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   BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15   

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BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15 (https://dejure.org/2016,8411)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 (https://dejure.org/2016,8411)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 (https://dejure.org/2016,8411)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    UmwRG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § ... 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1a; VwVfG §§ 46, 73, 75 Abs. 1a Satz 2; UVPG § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 2, 4 und 5, § 15 Abs. 2; FStrG § 1 Abs. 1, § 17 Satz 2, § 17d; FStrAbG § 1 Abs. 2 Satz 1; BNatSchG § 44 Abs. 1; Tunnel-RL; UVP-RL Art. 2 Abs. 1a; WRRL Art. 4 Abs. 1; RABT 2006
    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; Öffentlichkeitsbeteiligung; erneute Auslegung; Auslegungsbekanntmachung; auszulegende Unterlagen; Vorhaben; Abschnitt; Projekt; Tunnel; Umweltverträglichkeitsprüfung; Gesamtkonzept der ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    UmwRG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1a
    Abschnitt; Alternativenprüfung; Artenschutz; Auslegungsbekanntmachung; Beeinträchtigungsverbot; Bestandskraft; Bindungswirkung; Brandschutz; Brückenbauwerk; Erhaltungsziele; F-Modell; FFH-Gebietsschutz; Finanzierbarkeit; Fledermaus; Gesamtkonzept der Planung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 5 S 1 Nr 1 UmwRG, § 4 Abs 1a UmwRG, § 46 VwVfG, § 73 VwVfG
    Planfeststellung Elbquerung Bundesautobahn A 20

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der A 20 (Nord-West-Umfahrung Hamburg im Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431); Unterlassene Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit ...

  • rewis.io

    Planfeststellung Elbquerung Bundesautobahn A 20

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; Öffentlichkeitsbeteiligung; erneute Auslegung; Auslegungsbekanntmachung; auszulegende Unterlagen; Vorhaben; Abschnitt; Projekt; Tunnel; Umweltverträglichkeitsprüfung; Gesamtkonzept der ...

  • rechtsportal.de

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der A 20 (Nord-West-Umfahrung Hamburg im Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431); Unterlassene Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit ...

  • datenbank.nwb.de

    Planfeststellung Elbquerung Bundesautobahn A 20

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne Erfolg

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne Erfolg

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zur Behebung eines Fehlers nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Elbtunnel A 20: Planfeststellung wegen Beteiligungsmangel zur WRRL rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 91
  • NVwZ 2016, 1710
 
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Wird zitiert von ... (223)Neu Zitiert selbst (79)

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Die von den Klägern in den Verfahren 9 A 10.15 und 9 A 14.15 gestellten Beweisanträge, die sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens jedenfalls als Anregung zu eigen gemacht hat, erweisen sich damit als Ausforschungsanträge, denen nicht nachzugehen war.

    Von der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragten und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens angeregten Beweiserhebung durch einen Sachverständigen konnte der Senat absehen.

    Es bedurfte daher nicht der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragten und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens angeregten Beweiserhebung darüber, ob mit dem festgesetzten Ansaugkorb mit Schutzgitter eine Ansaugung von Larven sowie juvenilen und adulten Bitterlingen an der Entnahmestelle Langenhalsener Wettern vermieden werden kann.

    Sie steht schon in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zur positiven Besprechung der Arbeitshilfe in der vom Kläger zu 2) des Verfahrens 9 A 10.15 herausgegebenen Zeitschrift "Nyctalus, Bd. 16, Heft 3 - 4, 2011", wonach es sich um eine "mehr als nützliche Anleitung für fledermausbezogene Gutachtertätigkeit im Straßenbau" handelt.

    Die bei einer im Auftrag des Klägers zu 2) im Verfahren 9 A 10.15 durchgeführte Netzfanguntersuchung an der Langenhalsener Wettern gefangenen Teichfledermäuse sind daher nicht geeignet, die hier angewandte Methode in Frage zu stellen.

    Dass sich in der Wissenschaft ein anderer Kenntnisstand durchgesetzt hat, ergibt sich nicht aus der von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Untersuchung "Bats and Roads" aus dem Jahr 2015 und aus den vom Gutachter L. in seiner Präsentation angeführten Beispielen.

    Angesichts dessen musste der Senat nicht das von den Klägern im Verfahren 9 A 10.15 beantragte und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens für notwendig erachtete Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, wie viele der die geplante Autobahn im Bereich der Langenhalsener Wettern querenden Individuen durch die planfestgestellten Schadensbegrenzungsmaßnahmen an einer Querung gehindert werden und wie viele wieder in den Sinkflug übergehen und in Kollisionsgefahr geraten.

    Schließlich folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass es keiner Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen bedurfte, wie sie die Kläger im Verfahren 9 A 10.15 gefordert haben und auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens befürwortet hat.

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen Fehlern des der Planfeststellung vorgelagerten und nur unter engen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Verfahrens der Linienbestimmung nach § 16 FStrG zu beanstanden (vgl. zum Verhältnis Linienbestimmung und Planfeststellung BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 31).

    Die Prognose muss ergeben, dass dem Vorhaben auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 151).

    Dass dem Gesamtvorhaben der A 20 keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - (BVerwGE 148, 373 Rn. 151) festgestellt.

    Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 ff.).

    Dass für die A 20 nicht von einem Wegfall des gesetzlichen Bedarfs auszugehen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - (BVerwGE 148, 373 Rn. 26) entschieden.

    Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff., vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 42).

    Der Begriff ist tendentiell eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 114).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beseitigung von Ermittlungsdefiziten und Änderungen namentlich der landschaftspflegerischen Begleitplanung und der ihr zugrunde liegenden habitat- und artenschutzrechtlichen Fachbeiträge dann keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, wenn sich die geänderten Unterlagen auf Detailänderungen und eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten beschränken, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 , vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 29 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

    Darin liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein einheitliches Planfeststellungsverfahren, das zu einer erneuten Offenlage grundsätzlich dann nicht verpflichtet, wenn das aufgenommene Verfahren, ohne das Vorhaben zu ändern, Abwägungsfehler nur im Verhältnis zu denjenigen beseitigen soll, denen gegenüber der Planfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - NVwZ 2003, 485 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

    Für diese ergänzende Untersuchung, die sich in Systematik und Ermittlungstiefe an die schon vorhandene Untersuchung anlehnte, das Gesamtkonzept der Planung unberührt ließ und auch nicht zu grundlegend anderen Ergebnissen hinsichtlich der Verträglichkeit des Vorhabens führte, war keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich (vgl. oben unter A 8. und BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 , vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 29 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 25).

    Im Rahmen der Betrachtung kumulativer Wirkungen, die sich für die Erhaltungsziele eines Gebietes durch das Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können, sind andere Pläne und Projekte grundsätzlich nur dann abschließend zu betrachten, wenn die Zulassungsentscheidung erteilt ist (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40).

    Ist dies - wie hier für den nördlichen Folgeabschnitt - noch nicht der Fall und werden die Summationswirkungen gleichwohl in die Betrachtung einbezogen, genügt es, wenn eine Lösung der Problematik im Zulassungsverfahren des anderen Plans oder Projekts möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40).

    Dass die Ausweichmöglichkeit einer Art auf andere, nicht bereits voll besetzte, ebenso geeignete und in der erreichbaren Umgebung liegende Flächen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population auch ohne Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen ausschließt, ist vom Senat im Rahmen des Gebietsschutzes ausdrücklich anerkannt worden (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 39) und findet seine Stütze für den Bereich des Artenschutzes auch in der Arbeitshilfe "Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung", Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie, 2013 (S. 36 ff.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Zuständigkeit für Straßenbauvorhaben nach dem Regionalprinzip;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100, vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114; ferner Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff. zum Streitstand mit eingehender Begründung; a.A. Gassner, DVBl 2012, 1479).

    Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59).

    Für die Bestandserfassung im Artenschutz hat die Rechtsprechung des Senats bereits im Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 Rn. 56) betont, dass die habitatrechtlichen Anforderungen nicht unbesehen und unterschiedslos auf den Artenschutz übertragen werden können.

    Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und "strengere" Anforderungen für richtig hält (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 66).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99).

    Der Senat hat - jeweils auf der Grundlage sachverständiger Erläuterungen - vergleichbare Überflughilfen, Leiteinrichtungen und Kollisionsschutzwände in mehreren Entscheidungen im Verbund mit weiteren Maßnahmen als grundsätzlich geeignete Maßnahmen erachtet, um eine signifikante Erhöhung eines kollisionsbedingten Individuenverlustes zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 93 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - ZUR 2014, 668 ).

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 38 ff., vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 36 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 42).

    Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 41 m.w.N.).

    Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden, sofern sie eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern des FFH-Gebietes dadurch verhindern, dass das Gebiet nach einer Störung wieder zu seinem Gleichgewicht findet (BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 43 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], T.C. Briels - Rn. 28 ff. zur Abgrenzung von schadensvermeidenden und schadensausgleichenden "Schutzmaßnahmen").

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 100, vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 114; ferner Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff. zum Streitstand mit eingehender Begründung; a.A. Gassner, DVBl 2012, 1479).

    Denn Dritten gegenüber lässt sich die Planung nicht allein damit rechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht (BVerwG, Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 21).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Ortsumgehung

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Sie kann sich vielmehr - wie vorliegend - auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 19).

    Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung ist im Planfeststellungsbeschluss nicht zu regeln; es genügt, wenn sie vor dem Beginn der Ausführung der Planfeststellungsbehörde zur Billigung vorgelegt wird (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Konflikte technischer Natur, die nach dem Stand der Technik lösbar und ohne Einfluss auf die Ausgewogenheit der Planung an sich sind, in die - vor Baubeginn zu genehmigende - Ausführungsplanung verschoben werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 ff. m.w.N.).

    Aber auch dann, wenn man die Beschränkung der Rügebefugnis auf umweltrechtliche Vorschriften unberücksichtigt ließe, dürften Rechtsbehelfe einer anerkannten Umweltvereinigung nicht darauf gestützt werden können, dass nicht dem Umweltschutz dienende Rechte oder Belange verletzt sind, die nach der Rechtsordnung anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 106).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Die von den Klägern in den Verfahren 9 A 10.15 und 9 A 14.15 gestellten Beweisanträge, die sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens jedenfalls als Anregung zu eigen gemacht hat, erweisen sich damit als Ausforschungsanträge, denen nicht nachzugehen war.

    Einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen, wie im Verfahren 9 A 14.15 beantragt und auch von dem Kläger des vorliegenden Verfahrens befürwortet, bedurfte es daher nicht.

    Dieser Querschnitt ist der kleinste für eine Autobahn dieser Entwurfsklasse, der in Betracht kommt bei Verkehrsbelegungen von 18 000 bis ca. 70 000 Kfz/24 h. Es ist daher auszuschließen, dass eine Änderung der Verkehrsprognose zu einer Reduzierung des Querschnitts und damit unter Umständen zu einer Verringerung der Eingriffe in die Natur sowie der Eigentumsbetroffenheiten der Kläger im Verfahren 9 A 14.15 geführt hätte.

    Gemessen hieran genügt es nicht, wie es insbesondere die Kläger im Verfahren 9 A 14.15 getan haben, eine theoretisch denkbare andere Linie "ins Blaue hinein" in ein Kartenwerk einzuzeichnen und zu rügen, diese Linienvariante sei niemals untersucht worden.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Das alles erfordert eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 270 f. m.w.N.; Beschlüsse vom 21. Januar 1998 - 4 VR 3.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 135 und vom 5. Dezember 2008 - 9 B 30.08 - juris Rn. 9).

    Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung in Bezug auf Fledermäuse nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwischen Jagdgebiet und Quartier vorliegen oder bevorzugte Jagdhabitate geschnitten werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219), kann sich die gutachterliche Untersuchung darauf beschränken, diese artenschutzrechtlich relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und danach den Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe zu bestimmen.

    Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219).

    Dieser muss einen nicht nur vorübergehenden, den artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 222 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Es fehlt an jeder substantiierten Darlegung, dass die Werte und Berechnungsmethoden der 16. BImSchV und der RLS 90 zwischenzeitlich derart überholt sind, dass sie keine Geltung mehr beanspruchen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 103, 107).

    Ebenso wenig greift die Kritik daran durch, dass die Lärmbetrachtung auf den planfestgestellten Abschnitt beschränkt wurde; es kann insoweit erneut auf das vorgenannte Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 114) verwiesen werden.

    Bei der Abschätzung, inwieweit der befürchtete Klimawandel zu einem Meeresspiegelanstieg führen wird, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die nur darauf zu überprüfen ist, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 73 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist auch ohne direkte Inanspruchnahme einer Eigentumsposition das Interesse des Gewerbetreibenden an der Erhaltung der unter Umständen mit erheblichen Eigenmitteln ausgenutzten Erwerbsquelle in der hoheitlichen Planung zu berücksichtigen und abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 148).".

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14
    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
    Zwar stellt diese Unterrichtung die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers dar, die der Öffentlichkeit zugleich erste Anhaltspunkte geben soll, wie die zuständige Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und -auswirkungen einschätzt, weshalb ein bloßes Paragraphenzitat nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 = juris Rn. 34).

    Demgemäß hat auch der 4. Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - (NVwZ 2016, 844 = juris Rn. 36) bei der Erörterung der nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG zu stellenden Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung nicht auf § 3 Abs. 2 BauGB zurückgegriffen, sondern ist von einer hiervon unabhängigen Bestimmung der UVP-rechtlichen Anforderungen ausgegangen.

    Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern in seinem Urteil vom 7. November 2013 - C 72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10; vgl. zu Vorstehendem ausführlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 ).

    Scheidet sie Alternativen, die sich bereits aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium aus, ist es ihr dann auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die (förmliche) UVP auf diejenigen Varianten zu beschränken, die nach dem jeweiligen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 - 4 B 92.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104 S. 48 f. und Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - NVwZ 2016, 844 ).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Neufassung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14

    Prüfung nach Maßgabe des materiellen Rechts, ob auf Grund des festgestellten

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 16.03

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07
  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 19.02.2007 - 2 B 19.07

    Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht bei notwendiger Einholung

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 VR 7.99

    Straßenplanung; Anliegergebrauch; Bestimmung von Inhalt und Schranken des

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Landkreis; Abwehrender

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Plangenehmigung zur Vorbereitung einer temporären Freigabe eines Seitenstreifens

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Gesetz zur Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und

  • BVerwG, 23.05.2013 - 9 B 45.12

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

  • EuGH, 15.03.2012 - C-340/10

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Klagen gegen Ortsumgehung Michendorf im Wesentlichen abgewiesen

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Betreiber des Einkaufszentrums Pösna-Park endgültig gescheitert

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 A 9.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

  • BVerwG, 08.10.2002 - 9 VR 16.02

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens;

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 59.14

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Autobahn A 94 darf im Abschnitt Forstinning-Pastetten gebaut werden

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 30.08

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2007 - 7 LC 97/06

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 64.14

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 10.11.2000 - 4 B 47.00

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

  • BVerwG, 07.07.2000 - 4 B 94.99

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

  • BVerwG, 29.01.2001 - 4 B 87.00

    Entscheidung über Elbvertiefung ausgesetzt bis Klärung durch EuGH

  • BVerwG, 02.10.2014 - 7 A 14.12
  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

  • BVerwG, 07.05.2014 - 4 CN 5.13

    Anforderungen an den Hinweis auf die Arten verfügbarer Umweltinformationen;

  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 1.14

    Zum Begriff Baugrundstück in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes -

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Bei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben gilt darüber hinaus der Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung mit der Folge, dass die Auslegung grundsätzlich auf den unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt werden kann, sofern nicht das Gesamtvorhaben mit dem nunmehr geplanten Abschnitt endet oder ungeachtet einer vorgesehenen Anschlussplanung der Verweis auf die Möglichkeit der dortigen Konfliktbewältigung wegen der zeitlichen Verhältnisse unzureichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 20 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 15).

    Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19).

    Diese sind vielmehr in dem Verfahren zur Linienbestimmung auszulegen, und die Öffentlichkeit ist gemäß § 15 UVPG in diesem Verfahren zu beteiligen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19).

    a) Planungsänderungen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall eine Wiederholung des vorausgegangenen Anhörungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 33).

    Darüber hinaus muss die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erneut beteiligt werden, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG) findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 34).

    Anders als im Verfahren bezüglich des schleswig-holsteinischen Tunnelabschnitts (hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 31 ff.) wurden daher mit dem vorliegenden Fachbeitrag keine Überlegungen von einer Komplexität in das Planfeststellungsverfahren eingebracht, die eine erneute Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit erforderten.

    Dementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne zu beziehen und knüpft auch der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 43 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 34).

    Danach begegnen die Beschränkungen des Vorhabens und - daraus folgend - der Umweltverträglichkeitsprüfung auf einen "halben Tunnel" keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 42 ff.).

    Auch sonst ergeben sich bei einer Aufteilung eines funktional zusammengehörenden Gesamtvorhabens in mehrere Abschnitte keine Defizite bei der Verträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 45).

    bb) Es besteht weiterhin kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der fachplanerische Begriff des Vorhabens mit dem Projektbegriff der UVP-Richtlinie vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 46 f.).

    Eröffnet das Recht des betreffenden Mitgliedsstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilabschnitten durchzuführen, so bildet daher grundsätzlich das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist, den Bezugspunkt auch für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 47).

    cc) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit, eine Gesamt-UVP für das gesamte Autobahnvorhaben anzustellen, auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3b Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 48 ff.).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 52 ff.) mit umfassender Begründung dargelegt, weshalb hierauf verwiesen wird.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 61 ff.) kann daher verwiesen werden.

    Einwände dagegen bedürfen deshalb einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 99).

    Nachdem das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren so weit vorangeschritten ist, dass in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL), verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 122, 124 m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 128).

    Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129).

    Von der Arbeitshilfe des Bundes sowie den Empfehlungen von Brinkmann u.a. (Naturschutz und Landschaftsplanung 28 , 229 ) wich die vorliegende Untersuchung nur insofern ab, als darin für Mai bzw. Juni jeweils zwei Begehungen empfohlen werden; jedoch enthält die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, deren Eignung sowohl der Senat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 233 Rn. 47 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129) als auch der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) (in dessen Zeitschrift "Nyctalus", Bd. 16, Heft 3 - 4, 2011) betont haben, diese Empfehlung nicht.

    Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht schon deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und "strengere" Anforderungen für richtig hält (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 134).

    Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

    Dessen Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, solange das Risiko einer Tötung dasjenige nicht übersteigt, das mit einem Verkehrsweg als gewöhnlichem Bestandteil des Naturraums immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

    Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr sachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DVBl 2015, 95 Rn. 6; Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 30).

    Der Senat hat den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 30. Dezember 2014 mit Urteilen vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 und 10.15 - (NVwZ 2016, 1710) aufgrund der dort unzureichenden wasserrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

    Der der Planung zugrunde gelegte Prognosehorizont ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Trassenwahl (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 166).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 169).

    Diese rechtliche Verknüpfung des Vorhabens mit den Folgeabschnitten beugt in hinreichendem Maße der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 104; Beschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 4).

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Bei einem in mehrere Planungsabschnitte unterteilten Gesamtvorhaben gilt darüber hinaus der Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung mit der Folge, dass die Auslegung grundsätzlich auf den unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens beschränkt werden kann, sofern nicht das Gesamtvorhaben mit dem nunmehr geplanten Abschnitt endet oder ungeachtet einer vorgesehenen Anschlussplanung der Verweis auf die Möglichkeit der dortigen Konfliktbewältigung wegen der zeitlichen Verhältnisse unzureichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 20 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 15).

    Sie kann sich vielmehr auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um als Laie den Grad seiner Beeinträchtigung abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19).

    Diese sind vielmehr in dem Verfahren zur Linienbestimmung auszulegen, und die Öffentlichkeit ist gemäß § 15 UVPG in diesem Verfahren zu beteiligen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 19).

    a) Planungsänderungen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfordern nicht in jedem Fall eine Wiederholung des vorausgegangenen Anhörungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 33).

    Darüber hinaus muss die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erneut beteiligt werden, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG) findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 34).

    Anders als im Verfahren bezüglich des schleswig-holsteinischen Tunnelabschnitts (hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 31 ff.) wurden daher mit dem vorliegenden Fachbeitrag keine Überlegungen von einer Komplexität in das Planfeststellungsverfahren eingebracht, die eine erneute Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit erforderten.

    Dementsprechend sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne zu beziehen und knüpft auch der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 43 und vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 = juris Rn. 34).

    Danach begegnen die Beschränkungen des Vorhabens und - daraus folgend - der Umweltverträglichkeitsprüfung auf einen 'halben Tunnel' keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 42 ff.).

    Auch sonst ergeben sich bei einer Aufteilung eines funktional zusammengehörenden Gesamtvorhabens in mehrere Abschnitte keine Defizite bei der Verträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 45).

    bb) Es besteht weiterhin kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der fachplanerische Begriff des Vorhabens mit dem Projektbegriff der UVP-Richtlinie vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 46 f.).

    Eröffnet das Recht des betreffenden Mitgliedsstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilabschnitten durchzuführen, so bildet daher grundsätzlich das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist, den Bezugspunkt auch für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 47).

    cc) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit, eine Gesamt-UVP für das gesamte Autobahnvorhaben anzustellen, auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3b Abs. 2 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 UVPG (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 48 ff.).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 52 ff.) mit umfassender Begründung dargelegt, weshalb hierauf verwiesen wird.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (NVwZ 2016, 1710 Rn. 61 ff.) kann daher verwiesen werden.

    Einwände dagegen bedürfen deshalb einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 99).

    Nachdem das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren so weit vorangeschritten ist, dass in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL), verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 122, 124 m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 128).

    Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129).

    Von der Arbeitshilfe des Bundes sowie den Empfehlungen von Brinkmann u.a. (Naturschutz und Landschaftsplanung 28 , 229 ) wich die vorliegende Untersuchung nur insofern ab, als darin für Mai bzw. Juni jeweils zwei Begehungen empfohlen werden; jedoch enthält die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, deren Eignung sowohl der Senat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 233 Rn. 47 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 129) als auch der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) (in dessen Zeitschrift 'Nyctalus', Bd. 16, Heft 3 - 4, 2011) betont haben, diese Empfehlung nicht.

    Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht schon deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und 'strengere' Anforderungen für richtig hält (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 134).

    Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten oder bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

    Dessen Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, solange das Risiko einer Tötung dasjenige nicht übersteigt, das mit einem Verkehrsweg als gewöhnlichem Bestandteil des Naturraums immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 56 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 141).

    Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr sachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - DVBl 2015, 95 Rn. 6; Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 30).

    Der Senat hat den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 30. Dezember 2014 mit Urteilen vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 und 10.15 - (NVwZ 2016, 1710) aufgrund der dort unzureichenden wasserrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

    Der der Planung zugrunde gelegte Prognosehorizont ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Trassenwahl (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 166).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 169).

    Diese rechtliche Verknüpfung des Vorhabens mit den Folgeabschnitten beugt in hinreichendem Maße der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 104; Beschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 4).".

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    An den hieran geäußerten Zweifeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 67) hält der Senat nicht fest.

    Eine neuerliche Beteiligung war daher nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 26 ff.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG 2010 das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts ist und dass bei einer planerischen Aufteilung eines Tunnelvorhabens entlang von Zuständigkeitsgrenzen weder nach nationalem noch nach europäischem Recht eine Pflicht besteht, eine Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung beider Tunnelhälften durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 42 ff. und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 30 ff.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 40).

    b) Die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindliche Feststellung des Gesetzgebers, dass ein Verkehrsbedarf besteht, schließt das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, grundsätzlich aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 214 Rn. 53).

    Die Bedarfsfeststellung kann darüber hinaus auch dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 54).

    Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55).

    Entscheidend ist daher allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55 f.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

    Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 58).

    Der Senat hat mit Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 67) dahinstehen lassen, ob Anhang I Nr. 2.4.1.

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 37 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128).

    Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 70, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 161, vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 54, vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 13 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Selbst dann, wenn eine sich aufdrängende Gebietsmeldung nicht erfolgt, begründet die Vorwirkung des potentiellen FFH-Gebietsstatus keine Einschränkungen, die über diejenigen hinausgehen, welche die Richtlinie im Fall ordnungsgemäßer Umsetzung selbst vorsieht; insbesondere unterliegt das Gebiet keiner absoluten Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 101).

    Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 99 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 67).

    Auch die Eignung der hier zugrunde gelegten "Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein" vom Juli 2011 (im Folgenden: Arbeitshilfe Fledermäuse) hat der Senat wiederholt bestätigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 76 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 129).

    Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung von Fledermäusen nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwischen Jagdgebiet und Quartier vorliegen oder bevorzugte Jagdhabitate geschnitten werden, kann sich die gutachterliche Untersuchung darauf beschränken, diese artenschutzrechtlich relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und danach den Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 133).

    Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 22), restriktiv zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 107).

    Unabhängig hiervon können die habitatschutzrechtlichen Anforderungen auch sonst unbesehen und unterschiedslos weder auf den Artenschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 132) noch auf den hiermit eng verbundenen (vgl. Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 1; Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 1; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2) Biotopschutz übertragen werden.

    Angesichts dessen genügten die flächendeckende Erfassung der Struktur des Meeresbodens, die auf Probenentnahmen gestützte Modellierung der Verbreitung benthischer Habitate, die Einbeziehung vorhandener Untersuchungen und die enge Abstimmung mit den zuständigen Umweltbehörden den Anforderungen einer am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichteten Prüfung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2017 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 56 f. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 132).

    Für dieses Konzept ist nach außen der Beklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25; s.a. bereits BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 63).

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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