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   BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62   

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BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62 (https://dejure.org/1965,74)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1965 - II C 122.62 (https://dejure.org/1965,74)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1965 - II C 122.62 (https://dejure.org/1965,74)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Neuberechnung des Ruhegehalts - Überzahlung des Ruhegeldes - Anwendbarkeit der Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz - Berufung auf den Wegfall der Bereicherung - Wirkungen der rückwirkende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 87 Abs. 2, § 158; BayAGBGB Art. 124

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 119
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 13.02.1964 - VIII C 203.63

    Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten eines Polizeibeamten des gehobenen

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    124 Bay.AGBGB ist weder nach § 137 Abs. 1 VwGO noch nach § 127 Abs. 2 BRRG revisibles Recht (wieUrteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 203.63 - zu Art. 125 Bay.AGBGB).

    Sie ist auch - ebenso wie Art. 125 AGBGB (vgl.Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 203.63 - [Leitsatz in BayVBl. 1964 S. 371]) - kein gemäß § 127 Abs. 2 BRRG revisibles Beamtenrecht; denn sie regelt das Erlöschen öffentlich-rechtlicher Zahlungsansprüche aller Art ohne Schwerpunkt gerade im Beamtenrecht (vgl. BVerwGE 13, 303 ff.; ebenso zu Art. 124 AGBGB Urteil des Senatsvom 6. April 1965 - BVerwG II C 102.62 -).

  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 190.62

    Wegfall der Bereicherung - Gutgläubiger Verbrauch von den Überzahlungen an einen

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    Denn Ruhensberechnungen sind, jedenfalls in der Regel, keine endgültigen Bescheide; sie tragen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich, weil eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge - etwa infolge gesetzlicher Erhöhung der Bezüge - oder auch eine rückwirkende Änderung der Nebeneinkünfte aus Verwendung im öffentlichen Dienst zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht, also Änderungen früherer Ruhensberechnungen unvermeidlich sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - [ZBR 1959 S. 298] undvom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]).

    Schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem oben bezeichnetenUrteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 -, dem ähnlich wie hier eine durch Gesetzesänderung veranlaßte Änderung der Ruhensberechnung zugrunde lag, ausgeführt, daß sich die verschärfte Haftung des § 820 BGB grundsätzlich auch auf Überzahlungen von unter Vorbehalt gezahlten Dienst- und Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres - nämlich ohne daß es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf - auch solche Zahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften (§§ 158, 160 BBG) rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann, weil diese Vorschriften, wie schon oben dargelegt, Abänderungen früherer Ruhensbestimmungen und somit auch Änderungen in der Höhe der auszuzahlenden Bezüge unvermeidlich machen.

  • BVerwG, 06.04.1965 - II C 102.62

    Zahlung der geleisteten Nachzahlungen und Überzahlung von Kinderzuschlägen -

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    Dies gilt um so mehr, als die beamtenrechtliche Versorgung - ähnlich wie die Besoldung (vgl. Urteil des Senatsvom 6. April 1965 - BVerwG II C 102.62 -) - eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit mit der Folge bildet, daß ihr "Rechtsgrund" die Versorgungspflicht des Dienstherrn, nicht aber jede einzelne Vorschrift des Versorgungsrechts ist.

    Sie ist auch - ebenso wie Art. 125 AGBGB (vgl.Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 203.63 - [Leitsatz in BayVBl. 1964 S. 371]) - kein gemäß § 127 Abs. 2 BRRG revisibles Beamtenrecht; denn sie regelt das Erlöschen öffentlich-rechtlicher Zahlungsansprüche aller Art ohne Schwerpunkt gerade im Beamtenrecht (vgl. BVerwGE 13, 303 ff.; ebenso zu Art. 124 AGBGB Urteil des Senatsvom 6. April 1965 - BVerwG II C 102.62 -).

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    gezwungen (vgl. hierzu BVerwGE 9, 251 [254, 255] und 19, 188 [191];Urteil vom 8. September 1964 - BVerwG II C 178.62 -).
  • BVerwG, 08.09.1964 - II C 178.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    gezwungen (vgl. hierzu BVerwGE 9, 251 [254, 255] und 19, 188 [191];Urteil vom 8. September 1964 - BVerwG II C 178.62 -).
  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    Sie ist auch - ebenso wie Art. 125 AGBGB (vgl.Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 203.63 - [Leitsatz in BayVBl. 1964 S. 371]) - kein gemäß § 127 Abs. 2 BRRG revisibles Beamtenrecht; denn sie regelt das Erlöschen öffentlich-rechtlicher Zahlungsansprüche aller Art ohne Schwerpunkt gerade im Beamtenrecht (vgl. BVerwGE 13, 303 ff.; ebenso zu Art. 124 AGBGB Urteil des Senatsvom 6. April 1965 - BVerwG II C 102.62 -).
  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    Es ist zwar richtig, daß gegenüber der rückwirkenden Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit der Folge der Rückforderung festgesetzter und gezahlter Bezüge der Betroffene in aller Regel Vertrauensschutz beanspruchen kann, wenn er sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verlassen hat und mit guten Gründen auch verlassen durfte (vgl. u.a. BVerwGE 19, 188 [189, 190]).
  • BVerwG, 27.10.1960 - II C 41.58

    Möglichkeit der Berufung eines Zollinspektors und Beamten auf Lebenszeit auf

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz sind zudem grundsätzlich unanwendbar, wenn die Änderung eines Verwaltungsaktes durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften veranlaßt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 - undvom 24. April 1961 - BVerwG VI C 180.58 - [RiA 1961 S. 332; JR 1961 S. 471, 473]).
  • BVerwG, 09.07.1959 - II C 29.59
    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    Denn Ruhensberechnungen sind, jedenfalls in der Regel, keine endgültigen Bescheide; sie tragen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich, weil eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge - etwa infolge gesetzlicher Erhöhung der Bezüge - oder auch eine rückwirkende Änderung der Nebeneinkünfte aus Verwendung im öffentlichen Dienst zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht, also Änderungen früherer Ruhensberechnungen unvermeidlich sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - [ZBR 1959 S. 298] undvom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]).
  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 130/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung bei Preisverstoß

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
    Für seine Auslegung gilt deshalb entsprechend der für das Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 812 ff. BGB) geltende Grundgedanke, daß ein billiger Ausgleich dort geschaffen werden soll, wo ein Vermögenserwerb mit den Anforderungen materieller Gerechtigkeit nicht in Übereinstimmung steht, und daß deshalb für dieses Rechtsgebiet in besonderem Maße die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (vgl. RGZ 147, 280 [285]; BGHZ 36, 232 [235]; Reichsgerichtsrätekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 10. Aufl. 1953, Vorbem. 1 Abs. 2 vor § 812; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 24. Aufl. 1965, Einf. vor § 812, Bem. 1).
  • BVerwG, 24.04.1961 - VI C 180.58

    Rechtsmittel

  • RG, 29.03.1935 - VII 203/34

    1. Wann findet aus Vergleichen über öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69

    Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme

    Von einem Saldo zugunsten des Besoldungs- oder Versorgungsempfängers ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf den Vertrauensschutz die Rede, wenn sich ein zurückgeforderter und ein nachzuzahlender Betrag derart aufrechenbar gegenüberstehen, daß sich eine Differenz zugunsten des Beamten oder Versorgungsempfängers ergibt, die an den Beamten auszuzahlen ist (vgl. BVerwGE 21, 119 [123]; Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG VI C 26.67 - [Buchholz 237.1 BayBG 1960 Art. 94 Nr. 7]).

    In jenen Fällen handelte es sich um die einmalige (Nach-)Zahlung von Zulagen, Zuschlägen, Beihilfen, Differenzbeträgen infolge rückwirkender Verbesserung der Bezüge u.a. neben den wiederkehrenden der Alimentation dienenden Bezügen (vgl. BVerwGE 19, 188; 21, 119 [BVerwG 11.05.1965 - III C 6/65] ; Urteile vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - [ZBR 1966, 24]; vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz 237.1 Art. 94 BayBG 1960 Nr. 4 = ZBR 1966, 89]).

  • BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67

    Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge - Rückwirkende

    Die Auffassung, daß der Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit begünstigender Verwaltungsakte sich grundsätzlich nicht auf Ruhensanordnungen erstreckt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt klargestellt worden (u.a. BVerwGE 21, 119 [122]).

    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).

    Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz des Vertrauens auf die Beständigkeit rechtswidriger günstiger Ruhensberechnungen bei rückwirkender Änderung des anderweitigen Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung aus (u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]; BVerwGE 21, 119 [122]; Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 -).

    Daß die letztgenannte Vorschrift sich grundsätzlich auch auf (Über-)Zahlungen von beamtenrechtlichen Dienst- und Versorgungsbezügen erstreckt, die unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurden, und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres - nämlich, ohne daß es jeweils eines ausdrücklichen Vorbehalts bei der Festsetzung der Versorgung, dem Vollzug der Ruhensvorschriften oder der Zahlung der Versorgungsbezüge bedarf - auch solche Versorgungsbezüge gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine - höhere - Anrechnung von Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann, haben der erkennende Senat und auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 21, 119 [124] und das schon oben naher bezeichnete Urteil BVerwG VI C 190.62); hieran hält der erkennende Senat fest.

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Bei dieser Lage bedarf es keiner Erörterung, ob etwa die Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes nicht unter § 127 Abs. 2 BERG (u.F.) fallen, weil ihr Schwerpunkt nicht im Beamtenrecht liegt (BVerwGE 13, 303; 21, 119 [BVerwG 11.05.1965 - III C 6/65][126]).
  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64

    Rückforderung von Dienstbezügen - Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides -

    Denn Ruhensberechnungen sind, jedenfalls in der Regel, keine endgültigen Bescheide; sie tragen wegen des gesetzlich vorgesehenen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den dem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Bezügen aus Verwendung im öffentlichen Dienst den Vorbehalt einer späteren rückwirkenden Änderung in sich, weil die Verwaltungsbehörde bei der Festsetzung des nicht ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine spätere rückwirkende Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge gesetzlicher Erhöhung der Bezüge - zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht, weil also Änderungen früherer Ruhensberechnungen erkennbar unvermeidlich sind (ebenso schon BVerwGE 21, 119 [122] unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - [ZBR 1959 S. 298] und vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]).

    Das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Folgen trägt der Versorgungsberechtigte (im Ergebnis ebenso BVerwGE 21, 119 [122] unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 - und vom 24. April 1961 - BVerwG VI C 180.58 - [RiA 1961 S. 332; JR 1961 S. 471, 473]).

    Daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete (Über-)Zahlungen von Dienst- und Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres - nämlich ohne daß es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf - auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften (hier: § 165 LBG 54) rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann, hat der erkennende Senat bereits entschieden (BVerwGE 21, 119 [124]); hieran hält er fest.

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2003 - 3 LB 20/02

    Beamtenrecht, Übergangsgeld, Rückforderung, Billigkeitsentscheidung,

    Dies gilt auch für den Fall der späteren rückwirkenden Änderung anderweitiger Bezüge, die ihrerseits zu einer rückwirkenden Änderung der Ruhensberechnung führen (vgl. BVerwG 21, 119 ; 25, 291 ; 71, 77 ; BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 11 S. 55).

    Deshalb stand auch das Übergangsgeld kraft Gesetzes von vornherein unter dem Vorbehalt der späteren Änderung (vgl. BVerfGE 46, 97 ; BVerwGE 21, 119 ; 25, 291 ; 66, 361 ; 71, 77 ; BVerwG, DVBl. 1986, 472).

    Daraus folgt, dass die Klägerin nicht mit guten Gründen auf den Fortbestand der ihr im Bescheid vom 30. September 1994 erteilten Berechnung vertrauen durfte (vgl. zu dieser sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB Rechtsfolge u.a. BVerwGE 21, 119 ; 25, 291 ; 71, 77 ; BVerwG, DVBl. 1986, 472).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - L 7 KA 10/11

    Psychotherapeut - Mindestpunktwert - probatorische Leistungen -

    Solange eine Saldierung von Vor- und Nachteilen, insbesondere bei Geldleistungen, zu einer Begünstigung des Bescheidadressaten führt, wird sie ganz allgemein für zulässig erachtet (für das Ausbildungsförderungsrecht: BVerwGE 24, 264, 271; 21, 119; für das Steuerrecht vgl. § 177 Abs. 1 und 2 AO und hierzu BFHE 172, 298; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rd. 51, 143), solange derselbe Verfügungssatz bzw. dieselbe Regelung i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X betroffen ist (anders daher für die Saldierung über mehrere Regelungen hinweg: BSG, Urteil vom 05. September 2007 - B 11b AS 15/06 R -, juris).
  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

    Abgesehen davon sind die in der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätze regelmäßig unanwendbar, wenn die Einstellung der Zahlung von Versorgungsbezügen - wie hier auf Grund des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 - auf eine Änderung durch den Gesetzgeber zurückzuführen ist (vgl. BVerwGE 21, 119 [122] mit Nachweisen).
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 50.84

    Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteile - Öffentlicher Dienst

    Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung (vgl. u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - [a.a.O.]; BVerwGE 21, 119 [122]), sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, daß der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte (BVerwGE 16, 2; 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 27/64][295]), sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]; vgl. auch die an die Rechtsprechung zur Ruhensregelung anknüpfende Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts bei Anrechnung von Einkünften auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe [§ 22 Abs. 1 BeamtVG]; BVerwGE 66, 360 [362]).

    Aufgrund der gesetzlich genau festgelegten Ruhegehaltshöchstgrenze hat jeder Versorgungsempfänger von vornherein aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse (vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [a.a.O.], BVerwGE 21, 119 [122]) davon auszugehen, daß eine - ihm als Empfänger beider Bezüge typischerweise bekannte - Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (vgl. u.a. auch BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76] [114]).

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Ehegatte - Öffentlicher Dienst -

    Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung (vgl. u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ; BVerwGE 21, 119 [BVerwG 13.05.1965 - II C 122/62]), sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, daß der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte (BVerwGE 16, 2; 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 27/64]), sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - ; vgl. auch die an die Rechtsprechung zur Ruhensregelung anknüpfende Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts bei Anrechnung von Einkünften auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe ; BVerwGE 66, 360 [BVerwG 10.02.1983 - 2 C 27/81]).

    Aufgrund der gesetzlich genau festgelegten Ruhegehaltshöchstgrenze hat jeder Versorgungsempfänger von vornherein aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse (vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - , BVerwGE 21, 119 [BVerwG 13.05.1965 - II C 122/62]) davon auszugehen, daß eine - ihm als Empfänger beider Bezüge typischerweise bekannte - Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (vgl. u.a. auch BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]).

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 18.84

    Anwärterverheiratetenzuschlag - Rückforderung der Hälfte

  • BVerwG, 25.10.1967 - VI C 26.67
  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

  • BVerwG, 30.08.1966 - II C 18.63

    Anspruch auf eine Ausgleichszulage - Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge

  • BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 46.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.10.1967 - II C 71.67

    Auszahlung eines als Bruttoleistung geschuldeten Betrags ohne Abzug der

  • VG München, 30.09.2015 - M 21 K 14.3173

    Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen (falsche Erfassung der

  • BVerwG, 26.05.1966 - VIII C 389.63
  • BVerwG, 18.05.1981 - 7 B 116.81

    Verpflichtung einer Hochschule zur Entrichtung eines Vorschlags für die Ernennung

  • BVerwG, 26.10.1984 - 2 C 101.81

    Voraussetzung für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Umfang der

  • BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 85.70

    Unzulässige Sprungrevision als unselbstständige Anschlussrevision - Rücknahme

  • VG Stuttgart, 29.05.2017 - 7 K 5717/15

    Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen aus GmbH an Versorgungsberechtigten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.1990 - 2 A 99/89

    Dienstherr; Versorgungsbezüge; Pfändbarer Teil; Nicht fällige Ansprüche;

  • BVerwG, 02.05.1967 - II C 2.67

    Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als "öffentlicher

  • BVerwG, 23.07.1985 - 6 C 124.83

    Rückforderung von kinderbezogenen Anteilen eines Ortszuschlages - Voraussetzungen

  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65

    Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einer 2. Ehefrau bei der Berechnung des

  • BVerwG, 09.02.1967 - II C 51.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.06.1966 - II C 55.64

    Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen - Festsetzung des Ruhegehalts nach

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1992 - 4 S 3027/91

    Verdrängung einer Erschwerniszulage durch Aufwandsentschädigung im Wege der

  • BVerwG, 19.06.1981 - 7 B 98.81

    Zuordnung eines Akademischen Direktors im Hinblick auf die zu erbringende

  • BVerwG, 22.01.1973 - IV B 181.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 10.01.1973 - IV B 194.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 04.09.1970 - VIII B 219.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Bewilligung eines

  • BVerwG, 11.03.1969 - VI C 24.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.07.1967 - VIII B 171.67

    Rücknahme eines Zusatzes über eine Ausnahme von der Einberufung in einem

  • BVerwG, 10.01.1973 - IV B 198.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 08.06.1966 - VIII C 71.63

    Rechtsmittel

  • VG Köln, 25.05.2000 - 15 K 11998/98
  • VG Berlin, 01.12.1992 - 7 A 270.92

    Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei

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