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   BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17   

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BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17 (https://dejure.org/2018,38072)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 (https://dejure.org/2018,38072)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 (https://dejure.org/2018,38072)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwVfG § 51 Abs. 1 und 5, §§ 48, 49; BVFG § 6 Abs. 2, § 27 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1
    Abstammung; Aufnahmebescheid; Aufnahmeverfahren; Bestandskraft; Bundesvertriebenengesetz; Doppelbegründung; Durchbrechung der Bestandskraft; Entscheidungserheblichkeit; Prüfungsumfang; Sprachkenntnisse; Streitgegenstand; Treu und Glauben; Verpflichtungsklage; ...

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufgreifen des Verfahrens als Anspruch eines Aufnahmebewerbers bei bestandskräftiger Ablehnung des Aufnahmeantrags; Nachträgliche Veränderung der bestimmten rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides hinsichtlich des Vorbringens ...

  • doev.de PDF

    Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens, wenn zu einem selbstständig tragenden Ablehnungsgrund kein durchgreifender Wiederaufnahmegrund vorgebracht wurde

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwVfG § 51 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 5, VwVfG § 48, VwVfG § 49, BVFG § 6 Abs. 2, BVFG § 27 Abs. 3 S. 1, VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1
    Aufnahmebescheid, Bundesvertriebenengesetz, Änderung der Rechtslage, Wiederaufnahmegründe, Entscheidungserheblichkeit, Prüfungsumfang, Streitgegenstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederaufgreifen des Verfahrens als Anspruch eines Aufnahmebewerbers bei bestandskräftiger Ablehnung des Aufnahmeantrags; Nachträgliche Veränderung der bestimmten rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides hinsichtlich des Vorbringens ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 163, 370
  • NVwZ-RR 2019, 170
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 27).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29 f.).

    Sie orientierte sich hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern der Sache nach an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage und konnte sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -BayVBl. 2012, 478; BT-Drs. 12/3212 S. 23).

    Allein der Umstand, dass der ablehnende Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt für die Annahme seiner offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29).

  • VG Köln, 10.07.2018 - 7 K 9402/16
    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Diese erstreckt sich auf die ausschlaggebenden Ablehnungsgründe (vgl. auch Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 535), die nicht mit der Ablehnung als solcher gleichzusetzen sind (zutreffend VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 37).

    § 51 Abs. 1 VwVfG macht die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts gerade davon abhängig, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Inhalt des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 51 Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 35).

    Es entspricht gerade der Funktion der Bestandskraft und bewirkt ungeachtet der bei der Begründung des Erstbescheides möglichen Zufälligkeiten der Heranziehung rechtlich je tragender Gründe keine Willkür, für die Wiederaufgreifensprüfung an die den Bescheid tragenden Gründe anzuknüpfen (siehe auch VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 10.10.2018 - 1 C 26.17

    Aufenthaltnahme; Aufnahmebescheid; Ausreise; Bekenntnis; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Nachdem der Aufnahmeantrag der Klägerin aus dem Jahr 1997 unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann ihr Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 16).

    a) Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 18 und vom 8. Mai 2002 - 7 C 18.01 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 66 S. 68; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 31).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29 f.).

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 43.16

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; Ausgleich systembedingter Nachteile;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 20.15

    Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Die Befugnis zu einer neuen Sachentscheidung reicht bei § 51 Abs. 1 VwVfG vielmehr nur so weit, wie der festgestellte Wiederaufnahmegrund dies rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22; Beschlüsse vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 6 S. 2 f. und vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.).
  • BVerwG, 05.08.1987 - 9 B 318.86

    Teilbeachtlichkeit des Asylfolgeantrages - Umfang der erneuten Sachprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Die Befugnis zu einer neuen Sachentscheidung reicht bei § 51 Abs. 1 VwVfG vielmehr nur so weit, wie der festgestellte Wiederaufnahmegrund dies rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22; Beschlüsse vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 6 S. 2 f. und vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.).
  • BVerwG, 15.09.1992 - 9 B 18.92

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne neue Beweismittel -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Die Befugnis zu einer neuen Sachentscheidung reicht bei § 51 Abs. 1 VwVfG vielmehr nur so weit, wie der festgestellte Wiederaufnahmegrund dies rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 20.15 - juris Rn. 22; Beschlüsse vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 6 S. 2 f. und vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 S. 67 f.).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17
    Für den Fall mehrerer selbstständig tragender Ablehnungsgründe folgt hieraus, dass es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht ausreicht, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrundes ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 ).
  • BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89

    Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens -

  • BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07

    Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen

  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92

    Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung

  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 1.20

    Fehlender Wiederaufgreifensgrund für bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren

    Ist die Versagung eines Aufnahmebescheides von mehreren selbstständig tragenden Ablehnungsgründen getragen, reicht es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht aus, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrundes ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370).

    Dabei bestimmen und begrenzen die mit dem Wiederaufnahmeantrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 12 m.w.N.).

    Daraus folgt für den Fall mehrerer selbstständig tragender Ablehnungsgründe, dass es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht ausreicht, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrundes ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 19 m.w.N.).

    Eine Durchbrechung der Bestandskraft gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass diese tragenden Ablehnungsgründe jeweils durch einen Wiederaufnahmegrund überwunden werden (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 20).

    Es entspricht gerade der Funktion der Bestandskraft und bewirkt ungeachtet der bei der Begründung des Erstbescheides möglichen Zufälligkeiten der Heranziehung rechtlich je tragender Gründe keine Willkür, für die Wiederaufgreifensprüfung an die den Bescheid tragenden Gründe anzuknüpfen (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 22).

    Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 13).

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt ist, dass dem Vertriebenenrecht ein generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197), führt dies - ungeachtet des Umstandes, dass sich die Klägerin hierauf nicht berufen hat - schon deshalb nicht zu einem Wiederaufgreifen, weil die Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründet (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 17).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5 Rn. 12 f., vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11, vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 25 Rn. 31 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2019 - 11 A 836/17

    Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (376) = juris, Rn. 19.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 12, und Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359 (360) = juris, Rn. 4.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (375) = juris, Rn. 17, und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 ff. = juris, Rn. 27.

    Ausgehend von der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Prämisse, wonach der Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens voraussetzt, dass die tragenden Ablehnungsgründe jeweils durch einen Wiederaufnahmegrund überwunden werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (376) = juris, Rn. 20, bedarf es der Feststellung der Reichweite des jeweiligen Ablehnungsgrunds.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (377) = juris, Rn. 22, zur Funktion der Bestandskraft und Wirkung der ausschlaggebenden Ablehnungsgründe auf deren Reichweite.

    Denn mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in (vertriebenenrechtlichen) Wiederaufnahmeverfahren geforderten Fokussierung auf den jeweils tragenden Ablehnungsgrund, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (377) = juris, Rn. 22, liegt es nahe, dass es eines Gleichlaufs von Erklärungsinhalt dieses tragenden Ablehnungsgrunds und den an die Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrunds zu stellenden Anforderungen bedarf.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 12.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - 11 A 1531/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018- 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 12, und Beschluss vom 11. Dezember 1989- 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359 (360) = juris, Rn. 4.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 21, und - 1 C 24.17 -, juris, Rn. 18, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 -, NJW 1993, 3204 (3205), der allerdings für den Fall der Klageabweisung die Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten, nicht aber - wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den "ausschlaggebenden Ablehnungsgrund" - das Nichtbestehen eines einzelnen Anspruchselements als den die Rechtskraft bestimmenden "ausschlaggebenden Abweisungsgrund" bezeichnet hat; so wohl auch betreffend die Reichweite eines klageabweisenden rechtskräftigen Verpflichtungsurteils: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 (479) = juris, Rn. 20 ff., m. w. N., wonach ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung enthält, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht und diese Feststellung, also betreffend das Nichtbestehen des Anspruchs und nicht das Nichtbestehen einzelner Anspruchselemente, von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst ist; ferner BVerwG, Beschluss vom 8. September 2020 - 1 B 31.20 -, juris, Rn. 14, wonach sich die Rechtskraft eines Urteils u. a. nicht auf "einzelne Tatbestandsmerkmale" erstrecken soll, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen seien.

    An einer solchen Änderung in Bezug auf den im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen jeweils vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - und - 1 C 24.17 - für die rechtskräftige Abweisung einer Verpflichtungsklage "ausschlaggebenden Abweisungsgrund" fehlt es hier.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 2017 - 11 A 2411/16 - (UA, S. 20) und - 11 A 2083/16 - (UA, S. 20 f.); dagegen ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 22, und - 1 C 24.17 -, juris, Rn. 19.

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