Rechtsprechung
   BVerwG, 25.02.1966 - VII C 24.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,335
BVerwG, 25.02.1966 - VII C 24.65 (https://dejure.org/1966,335)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1966 - VII C 24.65 (https://dejure.org/1966,335)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1966 - VII C 24.65 (https://dejure.org/1966,335)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,335) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 23, 314
  • DVBl 1966, 700
  • DÖV 1966, 469
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 57.79

    Zur Versagung einer Kraftdroschkengenehmigung wegen Bedrohung der Existenz des

    Diese Vorschrift, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Urteil vom 14. Juli 1961 - BVerwG 7 C 52.59 -, in NJW 1961, 2274; BVerwGE 16, 190 f. und 23, 314 f.), zwingt die Behörde zur Versagung der Genehmigung, wenn die öffentlichen Interessen dadurch beeinträchtigt werden, daß das örtliche Droschkengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs in seiner Existenz bedroht wird.

    a) Die Ansicht des Berufungsgerichts deckt sich im Grundsatz mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 23, 314 315]; Beschluß vom 29. September 1970 - BVerwG 7 B 22.70 -, in VRS 40, 303 305]).

    Der Senat hat dieses vom Beklagten gehandhabte Prioritätssystem für rechtsstaatsgemäß angesehen (BVerwGE 16, 190 191]; 23, 314 318]).

    So bleibt die Möglichkeit offen, an einen einzigen Bewerber aus besonderen Gründen mehrere Genehmigungen auszugeben (vgl. BVerwGE 23, 314 319]) oder Bewerber, die bereits eine oder mehrere Genehmigungen besitzen, trotz ihres zeitlichen Vorranges hinter anderen Bewerbern zurücktreten zu lassen.

    Die Frage, nach welchen Voraussetzungen und weiteren Kriterien die Zulassungsgrenze des § 13 Abs. 3 PBefG zu ermitteln ist, hat der Senat in seinen hierzu ergangenen Entscheidungen (BVerwGE 16, 190 ; 23, 314; Beschluß vom 29. September 1970 a.a.O.) erörtert, indem er die grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG ) gebotene Notwendigkeit betont hat, an die Versagung begehrter Neuzulassungen, die auf diese Vorschrift gestützt wird, strenge Anforderungen zu stellen.

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

    Diese verfassungsrechtlichen Bindungen für gesetzliche Berufszugangsbeschränkungen, die der erkennende Senat (vgl. Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 187; Urteil vom 28. Juni 1963 in BVerwGE 16, 190; Urteil vom 25. Februar 1966 in BVerwGE 23, 314; Urteil vom 27. November 1981 in BVerwGE 64, 238) in Anwendung des § 13 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG 1961 - konkretisiert hat, gelten auch für die Anwendung des durch Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196, sog. Taxinovelle) geänderten § 13 Abs. 4 PBefG.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Beschluß vom 8. Juni 1966 (BVerfGE 11, 168 ), ebenso wie der erkennende Senat (vgl. z.B. BVerwGE 23, 314 ), auf die Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes abgestellt.

    Der Senat hat schon im Urteil vom 25. Februar 1966 (BVerwGE 23, 314 ) ausgesprochen, die Frage der Wirkungen auf das örtliche Taxengewerbe könne, wenn mehrere Bewerbungen vorlägen, nur entschieden werden, wenn einheitlich geprüft werde, ob und bejahendenfalls wieviele Genehmigungen noch erteilt werden können.

  • BGH, 27.01.1975 - III ZR 112/72

    Zuständige Behörde für die Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im

    Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 8. Juni 1960 - BVerfGE 11, 168) wie das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 25. Februar 1966 - BVerwGE 23, 314) schon vor den hier behandelten Verwaltungsentscheidungen darauf hingewiesen, daß die Entscheidung nach § 13 Abs. 3 PBefG nicht auf eine Bedürfnisprüfung und nicht auf den Schutz der Interessen der bereits ansässigen Altunternehmer abzielen dürfe.

    Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 13 PBefG) vor, so hat der Antragsteller - darüber besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerfGE 11, 168; BVerwGE 23, 314; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl. zu § 13 Anm. 2) - einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung.

    Wenn das Berufungsurteil davon spricht, daß der Genehmigungsbehörde ein "gewisser Spielraum" gelassen sei, so soll sich dies nicht auf die Entscheidung als solche, sondern auf die Methode, mit der die Genehmigungsbehörde sich die Grundlagen für ihre Entscheidung beschafft, beziehen und trifft insoweit - auch bei Berücksichtigung der Fragestellung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1966 (BVerwGE 23, 314, 318; vgl. Bidinger a.a.O. zu § 13 Anm. 76) - selbst nach dem Gesetzeswortlaut zu; denn die Genehmigungsbehörde kann z.B. unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anhörung absehen, sie kann aber auch weitere Stellen gutachtlich hören (§ 14 Abs. 2 und 3 PBefG).

    In seinem Urteil vom 25. Februar 1966 (BVerwGE 23, 314) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals hervorgehoben, es komme darauf an, ob das bestehende Droschkengewerbe bei der Zulassung neuer Unternehmer durch Übersetzung und ruinösen Wettbewerb in seiner Existenz bedroht sein würde, was dann der Fall wäre, wenn eine derartige Gefahr eingetreten oder in drohende Nähe gerückt sei; die Zugangssperre diene allein dem öffentlichen Verkehrsinteresse, nicht dagegen den wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Droschkenunternehmer, eine Bedürfnisprüfung sei unzulässig.

    Der Widerspruchsbescheid hebt - gestützt auf die Stellungnahme des Landesverbandes Verkehrsgewerbe - hervor, daß im Jahre 1967 allein drei Taxiunternehmer ihren Betrieb wegen finanzieller Schwierigkeiten hätten aufgeben müssen, teils weil sie wegen erheblicher Rückstände an Steuern und Krankenkassenbeiträgen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien, teils weil sie aus finanziellen Gründen ihre Fahrzeuge nicht mehr betriebssicher hätten ausstatten können, und verwendet damit Kriterien, die nach der Entscheidung in BVerwGE 23, 314, 317 erheblich sein können.

    Alles das überzeugt nicht und deutet darauf hin, daß das Berufungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 23, 314, 317) angeführten Prüfungsmaßstäbe sowie das grundsätzliche Anrecht des Bewerbers auf eine Genehmigung, wenn nicht ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt, nicht hinreichend beachtet hat.

  • BVerwG, 29.09.1970 - VII B 22.70
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Urteil vom 25. Februar 1966 (BVerwGE 23, 314) ausgesprochen, daß die Behörde vor Erteilung neuer Genehmigungen einen Beobachtungszeitraum einschieben dürfe, um sich über die Auswirkungen der zuletzt erteilten Genehmigungen auf die wirtschaftliche Lage des örtlichen Taxigewerbes vergewissern zu können.

    Die Zulassung der Revision sei auch deshalb gerechtfertigt, weil das Urteil von der Entscheidung BVerwGE 23, 314 hinsichtlich der Einräumung eines angemessenen Beobachtungszeitraums abweiche.

    Zu diesen Mitteln gehört auch, wie der Senat im Urteil von 25. Februar 1966 - BVerwG VII C 24.65 - (BVerwGE 23, 314 [315]) ausgeführt hat, die der Behörde gegebene Möglichkeit, vor der Erteilung neuer Genehmigungen einen Beobachtungszeitraum einzuschieben, um die Auswirkungen der zuletzt erteilten Genehmigungen auf die wirtschaftliche Lage des örtlichen Droschkengewerbes abzuwarten und festzustellen, welche Folgen in dieser Richtung die Erteilung weiterer Genehmigungen erwarten läßt.

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung BVerwGE 23, 314 liegt nicht vor.

    Daß das Berufungsgericht der Behörde nicht einen längeren Beobachtungszeitraum zugebilligt hat, stellt schon allein deshalb keine Abweichung von der Entscheidung BVerwGE 23, 314 dar, weil es sich bei dieser Maßnahme nur um eine der vielfältigen Möglichkeiten handelt, die Grenze des § 13 Abs. 3 PBefG zu ermitteln.

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 44.88

    Zur Prognosebildung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des örtlichen

    Vielmehr ist, wovon der Senat übrigens in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. Urteil vom 25. Februar 1966 - BVerwG 7 C 24.65 - BVerwGE 23, 314 ; Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 57.79 - BVerwGE 64, 238 ; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 = Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 28), eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten.

    Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass der Gesetzgeber - einer Anregung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 64, 238 ) folgend - das mit der Vormerkliste verfolgte Prioritätsprinzip in § 13 Abs. 5 PBefG ausdrücklich als ein Auswahlkriterium bei einem Bewerberüberhang normiert hat, da es "dem Gerechtigkeitsgedanken besser genügen könne als denkbare andere rechtsstaatliche Lösungen" und "Raum für weitere Differenzierungen lässt" (BVerwGE 64, 238 , im Anschluss an BVerwGE 16, 190 ; 23, 314 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1997 - 25 A 4144/96

    Persönliche Befragung; Glaubwürdigkeit; Einholung eines psychologischen

    Hinsichtlich der Fragen, "ob ein frauenpsychologisches Gutachten eine Sachverhaltsfeststellung unter Umgehung der gerichtlichen Beweisaufnahme darstellt" und "ob der Grundsatz der mündlichen Verhandlung verlangt, daß die Exploration in mündlicher Verhandlung zu geschehen hat", folgt das Fehlen entsprechenden Klärungsbedarfs daraus, daß grundsätzlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Sachverhaltsfeststellung durch eine von Sachverständigen vorgenommene Personenbefragung dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der Mündlichkeit oder der Parteiöffentlichkeit widerspricht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1966 - VII C 24.65 -, BVerwGE 23, 314 (316).

    Denn es besteht Einigkeit darüber, daß es Sache des Richters ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen, soweit es um die Ermittlung von Tatsachen geht, die ohne die besondere Sachkunde eines Gutachters festgestellt werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1966 - VII C 24.65 -, aaO; BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 21/62 -, NJW 1962, 1770; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl. 1994, § 98 Rdnr. 9, Skouris, Grundfragen des Sachverständigenbeweises im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozeß, AöR 107, 215 ff. (232); Schnapp in Festschrift für Menger, Parteiöffentlichkeit bei Tatsachenfeststellungen durch den Sachverständigen?, S. 557 ff. (563 f.).

    - hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1966 - VII C 24.65 -, aaO, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts - und die daraus folgende Zulässigkeit der Sachverhaltsermittlung durch Sachverständige ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalls eine Sachkunde verlangen, die selbst ein über spezifische forensische Erfahrungen verfügender Richter normalerweise nicht hat, vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 1987, § 244 Rdnr. 30 mit zahlreichen Hinweisen auf die jüngere Rechtsprechung des BGH; Schnapp, aaO, S. 564; Dippel, Die Stellung des Sachverständigen im Strafprozeß, 1986, S. 26 ff. (29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1998 - 13 B 1488/97

    Straßenverkehrsrecht: Taxiunternehmern im Zusammenhang mit der Überprüfung der

    Hinzu kommt, daß nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 23, 314 und VRS Band 40, 303, 305) die Behörde zur Feststellung der schwierig zu ermittelnden Zulassungssperre besonders sorgfältig mit Hilfe aller erreichbaren und auch geeigneten Mittel die dafür maßgebenden Umstände prüfen muß, wobei es auf eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Taxengewerbe ankommt.
  • BVerwG, 03.11.1976 - VII C 60.74

    Güterfernverkehrsgenehmigungen - Auswahl der Bewerber - Auswahlerwägungen -

    Eine Zusammenballung der Genehmigungen in der Hand weniger Personen würde in Anbetracht der großen Anzahl von Interessierten mit den Zielen einer sachgemäßen Verteilung dieser wirtschaftlich, begehrten Konzessionen nicht in Einklang zu bringen sein; für andere, bisher nicht berücksichtigte Bewerber würde dadurch der Zugang zu dem Beruf des Güterfernverkehrsunternehmers übermäßig behindert werden (vgl. BVerwGE 16, 190 [BVerwG 28.06.1963 - VII C 23/63] [192]; 23, 314 [318]).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 B 167.78

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Begriff der "Theaterveranstaltungen" und

    Die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen ist Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen (BVerwGE 23, 314).
  • BVerwG, 26.09.1986 - 7 B 57.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Desgleichen weicht das Berufungsurteil, indem es den Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrten 50 Genehmigungen bejaht hat, nicht von dem Urteil des Senats vom 25. Februar 1966 - BVerwG 7 C 24.65 (BVerwGE 23, 312, 318) [BVerwG 25.02.1966 - VII C 20/65] ab.
  • BVerwG, 25.04.1968 - II C 68.64

    Anspruch der Witwe eines verstorbenen Beamten auf Gewährung von Witwengeld -

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 80.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.09.1967 - VIII C 127.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 03.08.1983 - 7 B 106.82

    Existenzgefährdung des örtlichen Droschkengewerbes - Berücksichtigung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht