Rechtsprechung
   BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3506
BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16 (https://dejure.org/2017,3506)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 (https://dejure.org/2017,3506)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 (https://dejure.org/2017,3506)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,3506) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2, §§ 55, 56
    Abschiebung; Auflage; Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Ermessen; Flüchtling; Meldeauflage; PKK; Terrorismus; Unterstützerverein; Unterstützung; Verhältnismäßigkeit; Wohnsitzbeschränkung; gebundene Entscheidung; nationale Sicherheit; terroristische ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 AufenthG, § 12 Abs 2 AufenthG, § 53 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 54 Nr 5 AufenthG
    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • Wolters Kluwer

    Rechtsgrundlage für die Ausweisung eines Flüchtlings; Ausweisungsinteresse bei einem anerkannten Flüchtling bei langjähriger Unterstützung der als terroristische Vereinigung eingestuften PKK in Deutschland (hier: Wahrnehmung von Vorstandsämtern in Unterstützervereinen); ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11, AufenthG § ... 12 Abs. 2, AufenthG § 53 Abs. 3, AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 55, GG Art. 6, EMRK Art. 3, EMRK Art. 8, RL 2011/95/EU Art. 21 Abs. 2, Art. 24, RL 2011/95/EU Art. 25, RL 2011/95/EU Art. 33
    PKK, anerkannter Flüchtling, Ausweisung, terroristische Vereinigung, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ausweisungsinteresse, Abschiebung, Bleibeinteresse, Flüchtling, Terrorismus, Verhältnismäßigkeit, Wohnsitzbeschränkung, Ermessen, Türkei, Kurden, KADEK, KONGRA-GEL, ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 11, § 12 Abs. 2, § 53, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55, § 56 AufenthG, Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, Art. 21 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 33 Richtlinie 2011/95/EU
    Ausländerrecht: Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK | Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Gebundene Entscheidung; Verhältnismäßigkeit; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 11, § 12 Abs. 2, § 53, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55, § 56 AufenthG, Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, Art. 21 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 33 Richtlinie 2011/95/EU
    Ausländerrecht: Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK | Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Gebundene Entscheidung; Verhältnismäßigkeit; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • doev.de PDF

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • rewis.io

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Abschiebung; Auflage; Bleibeinteresse; Ermessen; Flüchtling; gebundene Entscheidung; Meldeauflage; nationale Sicherheit; öffentliche Ordnung; PKK; Terrorismus; terroristische Vereinigung; Unterstützung; Unterstützerverein; ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsgrundlage für die Ausweisung eines Flüchtlings; Ausweisungsinteresse bei einem anerkannten Flüchtling bei langjähriger Unterstützung der als terroristische Vereinigung eingestuften PKK in Deutschland (hier: Wahrnehmung von Vorstandsämtern in Unterstützervereinen); ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausweisung eines Flüchtlings - wegen Unterstützung der PKK

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausweisung eines Flüchtlings - wegen Unterstützung der PKK

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    PKK-naher Flüchtling: Ausweisung ja, Abschiebung nein

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 11, § 12 Abs. 2, § 53, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55, § 56 AufenthG, Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, Art. 21 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 33 Richtlinie 2011/95/EU
    Ausländerrecht: Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK | Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Bleibeinteresse; Gebundene Entscheidung; Verhältnismäßigkeit; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 325
  • NVwZ 2017, 1883
  • DÖV 2017, 244
  • DÖV 2017, 647
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (385)Neu Zitiert selbst (19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-373/13

    T. - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl und Einwanderung -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Weiterhin verkenne das Berufungsgericht die durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13) aufgestellten Anforderungen an die festzustellenden Unterstützungshandlungen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002, S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 83).

    Fällt ein Flüchtling nicht in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie, kann auch Abs. 3 dieser Vorschrift nicht zu Anwendung kommen (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - Rn. 44).

    (aa) Der Inhalt dieser Norm wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union in einem auf ein Vorlageersuchen des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13) näher bestimmt.

    (cc) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13 Rn. 95 ff.) aber hervorgehoben, dass ein Flüchtling, dessen Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 der EU-Anerkennungsrichtlinie aufgehoben wird, seinen Flüchtlingsstatus behält, sofern und solange ihm nicht dieser Status entzogen worden ist.

    Auch die Generalanwältin hat es insoweit als die Pflicht der nationalen Gerichte angesehen, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinie Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. September 2014 - C-373/13 - Rn. 114 letzter Absatz).

    Aus dem für alle nationalen Behörden verbindlichen EuGH-Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13) ergibt sich bis zu einer dem Gesetzgeber vorbehaltenen Anpassung der einschlägigen Fachgesetze hinreichend deutlich, dass dem Kläger - solange er die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der EU-Anerkennungsrichtlinie genießt - auch die mit dieser Rechtsstellung einhergehenden Rechte nach Kapitel VII der Richtlinie zustehen, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift (vgl. dazu auch die vorstehenden Ausführungen in Rn. 55 f. dieses Urteils).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Jedoch können wesentliche Kriterien aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 S. 3) sowie dem gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 , vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 und Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 m.w.N.).

    Denn der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 , vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 35 und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17).

    In der Rechtsprechung des Senats ist seit dem Urteil zum Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus - Terrorismusbekämpfungsgesetz - vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142) anerkannt, dass der Unterstützungsbegriff weit auszulegen und anzuwenden ist, um damit der auch völkerrechtlich begründeten Zielsetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich anerkannt ist, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 und vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.).

    Der Tatbestand des Unterstützens des Terrorismus durch eine Vereinigung setzt allerdings voraus, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind; ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer Vereinigung durch Dritte in Einzelfällen reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 ff. und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff.).

    Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 15 und 18 m.w.N.).

    Denn der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 , vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 35 und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 17).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Die Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufgreift (vgl. Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 und vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 14 ff.), hat bei der Entwicklung des neuen Ausweisungsrechts eine entscheidende Rolle gespielt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49).

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich anerkannt ist, dass Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 und vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die gesetzliche Regelung zur zwingenden Ausweisung und Regelausweisung auf unionsrechtlich privilegierte Ausländer nicht mehr angewendet werden darf (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 betreffend Unionsbürger und - 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 betreffend Assoziationsberechtigte nach ARB 1/80).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Denn das Befristungsbegehren ist als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann daher von den Parteien nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 28 ff.).

    Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 42).

    Der Senat gewichtet den gegen die Ausweisung, die Meldeauflage, die Aufenthaltsbeschränkung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5 (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 46).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Die zwingende Ausweisung und die regelmäßig erfolgende Ausweisung widersprachen für den Personenkreis der unionsrechtlich privilegierten Ausländer der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach eine Ausweisung ausschließlich auf ein persönliches Verhalten des Ausländers gestützt werden darf, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 [ECLI:EU:C:2004:262], Orfanopoulos und Oliveri - Slg. 2004, I-5257 Rn. 66 f.).

    Damit setzt der Gesetzgeber Vorgaben um, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 - Rn. 99) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 57 - 60) ergeben.

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Der Tatbestand des Unterstützens des Terrorismus durch eine Vereinigung setzt allerdings voraus, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung (auch) auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind; ein bloßes Ausnutzen der Strukturen einer Vereinigung durch Dritte in Einzelfällen reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 20 ff. und vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 13 ff.).

    Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 , vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 und Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die gesetzliche Regelung zur zwingenden Ausweisung und Regelausweisung auf unionsrechtlich privilegierte Ausländer nicht mehr angewendet werden darf (BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 betreffend Unionsbürger und - 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 betreffend Assoziationsberechtigte nach ARB 1/80).
  • BVerwG, 14.10.2008 - 10 C 48.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Refoulementverbot; Ausschluss; Terrorismus;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Dabei ist trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sind (Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 , vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 und Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 m.w.N.).
  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16
    Damit setzt der Gesetzgeber Vorgaben um, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-482/01 und C-493/01 - Rn. 99) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 57 - 60) ergeben.
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

  • EGMR, 17.12.1996 - 25964/94

    AHMED v. AUSTRIA

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Was "Unterstützen" im glücksspielrechtlichen Kontext meint, ist zwar weder gesetzlich festgelegt noch durch die Rechtsprechung im Einzelnen geklärt (vgl. aber z.B. zum Aufenthaltsrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 28 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    1) Das Bundesverwaltungsgericht hat für § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung, wonach für die Ausweisung ein kraft Gesetzes bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand, dessen Wirkungen mit der Ausweisungsverfügung zu befristen waren, angenommen, dass das Befristungsbegehren betreffend die Wirkungen der Ausweisung als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung ist und von den Beteiligten nicht aus dem Verfahren ausgegliedert werden kann (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 15, sowie vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 28 ff. und in Korrektur des vorausgegangenen Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 155, in dem entschieden worden war, dass die Befristungsentscheidung mangels Berufungsantrag und -begründung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei).

    Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist derjenige der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 16, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 35, 53; Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 173).

    Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.).

    Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).

    Für verschiedene rechtlich privilegierte Personengruppen hat der Gesetzgeber den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschriften erlassen, die erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen festlegen (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 46, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 32 - jew. zu § 53 Abs. 3 in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung).

    Solange der vom Bundesamt zuerkannte Schutzstatus besteht, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht zulässig (vgl. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 sowie Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48; EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 44 ff., Rn. 73).

    Das in einem solchen Fall unionsrechtlich Erforderliche ist die Beachtung des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris; BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 23, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 49).

    Soweit in dieser Richtlinie nunmehr der Begriff der "nationalen Sicherheit" statt der "öffentlichen Sicherheit" in der Vorgängerfassung verwendet wird, hat dies keine inhaltlichen Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 50; hiervon ebenfalls ausgehend Thym, Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags am 03.06.2019 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, S. 10 f. unter 2., Ausschuss-Drs. 19(4)286 B).

    Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" wird dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (näher EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 51).

    6) Die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3a AufenthG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU und Art. 8 EMRK gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. zu den Maßstäben etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 58 i.V.m. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn.141 ff.; Dörig in: ders., Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 40 ff.) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers deutlich überwiegt.

    Während der anerkannte Flüchtling auch im Falle einer Ausweisung aufgrund des Fortbestands seines Schutzstatus die nach Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU hieran anknüpfenden Rechte im Übrigen grundsätzlich behält (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 55), verbleibt es bei der Ausweisung während des Asylverfahrens bei den Rechten, die sich aus der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 (Aufnahmerichtlinie) ergeben, d.h. der Ausländer ist etwa auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt.

    Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23 ff., und vom 22.02.2017- 1 C 3.16 -, juris Rn. 66).

  • VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15

    Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen zahlreicher Straftaten

    Die noch nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n.F. nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - UA Rz. 21; BayVGH, Beschluss vom 16.03.2016 - 10 ZB 15.2109 - Rn. 14, juris unter Hinweis auf: Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky/Reis in Hofmann, Kommentar zum Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 53 Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, Vorb §§ 53-56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2017 - 2 L 119/15 - juris Rn. 16 m.w.N.; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen).

    Stattdessen hat sich der Gesetzgeber für ein einheitliches System der rechtlich gebundenen Ausweisung entschieden ("wird ausgewiesen"), das vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3.16 - UA Rn. 21).

    Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib in Deutschland überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 43 Abs. 1 AufenthG n.F. nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3/16 - UA Rn. 22).

    Die von § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung ist und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3/16 - UA Rn. 23).

    Die nunmehr als schwerwiegend oder besonders schwerwiegend qualifizierten Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 AufenthG n.F. decken sich weitgehend - aber nicht vollständig - mit den früheren Gründen für eine Regel- und Ist-Ausweisung, die schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen greifen Fälle des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG n.F. auf (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3/16 - UA Rn. 24).

    Die in § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Auslandes wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - UA Rn. 25).

    Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG n.F. stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - UA Rn. 26).

    Nur wenn der unionsrechtliche Maßstab strenger ist als derjenige, der durch den Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. festgelegt worden ist, bedarf § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. nach allgemeinen Grundsätzen einer unionrechtskonformen Auslegung, die angesichts der Weite der Tatbestandsmerkmale und des erkennbaren gesetzgeberischen Willens, europarechtlichen Maßstäben zu genügen, auch möglich ist (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - UA Rn. 46 f).

    Für die Bestimmung des Bedeutungsinhalts der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" hat der EuGH (Urteil vom 24.06.2015 - C-373713 -) auf seine Rechtsprechung zu den Begriffen der "öffentlichen Ordnung" und der" öffentlichen Sicherheit" in Art. 27 und 28 der Unionbürgerrichtlinie 2004/83/EG Bezug genommen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017- 1 C 3/16 - UA Rn. 51 ff. und 60; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 53 Rn. 124 ff.).

    Diese gesetzgeberische Entscheidung ist mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 65 und Urteil vom gleichen Tage - 1 C 27.16 - juris Rn. 20 ff.).

    Ihm ist nicht zu entnehmen, dass die bei der Auslegung der damaligen Gesetzesfassung herangezogenen verfassungs-, unions- und menschenrechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Einräumung eines behördlichen Ermessensspielraums zwingend entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 65, 66 und BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 19).

    Zur Auslegung der "Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" hat der EuGH (Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 - juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - Rn. 51, juris), wie bereits zu § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. ausgeführt worden ist (s. 1.3.), zunächst Bezug auf seine Rechtsprechung zu den Begriffen der "öffentlichen Sicherheit" und der "öffentlichen Ordnung" in Art. 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG genommen.

    Den Begriff der "öffentlichen Ordnung" hat der EuGH für die Unionsbürgerrichtlinie dahin ausgelegt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 51).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht