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   BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62   

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BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62 (https://dejure.org/1965,201)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.1965 - VI C 164.62 (https://dejure.org/1965,201)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 1965 - VI C 164.62 (https://dejure.org/1965,201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 225
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62
    Der Ruhensregelung liegt in allen ihren zeitbedingten Ausgestaltungen der Gedanke zugrunde, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt eines Beamten zu vermeiden (BVerwGE 12, 102).
  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 78.63
    Auszug aus BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62
    Im Bereich zwingender Vorschriften setzt die Anwendbarkeit der Rechtsinstitute der Verwirkung und des Vertrauensschutzes gerade auch im Beamtenrecht voraus, daß die Behörde ein Verhalten gezeigt hat, das als Ausdruck einer (rechtlich und tatsächlich) feststellenden Entscheidung über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewertet werden durfte ("Negativentscheidung"); vgl. BVerwGE 17, 104 (110) [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63].
  • BVerwG, 09.11.1961 - II C 168.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62
    Diese Vorschrift hatte auch zum ersten Male ausdrücklich dem öffentlichen Dienst im eigentlichen Sinne die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen gleichgestellt, deren Einkünfte (mit mehr als der Hälfte) unmittelbar aus den Mitteln von Körperschaften des öffentlichen Rechts flössen oder deren Kapital (mit mehr als der Hälfte) sich im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts befand (vgl. zur Entwicklungsgeschichte der Ruhensregelung BGH in ZBR 1956 S. 130 [131 ff.] und BVerwGE 13, 165).
  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62
    Nach dem Zweck der Ruhensregelung, wie er aus der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. Januar 1956 - III ZR 162/54 - (ZBR 1956 S. 130) dargelegten Entwicklungsgeschichte ersichtlich sei, solle kein Beamter in mehrfacher Beziehung aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.
  • BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. Oktober 1965 - BVerwG VI C 164.62 - (BVerwGE 22, 225) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Ruhensregelung liege in allen ihren zeitbedingten Ausgestaltungen der Gedanke zugrunde, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt eines Beamten zu vermeiden.

    Hinsichtlich des Beitragsaufkommens und der Stimmbeteiligung am Vorstand und an der Mitgliederversammlung hat das Berufungsgericht im Anschluß an das erste Revisionsurteil BVerwGE 22, 225 (229) nur die durchschnittlichen Anteile derjenigen privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmungen, deren Kapital sich nicht insgesamt in öffentlicher Hand befindet, im Verhältnis zu den Anteilen der öffentlich-rechtlichen Korporationen und der privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmungen im Alleineigentum der öffentlichen Hand in den Landesvereinigungen ermittelt.

    Das hat der erkennende Senat schon im Urteil vom 15. Oktober 1965 - BVerwG VI C 164.62 - (BVerwGE 22, 225 [227]) abgelehnt.

    Der Senat bleibt daher an seine im Urteil BVerwGE 22, 225 (227) niedergelegte Rechtsauffassung gebunden, daß es auf die Rechtsform des Zusammenschlusses ebensowenig ankommt wie darauf, ob es sich um einen unmittelbaren Zusammenschluß von öffentlich-rechtlichen Korporationen oder um einen Dachverband solcher Zusammenschlüsse handelt, an dem die Korporationen nur mittelbar beteiligt sind.

    Zu den tragenden Gründen der Entscheidung BVerwGE 22, 225 (229) gehört aber ferner die Auffassung, unter der Geltung der Fassung 1958 des § 168 Abs. 5 LBG (= § 83 Abs. 2 BRRG [u.F.] = § 158 Abs. 5 BBG [u.F.]) sei es berechtigt, unter den Verbänden öffentlich-rechtlicher Korporationen auch Zusammenschlüsse zu verstehen, die nicht nur solche Korporationen in ihrer öffentlich-rechtlichen Gestalt, sondern auch Einrichtungen der in § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG (u.F.) genannten Art umfaßten, weil diese Vereinigungen nichts anderes seien als die sich wirtschaftlich betätigenden öffentlich-rechtlichen Korporationen in einer dem Privatrechtsverkehr angepaßten Form; gehörten dagegen dem Verband auch andere Einrichtungen an, so sei er durch die öffentlich-rechtlichen Korporationen nur dann - worauf es ankomme - "gekennzeichnet", wenn jene Einrichtungen nicht nur an Zahl, sondern auch finanziell im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den voll in öffentlicher Hand befindlichen Vereinigungen usw. ganz unbedeutend seien, man sie also wirtschaftlich gesehen nur als an den Verband "angelehnt" bezeichnen könnte.

    Die Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) als Mitglieder eines Verbandes wie die öffentlich-rechtlichen Korporationen als solche zu behandeln, wie es im Urteil BVerwGE 22, 225 (229) geschehen ist, läßt sich nach dem Beschluß BVerfGE 27, 364 nicht mehr aufrechterhalten.

    Denn der erkennende Senat, hat in BVerwGE 22, 225 (229) den Unterschied in der Organisationsform in bezug auf die "Kennzeichnung" des Verbandes nur deshalb nicht für erheblich gehalten, weil die Einrichtungen durch § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) den öffentlich-rechtlichen Korporationen gleichgestellt waren und der Senat seinerzeit von der Gültigkeit dieser Vorschrift ausgegangen ist.

    Die Grenze ist also nicht mehr - wie in dem Urteil BVerwGE 22, 225 - zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den Einrichtungen im Sinne des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a LBG (F. 1958) auf der einen, den sonstigen privatrechtlich organisierten Unternehmungen auf der anderen Seite, sondern zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen auf der einen, allen privatrechtlich organisierten Einrichtungen und Unternehmungen auf der anderen Seite zu ziehen.

    Gehören solche Einrichtungen und Unternehmungen dem Verband an, so ist der Verband in sinngemäßer Fortentwicklung der Grundgedanken des Urteils BVerwGE 22, 225 (229) nur dann durch die öffentlich-rechtlichen Korporationen gekennzeichnet, wenn alle jene Einrichtungen und Unternehmungen nicht nur an Zahl, sondern auch finanziell im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Korporationen ganz unbedeutend sind.

    Da insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, besteht eine Bindung des Revisionsgerichts an die in BVerwGE 22, 225 (229) vertretene Auffassung nicht (vgl. BVerwGE 9, 117 [119]; 13, 195 [197]).

    Es hat aber bei der weiteren Ermittlung der Stimmen- und Beitragsanteile in den Landesvereinigungen weder im Beweisbeschluß noch - folgerichtig - bei der Beweiswürdigung zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den privatrechtlich organisierten Mitgliedern, sondern im Anschluß an BVerwGE 22, 225 (229) nur zwischen den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den voll in ihrer Hand befindlichen privatrechtlichen Einrichtungen auf der einen, den sonstigen privatrechtlichen Unternehmungen auf der anderen Seite unterschieden.

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 32.06

    Beamtenversorgung; Ruhensberechnung; Emeritenbezüge; Doppelbelastung öffentlicher

    Weitere Vorgaben für die Verfasstheit des Verbandes enthält § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 BeamtVG nicht (Urteile vom 15. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 164.62 - BVerwGE 22, 225 und vom 28. Juli 1989 a.a.O.).

    Eine finanzielle Beteiligung Privater ist nicht ausgeschlossen; sie muss aber zu vernachlässigen sein (Urteile vom 15. Oktober 1965 a.a.O. S. 229 und vom 9. Februar 1972 a.a.O. S. 306 f.).

  • OVG Saarland, 14.08.1990 - 1 R 22/89

    Ablieferung der Nebentätigkeitsvergütung eines Beamten; Wirksamkeit der nach

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  • VGH Hessen, 01.10.2009 - 8 A 1891/09

    Umfang der Ruhensregelung des BMinG § 20 Abs 1

    Dabei geht es nicht nur um einen einzigen Versorgungsträger, es soll vielmehr eine doppelte Belastung der öffentlichen Hand unter dem Gesichtspunkt der Einheit öffentlicher Haushalte verhindert werden; aus welcher öffentlichen Kasse die entsprechende Alimentierung des Beamten fließt, ist deshalb ohne Bedeutung (vgl. schon BVerwG, Urteile vom 8. März 1961 - VI C 83.59 - BVerwGE 12 S. 102 f. = NJW 1962 S. 265, vom 15. Oktober 1965 - VI C 164.62 - BVerwGE 22 S. 225 [227] = DÖD 1966 S. 37 und vom 7. Februar 1968 - VI C 57.65 - BVerwGE 29 S. 118 [121] = DÖD 1968 S. 78 = juris Rdnr. 32; BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55 S. 207 [238 f.] = NJW 1981 S. 971 = juris Rdnr. 107; Gerke/Schmidt a.a.O. Erl.
  • BGH, 25.05.1977 - IV ZR 13/76

    VBL-Versorgungsrente und Ruhegeld

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  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 86.83

    Soldatenversorgung - Ruhensregelung - Beschäftigung bei einer Gesellschaft des

    Das Berufungsgericht wendet damit auf den Zusammenschluß der DBV-Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Grundsätze an, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 22, 225 [BVerwG 15.10.1965 - VI C 164/62]; 39, 300 [BVerwG 09.02.1972 - VI C 20/69]), für einen "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG gelten, sofern diesem auch juristische Personen des Privatrechts angehören.
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 78.69

    Ausschluss der unterwertig und laufbahnfremd untergebrachten Beamten von der

    Bei dem danach vorzunehmenden Vergleich der jetzigen mit der früheren Laufbahn ist, wovon der erkennende Senat bereits in den Urteilen vom 7. Juli 1965 - BVerwG VI C 159.62 - und vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 130.63 - (NDBZ 1966 S. 29) ausgegangen ist, ebenso wie bei dem Laufbahnvergleich nach § 19 Satz 2 G 131 auf die Verhältnisse am 8. Mai 1945 abzustellen.

    In dem - im Urteil vom 21. Oktober 1966 angeführten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 130.63 - (NDBZ 1966 S. 29) ist im übrigen - entgegen der Ansicht der Beschwerde - die Auffassung vertreten worden, daß bereits die Anwendung des § 18 a G 131 (F. 1957) eine laufbahngleiche Wiederverwendung voraussetzte.

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 91.87

    Landtagsabgeordneter - Einkommen - Vollalimentation - Entschädigung - Anrechnung

    Das Berufungsgericht hat den im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Begriff des Verbands von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamten- bzw. Soldatenrecht (vgl. BVerwGE 22, 225 ; 39, 300 ; 72, 174 ) wie folgt ausgelegt: Gemeint sind nicht nur die Verbände von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbst öffentlich-rechtlich verfaßt sind, sondern auch solche in privatrechtlicher Rechtsform.
  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 52.85

    Soldatenversorgung - Übergangsgebührnisse

    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen ist als "Verband" Öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluß mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 ), dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (BVerwGE 22, 225 ; 39, 300 ).
  • BVerwG, 07.02.1968 - VI C 57.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin im Urteil vom 15. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 225 [227]) nach einer Darlegung der geschichtlichen Entwicklung der Ruhensregelungen folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 08.09.1966 - VI C 8.64

    Einordnung einer Beschäftigung bei den Saarbergwerken als "Verwendung im

  • BVerwG, 24.07.1971 - II B 4.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage

  • BVerwG, 12.12.1972 - II B 53.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Alimentation

  • BVerwG, 10.11.1970 - II B 32.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerwG, 21.10.1966 - VI C 11.63

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95

    Öffentlicher Dienst; Nebentätigkeit; Beschäftigung für einen Verband

  • BVerwG, 16.07.1969 - VI B 41.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

  • VG Oldenburg, 21.05.2003 - 6 A 1783/01

    Aufrechnung; Billigkeit; gesetzesimmanenter Vorbehalt; Ruhensberechnung;

  • BVerwG, 09.12.1969 - II C 9.68

    Gewährung einer Zulage - Besoldungsansprüche eines Beamten

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