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   BVerwG, 29.08.1966 - VIII C 252.63   

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https://dejure.org/1966,371
BVerwG, 29.08.1966 - VIII C 252.63 (https://dejure.org/1966,371)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1966 - VIII C 252.63 (https://dejure.org/1966,371)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1966 - VIII C 252.63 (https://dejure.org/1966,371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ersatzzustellung eines Urteils an den "Gehilfen" eines prozessbevollmächtigten Gewerkschaftsangehörigen - Rechtsfolgen der fehlerhaften Zustellung eines nicht verkündeten Berufungsurteils - Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Grundlage für einen Anspruch des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 1
  • MDR 1967, 150
  • DÖV 1967, 356
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1966 - VIII C 252.63
    Wenn ein besonderer Schaden die Folge einer Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht ist, so kann dem Beamten daraus ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn erwachsen (vgl. BVerwGE 13, 17 [19 ff.] mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1966 - VIII C 252.63
    Abgesehen davon kann die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht auch ohne nähere gesetzliche Regelung in besonderen Notfällen zur Gewährung von besoldungsrechtlich nicht vorgesehenen Leistungen führen (vgl. BVerwGE 19, 48 [BVerwG 25.06.1964 - BVerwG VIII C 23.63] mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 07.10.1964 - VI C 70.62
    Auszug aus BVerwG, 29.08.1966 - VIII C 252.63
    Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können (abgesehen von den erwähnten durch Verwaltungsvorschriften geregelten Beihilfen und ähnlich geregelten Leistungen des Dienstherrn) grundsätzlich keine Ansprüche abgeleitet werden, die über die gesetzlich festgelegten beamtenrechtlichen Ansprüche hinausgehen (BVerwGE 19, 279 [BVerwG 07.10.1964 - VI C 70.62] [283]; vgl. Becker, RiA 1966 S. 101 [105]).
  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Sie kann nicht dazu legitimieren, gesetzliche Regelungen außer acht zu lassen, oder über gesetzlich festgelegte Ansprüche hinauszugehen (BVerwGE 25, 1, 7) [BVerwG 29.08.1966 - VIII C 252/63].
  • VGH Hessen, 04.02.1992 - 11 UE 2798/90

    APPROBATION; ARZT; ARZT IM PRAKTIKUM; BERUFSWAHL; BERUFSZUGANG; KAPAZITÄTSENGPAß

    Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt: "Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Prämisse des Gesetzgebers, bei Untätigbleiben, d.h. ohne die Regelung einer weiteren Praxisphase, seien Schäden oder Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten (vgl. BVerwGE 25, 1 ff., 16).

    Daß die Volksgesundheit (Gesundheits- bzw. Krankenversorgung) ein Gemeinschaftsgut höchsten Ranges ist (vgl. dazu BVerwGE 25, 1 ff., 16), ist unbestritten.

  • BVerwG, 21.03.1967 - VIII C 73.66

    Bedeutungslosigkeit der erklärten Zurücknahme der Revision aufgrund der

    Die entgegen § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfolgte Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger persönlich hatte die Revisionsfrist des § 139 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt (vgl. Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 491.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 137 Nr. 14 = JR 1963 S. 153); dieser Mangel führte zwar nicht dazu, daß die Revision des Klägers unzulässig war (Urteil vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 252.63 -, MDR 1967 S. 150), hatte aber die Folge, daß das scheinbar als eine nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte unselbständige Anschlußrevision (§§ 141, 127 Satz 2 VwGO) eingelegte Rechtsmittel des Klägers als eine selbständige Revision zu behandeln war.
  • VGH Hessen, 03.02.1987 - 2 UE 1717/86
    Dieser Zustellungsmangel läßt allerdings den sich aus § 9 Abs. 1 VwZG ergebenden Grundsatz unberührt, daß das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellte Schriftstück dem Empfänger als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem er es tatsächlich erhalten hat (Urteil vom 29. August 1966 - VIII C 252.63 = BVerwGE 25, 1, 3).
  • BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 107.72

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage -

    Die Vorschrift in § 9 Abs. 2 VwZG hindert nicht den Eintritt der in § 9 Abs. 1 VwZG angeordneten Zustellungswirkung (BVerwGE 25, 1 [BVerwG 29.08.1966 - VIII C 252/63] [3]).
  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 25.70

    Gebührenanteile der Gerichtsvollzieher als Einkommen aus einer Verwendung im

    Durch diese sog. Anspornvergütung haben die Gerichtsvollzieher von jeher die Möglichkeit, durch Tüchtigkeit und rationelles Wirtschaften ein wesentlich über ihren festen Dienstbezügen liegendes Einkommen zu erzielen (vgl. hierzu auch BVerwGE 25, 1 [5/6]; Lentz in der Zeitschrift für Zivilproseß Bd. 54 S. 480 ff.).
  • VG Stuttgart, 15.10.1992 - 1 K 249/92

    Anhebung der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher; Anspruch auf Erlass

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  • VGH Bayern, 06.05.2022 - 3 BV 21.2221

    Berechnung der Entschädigung für Sach- und Personalkosten von Gerichtsvollziehern

    Das führt dazu, dass der Gerichtsvollzieher bei einem Rückgang seiner Belastung das volle unternehmerische Risiko (vgl. SächsOVG, B.v. 16.1.2013 - 2 A 222/10 - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 29.8.1966 - VIII C 252.63 - BeckRS 1966, 104228) tragen müsste.
  • VG Karlsruhe, 21.09.2000 - 11 K 1725/00

    Antrag auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Annahme und Vermittlung von

    Eine solche objektive Zulassungsschranke ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, soweit der Schutz besonders wichtiger ("überragender") Gemeinschaftsgüter sie zwingend erfordert, d.h. soweit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss, und dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann (BVerfGE 21, 245, 251 [BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 126/65] ; BVerwGE 25, 1, 11 [BVerwG 29.08.1966 - VIII C 252/63] ; BVerwGE 39, 159, 168) [BVerwG 10.12.1971 - VII C 45/69].
  • VG Darmstadt, 22.04.2004 - 1 E 268/02

    Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet keinen Anspruch auf Erstattung

    Sie kann nicht dazu legitimieren oder sogar verpflichten, gesetzliche Regelungen außer Acht zu lassen oder über die gesetzlich festgelegten beamtenrechtlichen Anspruche hinauszugehen (vgl. BVerwGE 25, 1, 7).
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