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   BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64   

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BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64 (https://dejure.org/1966,11)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1966 - V C 88.64 (https://dejure.org/1966,11)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 (https://dejure.org/1966,11)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 23, 149
  • DVBl 1967, 822
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Freilich geht Art. 6 Abs. 1 GG nicht notwendig dem Art. 3 Abs. 1 GG vor (BVerfGE 13, 290 [295 f.]) und auch im vorliegenden Zusammenhang könnte Art. 3 Abs. 1 GG neben Art. 6 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht kommen, weil die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft jedenfalls nicht allein Ausdruck des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes ist, daß der Hilfsbedürftige zunächst die Hilfe seiner Familiengemeinschaft in Anspruch nehmen muß.

    Wenn er auch in jedem Falle die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu beachten hat so liegt doch bei der helfenden Tätigkeit des Staates die Anknüpfung an den Ehe- und Familienstand in der Natur der Sache, anders als im Abgabenrecht (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [79]; 13, 290 [303]).

    Offensichtlich geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es dem Grundgesetz nicht widerstreitet, den Hilfesuchenden auf die Mittel seiner engsten Angehörigen zu verweisen (BVerfGE 12, 180 [190]; 6, 55 [77]; 13, 290 [303]; 9, 20 [33]; siehe auch BVerwGE 15, 306 [313]).

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Mit Rücksicht darauf widerspricht es nicht dem Gebot des Ehe- und Familienschutzes, wenn der Staat dort, wo er lediglich fördert und hilft, die üblicherweise vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten oder hier der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in der Weise berücksichtigt, daß er das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und der dadurch geminderten Förderungswürdigkeit anpaßt (BVerfGE 17, 210 [219 f.]; 12, 180 [190]).

    Offensichtlich geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es dem Grundgesetz nicht widerstreitet, den Hilfesuchenden auf die Mittel seiner engsten Angehörigen zu verweisen (BVerfGE 12, 180 [190]; 6, 55 [77]; 13, 290 [303]; 9, 20 [33]; siehe auch BVerwGE 15, 306 [313]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Wenn er auch in jedem Falle die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu beachten hat so liegt doch bei der helfenden Tätigkeit des Staates die Anknüpfung an den Ehe- und Familienstand in der Natur der Sache, anders als im Abgabenrecht (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [79]; 13, 290 [303]).

    Offensichtlich geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es dem Grundgesetz nicht widerstreitet, den Hilfesuchenden auf die Mittel seiner engsten Angehörigen zu verweisen (BVerfGE 12, 180 [190]; 6, 55 [77]; 13, 290 [303]; 9, 20 [33]; siehe auch BVerwGE 15, 306 [313]).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Abgesehen davon ist der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Verwaltung freier gestellt als in der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 17, 210 [216]).

    Mit Rücksicht darauf widerspricht es nicht dem Gebot des Ehe- und Familienschutzes, wenn der Staat dort, wo er lediglich fördert und hilft, die üblicherweise vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten oder hier der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in der Weise berücksichtigt, daß er das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und der dadurch geminderten Förderungswürdigkeit anpaßt (BVerfGE 17, 210 [219 f.]; 12, 180 [190]).

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Offensichtlich geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß es dem Grundgesetz nicht widerstreitet, den Hilfesuchenden auf die Mittel seiner engsten Angehörigen zu verweisen (BVerfGE 12, 180 [190]; 6, 55 [77]; 13, 290 [303]; 9, 20 [33]; siehe auch BVerwGE 15, 306 [313]).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 147.63

    Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die Behörde sich notfalls durch einen Vorbehalt sichern könne (dazu auch Urteil des Senats vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 147.63 -).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 345/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt neben Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig Art. 3 Abs. 1 GG zurück, soweit der spezielle Schutzgedanke des Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung für die jeweils zu prüfende Norm in Frage steht (BVerfGE 16, 203 [208]).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Dagegen scheidet Art. 3 Abs. 3 GG als Maßstab aus; denn das dort begründete Differenzierungsverbot wegen der Herkunft betrifft nicht die in den eigenen Lebensumständen wurzelnde Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht (BVerfGE 9, 124 [129]).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Mit dem Bundessozialhilfegesetz hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur sozialen Aktivität (BVerfGE 1, 97 [105]) erkannt und zugleich auch durch die Bemessung der einzusetzenden Mittel des um Hilfe Nachsuchenden die Voraussetzungen für ein sowohl dem wohlverstandenen Interesse des einzelnen als auch dem der Gemeinschaft dienendes Sozialrecht geschaffen (dazu auch BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [198]).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64
    Mit dem Bundessozialhilfegesetz hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur sozialen Aktivität (BVerfGE 1, 97 [105]) erkannt und zugleich auch durch die Bemessung der einzusetzenden Mittel des um Hilfe Nachsuchenden die Voraussetzungen für ein sowohl dem wohlverstandenen Interesse des einzelnen als auch dem der Gemeinschaft dienendes Sozialrecht geschaffen (dazu auch BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] [198]).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG aaO; BVerwGE 23, 149, 158 f) .
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 582/12

    Vergütungsanspruch des Betreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten:

    Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem "wirtschaftlichen Ausverkauf" führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt (BVerwGE 23, 149, 159).
  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Soweit es das Bundesverwaltungsgericht bislang abgelehnt hat, grundrechtlich fundierte Ansprüche auf Förderung der Berufsausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 - 5 C 14.14 - BVerwGE 153, 292 Rn. 20 und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 6 B 12.15 - Buchholz 402.43 § 21 MRRG Nr. 4 S. 7) oder auf finanzielle Unterstützung für eine Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 ; ferner Urteil vom 2. Februar 1989 - 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 und Beschluss vom 16. September 1982 - 5 B 25.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 29) anzuerkennen, hat es sich allein auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezogen.
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