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   BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17   

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BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17 (https://dejure.org/2019,10071)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2019 - 6 A 1.17 (https://dejure.org/2019,10071)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 (https://dejure.org/2019,10071)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. ... 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 Satz 1; EMRK Art. 10; BArchG § 1 Nr. 1, 5 und 10, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 13 Abs. 1; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4, § 86 Abs. 1, § 92 Abs. 3, §§ 99, 108 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
    Adolf Eichmann; Akten mit Personenbezug; Amtsermittlungspflicht; Anbietungspflicht; Angehöriger; Anhaltspunkte; Archivrechtlicher Nutzungsanspruch; Aufgabenerfüllung; Aufklärungsmaßnahmen; Aufklärungspflicht; Betroffener; Beweismittel; Bundesarchiv; Bundeskanzleramt; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 3 GG, Art 10 MRK
    Archivrechtlicher Anspruch auf Nutzung von Unterlagen gegen die aktenführende Behörde

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Adolf Eichmann und die Globke-Ausstellung im Jahr 1961 in München ; Anwendung der besonderen Schutzfristen des § 11 Abs. 2 BArchG auf personenbezogenes Archivgut; Bestehen eines ...

  • doev.de PDF

    Archivrechtlicher Anspruch auf Nutzung von Unterlagen gegen die aktenführende Behörde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes

  • rewis.io

    Archivrechtlicher Anspruch auf Nutzung von Unterlagen gegen die aktenführende Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch; Adolf Eichmann; Globke-Ausstellung; treuwidrige Klageerhebung; entgegenstehende Rechtskraft; Bundesnachrichtendienst; zwingende Gründe des Quellen- und Methodenschutzes; Anbietungspflicht; Bundesarchiv; Geheimhaltungsbedürfnis; ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Adolf Eichmann und die Globke-Ausstellung im Jahr 1961 in München; Anwendung der besonderen Schutzfristen des § 11 Abs. 2 BArchG auf personenbezogenes Archivgut; Bestehen eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes

Papierfundstellen

  • BVerwGE 164, 269
  • NJW 2019, 2186
  • afp 2019, 280
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    Der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG verfolgte Zweck eines erhöhten Schutzes von Unterlagen kann nicht mehr erreicht werden, wenn vom Gericht angeforderte Unterlagen auf der Grundlage eines noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes ergangenen Beweisbeschlusses in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt und vom Kläger eingesehen worden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1).

    Unterfallen die Unterlagen nicht der Anbietungspflicht, kann sich der in § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG normierte Nutzungsanspruch nicht auf diese Unterlagen erstrecken (vgl. ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 6 f. unter Hinweis auf BT-Drs. 18/9633 S. 59; BT-Drs. 18/10813 S. 10).

    Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann das erhöhte Schutzniveau und damit der Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht mehr erreicht werden, so dass die Vorschrift keine Anwendung findet (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 8).

    Das Recht auf Nutzung ist damit vom Aufbewahrungsort unabhängig (vgl. zu § 5 Abs. 8 BArchG a.F.: BT-Drs. 11/498 S. 13; Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Aufl. 2007, OK § 5 Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 18; zum neuen Recht: BT-Drs. 18/9633 S. 71; BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 5).

    Demgegenüber kommt eine Offenlegung quellenbezogener Informationen ausnahmsweise in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine aktuelle Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 13 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114, 124).

    Denn solche Interessen können aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz nicht hergeleitet werden (s. im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A8.14.0] - ZD 2017, 483 Rn. 15 und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 16).

    Hieran fehlt es namentlich dann, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden, oder wenn es sich um persönliche Daten handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen, etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen, in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 16).

    Zu verlangen ist grundsätzlich neben einer Melderegisterabfrage (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 17) die Durchführung von Internet- und Datenbankrecherchen sowie Abfragen bei anderen Behörden im Wege der Amtshilfe.

    Die Effektivität der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste unter Einsatz von Informanten ist grundsätzlich davon abhängig, dass das Vertrauen in die Einhaltung gegebener Vertraulichkeitszusagen nicht - etwa durch Herausgabe quellenbezogener Informationen - erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114).

    Die Annahme dieses Weigerungsgrundes setzt im Zusammenhang mit dem Informantenschutz eine Prüfung im Einzelfall voraus, bei der nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Quellen zu differenzieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 13 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114, 124).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    Demgegenüber kommt eine Offenlegung quellenbezogener Informationen ausnahmsweise in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine aktuelle Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 13 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114, 124).

    Die Effektivität der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste unter Einsatz von Informanten ist grundsätzlich davon abhängig, dass das Vertrauen in die Einhaltung gegebener Vertraulichkeitszusagen nicht - etwa durch Herausgabe quellenbezogener Informationen - erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114).

    Die Annahme dieses Weigerungsgrundes setzt im Zusammenhang mit dem Informantenschutz eine Prüfung im Einzelfall voraus, bei der nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Quellen zu differenzieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 13 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114, 124).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70) hat der Fachsenat festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 20. August 2015 hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Seiten teilweise rechtswidrig ist, und im Übrigen den Antrag abgelehnt.

    Denn jene Norm bezweckt - wie unter II 2. d), aa)) ausgeführt - ein gegenüber § 13 BArchG höheres Schutzniveau, bei dessen Ausgestaltung sich der Gesetzgeber nicht an der Lebenserwartung der Betroffenen orientiert hat (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 2 BArchG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13).

    Auf einem derartigen mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG vergleichbaren Maßstab beruht der Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24) nicht, da er der Schutzwürdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenständige Bedeutung abgesprochen hat.

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    Denn solche Interessen können aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz nicht hergeleitet werden (s. im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A8.14.0] - ZD 2017, 483 Rn. 15 und vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 16).

    In diesen Fällen reicht die bloße Geltendmachung dieses Weigerungsgrundes nicht aus, weil eine aktuelle Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung nicht gleichsam von selbst auf der Hand liegt; vielmehr müssen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 - ZD 2017, 483 Rn. 20; hieran anknüpfend BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0] - juris Rn. 29 f.).

  • BVerwG, 24.01.2018 - 6 A 8.16

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Aufklärungsmaßnahme; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    Das Gericht ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gehalten, das Klagebegehren auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen, wenn wie hier der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240118U6A8.16.0] - NVwZ 2018, 590 Rn. 14 m.w.N.).

    Anhaltspunkte für solche Maßnahmen können sich aus den Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - NVwZ 2018, 590 Rn. 24).

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    In diesen Fällen reicht die bloße Geltendmachung dieses Weigerungsgrundes nicht aus, weil eine aktuelle Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung nicht gleichsam von selbst auf der Hand liegt; vielmehr müssen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 - ZD 2017, 483 Rn. 20; hieran anknüpfend BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0] - juris Rn. 29 f.).

    Die Norm lässt im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung keinen Raum für die Vermutung, von der Notwendigkeit einer weiteren Geheimhaltung bei weit zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen sei ohne zusätzliche Erläuterungen auszugehen, wenn der (mutmaßliche) Tod eines Informanten nicht länger als etwa 30 Jahre zurückliege (a.A. wohl am Maßstab von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 A 5.13

    Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    Für die gerichtliche Geltendmachung des Einsichtsbegehrens auf der Grundlage des Archivrechts ist nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verpflichtungsklage statthafte Klageart, während die Leistungsklage zu erheben ist, soweit sich der Kläger auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und Art. 10 EMRK beruft (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 10 m.w.N.).

    Das Recht auf Nutzung ist damit vom Aufbewahrungsort unabhängig (vgl. zu § 5 Abs. 8 BArchG a.F.: BT-Drs. 11/498 S. 13; Becker/Oldenhage, BArchG, 1. Aufl. 2007, OK § 5 Rn. 116; BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 18; zum neuen Recht: BT-Drs. 18/9633 S. 71; BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 5).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    Zwar kann ein Beschluss, in dem der Fachsenat abschließend über einen in der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgrund entschieden hat, im weiteren Verfahren zur Hauptsache wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde zu legen und dem Gericht im Hauptsacheverfahren eine eigenständige - ggf. abweichende - Bewertung der öffentlichen Geheimschutzbelange und deren Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen verwehrt sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 3 C 34.05 - BVerwGE 126, 365 und vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 21; Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 ; vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 - BVerwGE 118, 352 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590 - BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    Zwar kann ein Beschluss, in dem der Fachsenat abschließend über einen in der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgrund entschieden hat, im weiteren Verfahren zur Hauptsache wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde zu legen und dem Gericht im Hauptsacheverfahren eine eigenständige - ggf. abweichende - Bewertung der öffentlichen Geheimschutzbelange und deren Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen verwehrt sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 3 C 34.05 - BVerwGE 126, 365 und vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 21; Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 ; vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 - BVerwGE 118, 352 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590 - BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 6 A 1.17
    Zwar kann ein Beschluss, in dem der Fachsenat abschließend über einen in der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgrund entschieden hat, im weiteren Verfahren zur Hauptsache wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde zu legen und dem Gericht im Hauptsacheverfahren eine eigenständige - ggf. abweichende - Bewertung der öffentlichen Geheimschutzbelange und deren Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen verwehrt sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 3 C 34.05 - BVerwGE 126, 365 und vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 21; Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 B 75.67 - BVerwGE 29, 72 ; vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 - BVerwGE 118, 352 und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 ; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590 - BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

  • BVerwG, 26.01.1968 - VII B 75.67
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 23.15

    "Gesundheitszustand" als Beweisgegenstand; Stellung von Amtsarzt und

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Die auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber Bundesbehörden gestützte Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (dazu zuletzt: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - NJW 2019, 2186 Rn. 22) und auch sonst zulässig.

    Denn bei dem Auskunftsanspruch der Presse handelt es sich um ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen und nicht um ein Recht zur gesamten Hand der Mitglieder einer Redaktion (entsprechend für die Personengebundenheit des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 25).

    Ein nur einer Willkürkontrolle zugänglicher behördlicher Beurteilungsspielraum, wie ihn die Beklagte für den Bundesnachrichtendienst im Hinblick auf die Einschätzung der Sicherheitsrelevanz von begehrten Auskünften reklamiert, ist nach der Entscheidungspraxis des Senats nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240118U6A8.16.0] - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 35 i.V.m. Rn. 31; für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 40 ff.).

    Es findet nach der Rechtsprechung des Senats - umschrieben als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes - spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0] - NVwZ 2018, 902 Rn. 18; für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A1.15.0] - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 10 ff. und Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 50 ff.).

    Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 58; enger im Sinne eines abwägungsfesten Funktionsbereichs noch: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 5 Rn. 9 ff. und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 16).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für unterschiedliche Zusammenhänge anerkannt, dass nicht bereits die behördliche Anordnung der Vertraulichkeit oder deren Vereinbarung zwischen der Behörde und Dritten für sich genommen zum Geheimschutz für die betreffenden Informationen führt, sondern dass diese sich in der Abwägung selbst als objektiv schutzwürdig erweisen müssen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 38 f., 47 ff. und Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 5, betreffend die Einstufung als Verschlusssache; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 50 ff., betreffend die Vertraulichkeitszusage gegenüber Informanten des Bundesnachrichtendienstes).

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

    Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats diesbezüglich eine abweichende Einschätzung ergibt (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 19 ff., 21 ff., 25 ff. und vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 22 ff.), wird an dieser nicht festgehalten.

    Wird dem Begehren nicht in dem beantragten Umfang entsprochen, ist als Klage gegen die (teilweise) ablehnende Entscheidung - hier durch den Bescheid des BND vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2015, geändert durch Bescheid vom 29. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 - die Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage statthaft (BVerwG, Urteile vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 10 und vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 22).

    Der Gesetzgeber sieht in den Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis gegeben, welches ein höheres Schutzniveau als dasjenige erfordert, das durch § 11 Abs. 6 i.V.m. § 13 BArchG vermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 3, 7; Urteile vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27 und vom 11. Dezember 2019 - 6 C 21.18 - BVerwGE 167, 173 Rn. 44 f.).

    Für die Entscheidung des Gerichts kann in einer solchen Konstellation allein § 13 BArchG Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 8; Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 28).

    Der derart benannte Weigerungsgrund des Staatswohls umfasst die Sicherung der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste (vgl. entsprechend in Bezug auf eine Begrenzung des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 94, 109 ff., 112 ff.) und prägt sich für den BND aus in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung und dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz (BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 19; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 50 f.).

    Es muss ernsthaft zu befürchten sein, dass diese Rechtsgüter im Fall einer Offenlegung von auf eine Person bezogenen Angaben einer Gefährdung ausgesetzt sind (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 45, 48).

    (3) Für den Senat ergeben sich vor diesem Hintergrund aus den Akten, dem Vorbringen der Beteiligten oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 24 und vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 42, 60 ff.) keine Ansatzpunkte für weitere Sachverhaltsermittlungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

    Ob sich derartige Unterlagen dort früher befunden haben, ist unerheblich (so für eine vergleichbare Konstellation: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 63).

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 10.21

    Archivrechtliches Aktennutzungsbegehren; Bundesnachrichtendienst; Methodenschutz

    Die Möglichkeit einer Nutzung der Unterlagen in teilweise geschwärzter Form besteht in diesem Zusammenhang nicht, denn dem Bundesarchiv als dem Gedächtnis des Staates können keine teilweise geschwärzten Unterlagen angeboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27).

    Liegt ein solcher Grund nicht gleichsam auf der Hand, gebietet die Amtsermittlungspflicht dem Gericht nicht, Aufklärungsmaßnahmen ins Blaue hinein zu ergreifen (vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 BArchG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 42 m.w.N.).

    Ist es wahrscheinlich, dass ein Informant nicht mehr lebt, konnte das Todesjahr jedoch bisher nicht festgestellt werden, muss zudem vorab die Klärung versucht werden, ob er bereits verstorben ist; auf die Vermutung, dass ein Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 46 m.w.N.).

    Fest steht allerdings, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen ein erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis für erforderlich gehalten hat, welches über das durch § 11 und § 13 BArchG vermittelte Schutzniveau hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 27 m.w.N.).

    Jedenfalls liegen dann keine zwingenden Gründe i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG vor, wenn die Schwärzung einzelner Textstellen ausreicht, um den von der Vorschrift geschützten Belangen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 29).

    Bedarf es damit zur Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG im Hinblick auf den Methodenschutz der Einsichtnahme des Senats in die genannten Signaturen, kann offenbleiben, ob die Ausführungen der Beklagten zum Quellenschutz für sich genommen gleichermaßen substantiiert sind (vgl. zu den Anforderungen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 BArchG: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 40 ff.).

    In Bezug auf die Seite 74 der Signatur 1522_OT kann das erhöhte Schutzniveau und damit der Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht mehr erreicht werden, so dass die Vorschrift keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 28 m.w.N.).

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 27 K 34.17

    Bundeskanzleramt muss Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist entschieden, dass nicht bereits die behördliche Anordnung der Vertraulichkeit oder deren Vereinbarung zwischen der Behörde und Dritten für sich genommen zum Geheimschutz für die betreffende Information führt, sondern dass sich diese in der Abwägung selbst als objektiv schutzwürdig erweisen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris, Rn. 29, BVerwGE 166, 303 unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris, Rn. 50 ff., NJW 2019, 2186).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

    Denn zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Nachrichtendiensten kann bereits der (subjektive) Eindruck ausreichen, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - BVerwGE 164, 269 Rn. 51).

    Als Grundlage dafür müssen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52).

    Eine mit dem Beschluss des Fachsenats verbundene präjudizielle Wirkung hat der 6. Senat nur in einem archivrechtlichen Einzelfall verneint, in dem der Fachsenat bei der Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO einen materiellrechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hatte, der mit der fachgesetzlichen Vorschrift gerade nicht inhaltsgleich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 54 unter Bezug auf den Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24, der der Schutzwürdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenständige Bedeutung noch gänzlich abgesprochen hatte).

    Die Annahme, potentielle Informanten ließen sich bei ihrer Entscheidung zur Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst von der Veröffentlichung solcher Personen als nachrichtendienstlicher Quellen nicht beeindrucken, sondern zeigten dafür Verständnis, ist alles andere als plausibel (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 57).

  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

    Denn zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von Nachrichtendiensten kann bereits der (subjektive) Eindruck ausreichen, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - BVerwGE 164, 269 Rn. 51).

    Als Grundlage dafür müssen Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile, soweit nach den Umständen und unter Wahrung des in Anspruch genommenen Geheimhaltungsinteresses möglich, vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe des Inhalts der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52).

    Eine mit dem Beschluss des Fachsenats verbundene präjudizielle Wirkung hat der 6. Senat nur in einem Einzelfall verneint, in dem der Fachsenat bei der Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO einen materiellrechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hatte, der mit der fachgesetzlichen Vorschrift gerade nicht inhaltsgleich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 54 unter Bezug auf den Beschluss des Fachsenats vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 24, der der Schutzwürdigkeit nachrichtendienstlicher Belange nach dem Tod des Informanten eine eigenständige Bedeutung noch gänzlich abgesprochen hatte).

    Die Annahme, potentielle Informanten ließen sich bei ihrer Entscheidung zur Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst von der Veröffentlichung solcher Personen als nachrichtendienstlicher Quellen nicht beeindrucken, sondern zeigten dafür Verständnis, ist alles andere als plausibel (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 57).

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 1.20

    Ablehnende Stellungnahme zu Anrufung des Großen Senats

    Denn die Veröffentlichung wahrer Tatsachen über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 21 und Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 45).

    Der 6. Senat gab dem Antrag auf Offenlegung bestimmter Schwärzungen ohne erneute Durchführung eines Zwischenverfahrens statt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269).

    In diesen Fällen reiche die bloße Geltendmachung des Weigerungsgrundes nicht aus; vielmehr müssten Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile vorliegen, dass die Bekanntgabe der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem die Informanten eingesetzt gewesen seien, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führe (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52).

    Ansonsten muss der Tatrichter auf die Angaben der Sicherheitsbehörde zurückgreifen, ob sie im maßgeblichen Zeitraum in ihrer allgemeinen Anwerbungspraxis bedingte oder unbedingte Vertraulichkeitszusagen abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 56 ff.).

  • BVerwG, 11.12.2019 - 6 C 21.18

    "zdA"-Verfügung; Anbietungspflicht; Archivgut des Bundes; Archivrechtlicher

    Demgegenüber ist das Archivgut seinem "wesentlichen Inhalt nach" personenbezogen, wenn die in der Akte enthaltenen Unterlagen aus objektiver Sicht im Wesentlichen Angaben zu einer oder mehreren Personen enthalten, also die personenbezogenen Unterlagen den Anteil der sachbezogenen Unterlagen deutlich überwiegen und hierdurch der Sachbezug der Akte in den Hintergrund tritt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:300119U6A1.17.0] - NJW 2019, 2186 Rn. 36).

    Darin enthaltene personenbezogene Daten sind nur über die allgemeine 30-jährige Schutzfrist und über die Möglichkeit der Untersagung bzw. Einschränkung der Nutzung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG geschützt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 37 unter Bezug auf BT-Drs. 18/9633 S. 68).

    Unterfallen die Unterlagen nicht der Anbietungspflicht, kann sich der in § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG normierte Nutzungsanspruch nicht auf diese Unterlagen erstrecken (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 27).

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20

    Anspruch eines Pressorgans auf Offenlegung des Namen eines verstorbenen

    Denn die Veröffentlichung wahrer Tatsachen über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 21 und Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 45).

    Der 6. Senat gab dem Antrag auf Offenlegung bestimmter Schwärzungen ohne erneute Durchführung eines Zwischenverfahrens statt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269).

    In diesen Fällen reiche die bloße Geltendmachung des Weigerungsgrundes nicht aus; vielmehr müssten Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile vorliegen, dass die Bekanntgabe der persönlichen Daten unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem die Informanten eingesetzt gewesen seien, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führe (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 52).

    Ansonsten muss der Tatrichter auf die Angaben der Sicherheitsbehörde zurückgreifen, ob sie im maßgeblichen Zeitraum in ihrer allgemeinen Anwerbungspraxis bedingte oder unbedingte Vertraulichkeitszusagen abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - BVerwGE 164, 269 Rn. 56 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2019 - 15 A 2751/15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch hinsichtlich operativer geheimdienstlicher

    vgl. (für den BND) BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24; vgl. zum Aspekt des Zeitablaufs bei Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit ferner auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 53.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, und vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 66 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 52.

    Zur insoweit bestehenden Darlegungslast bei lang zurückliegenden Vorgängen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 52.

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2021 - 13 OB 321/21

    Betriebsschließung; Corona; Rechtsweg; Rechtswegbeschwerde; Schadensersatz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 12 B 4.19

    Bundessicherheitsrat; Rüstungsexporte; Militärdiktaturen; Argentinien; Chile;

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • VerfG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - LVerfG 4/22

    Vorlage des Oberverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des

  • BVerwG, 10.05.2022 - 6 A 9.21

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND; In-Camera-Verfahren

  • VG Köln, 09.06.2020 - 6 K 9484/17

    Verfassungsschutz muss der Presse keine Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerwG, 13.01.2021 - 6 A 11.19

    Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung i.R.v. Auskunftsansprüchen eines

  • BVerwG, 13.01.2021 - 6 A 9.19

    Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung i.R.v. Auskunftsansprüchen eines

  • VG Karlsruhe, 09.08.2022 - 11 K 1427/21

    Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund zeitweiser Bestimmung einer Vorsorge-

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