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   BVerwG, 25.03.1966 - VII C 57.65   

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https://dejure.org/1966,523
BVerwG, 25.03.1966 - VII C 57.65 (https://dejure.org/1966,523)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1966 - VII C 57.65 (https://dejure.org/1966,523)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1966 - VII C 57.65 (https://dejure.org/1966,523)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Reklameverbot bei Kraftdroschken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BOKraft § 20; GG Art. 12 Abs. 1; PBefG (1961) § 47

Papierfundstellen

  • BVerwGE 24, 12
  • DB 1966, 859
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04

    Berufsfreiheit und Werbeverbote; Eigenwerbung an Taxen; Fremdwerbung an Taxen.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. März 1966 (BVerwGE 24, 12) die Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Eigenwerbung auf Außenflächen von Taxen bejaht.

    Die entsprechenden Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zum generellen Werbeverbot in § 20 Abs. 4 BOKraft in der Fassung vom 7. Juli 1960 (Urteil vom 25. März 1966 - BVerwG VII C 57.65 - BVerwGE 24, 12 ) können für die Beurteilung der heutigen Rechtslage nicht mehr herangezogen werden.

  • BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82

    Kraftverkehr - Werbungsverbot - Außenwerbung - Taxi - Genehmigungspflicht -

    Von ihr ist der Senat bereits bei Anwendung des früher geltenden und im wesentlichen inhaltsgleichen § 20 Abs. 4 BOKraft vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 553) auf einen Fall ausgegangen, der die Eigenwerbung des Taxenunternehmers betraf (BVerwGE 24, 12 f.; ebenso BGHZ, Urteil vom 8. Mai 1970 in DB 1970, 1636 und Urteil vom 6. Oktober 1972 in DAR 1973, 136).

    Sie bezweckt außerdem, wie der Senat (BVerwGE 24, 12 f.) für den Fall der Verwendung der Außenflächen der Taxen zur Eigenwerbung ausgesprochen hat, durch Sicherstellung des möglichst neutralen Aussehens der Taxen die Chancengleichheit der Taxenunternehmen zu wahren.

    Insoweit gelten die Gründe, mit denen der Senat das Verbot, die Taxe zur Eigenwerbung zu benutzen, gebilligt hat (BVerwGE 24, 12 f.), auch für die hier in Rede stehende Fremdwerbung.

  • OLG Hamm, 25.02.2013 - 5 RBs 16/13

    Kennzeichnungspflicht für Busse - gut sichtbare und deutlich lesbare Angaben zum

    Außenwerbung; BVerwGE 24, 12, 13 - zum Reklameverbot).
  • OVG Hamburg, 05.03.2004 - 1 Bf 375/99

    Verbot von nach außen wirkender Eigenwerbung an Taxen; Berufsausübungsfreiheit

    Sie bezweckt außerdem, wie der Senat (BVerwGE 24 S. 12 f.) für den Fall der Verwendung der Außenflächen der Taxen zur Eigenwerbung ausgesprochen hat, durch Sicherstellung des möglichst neutralen Aussehens der Taxen die Chancengleichheit der Taxenunternehmen zu wahren".
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2000 - 3 S 596/00

    Eigenwerbung an Mietwagen im Fernverkehr

    Darüber hinaus soll die Vorschrift des § 26 Abs. 3 BOKraft durch Sicherstellung des möglichst neutralen Aussehens der Taxen und damit der Chancengleichheit der Taxenunternehmer untereinander die Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs als öffentliches Verkehrsmittel wahren (BVerwG, Urteile vom 25.3.1966 - VII C 57/65 -, BVerwGE 24, 12 und vom 25.5.1984 - 7 C 45.82 -, NVwZ 1985, 900 sowie Beschluss vom 30.7.1986 - 7 B 73.86 -, Buchholz 442.015 BOKraft Nr. 3).
  • BGH, 06.10.1972 - I ZR 138/71

    Betreiben eines Mietwagenunternehmens ("Minicar") - Verwendung von, den

    Denn diese Angaben dienen ebenso wie die für Omnibusse vorgeschriebene Außenbeschriftung (§ 20 Abs. 1 BOKraft) der Identitätsfeststellung (BVerwGE 24, 12, 13) [BVerwG 25.03.1966 - VII C 57/65] .
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