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   BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63   

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BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63 (https://dejure.org/1966,56)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1966 - VI C 80.63 (https://dejure.org/1966,56)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1966 - VI C 80.63 (https://dejure.org/1966,56)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 128
  • DÖV 1967, 57
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    Diese Rechtsauffassung sei inzwischen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264) bestätigt worden.

    § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 264) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Denn der Ausschluß Von Rechten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist weder eine Strafe (vgl. BVerfGE 12, 264 [274]) noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Beschluß (vgl. BVerfGE 12, 264 [271]).

    Dieser dem Gesetz zu Art. 131 GG von vornherein durch die Verfassung auferlegten Begrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises entspricht auch § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131. Durch diese Vorschrift werden die Personen, die wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit der Gewährung von Leistungen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG unwürdig sind, im Wege eines individuellen Ausleseverfahrens von den Rechten dieses Gesetzes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 12, 264 [271. ff.]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108 ff.]).

    Auch die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 12, 264) und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 13, 36; 17, 104) [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63]anerkannte "Wechselbeziehung" zwischen dem Disziplinarverfahren nach § 9 und dem Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision in dieser Hinsicht keine andere rechtliche Beurteilung.

    Bei diesem Personenkreis, dessen Rechtsverhältnis nach der Auffassung des, Bundesverfassungsgerichts den Zusammenbrach nicht überdauert hat, tritt der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG hinter den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG zurück (vgl. BVerfGE 3, 58 [138]; 7, 129 [148]; 8, 1 [20]; 12, 264 [274]).

    Das Oberverwaltungsgericht erachtet ferner zutreffend den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nur dann als verwirklicht, wenn der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ein zurechenbares, vorwerfbares, also ein schuldhaftes Verhalten darstellt (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]).

  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 78.63
    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    hervorgehoben hat, war dem Gesetzgeber durch seine Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) geradezu verboten, staatliche Sonderleistungen (nämlich die im Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehenen) generell auch solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, "deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat" (vgl. auch BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).

    Dieser dem Gesetz zu Art. 131 GG von vornherein durch die Verfassung auferlegten Begrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises entspricht auch § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131. Durch diese Vorschrift werden die Personen, die wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit der Gewährung von Leistungen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG unwürdig sind, im Wege eines individuellen Ausleseverfahrens von den Rechten dieses Gesetzes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 12, 264 [271. ff.]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108 ff.]).

    Auch die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 12, 264) und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 13, 36; 17, 104) [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63]anerkannte "Wechselbeziehung" zwischen dem Disziplinarverfahren nach § 9 und dem Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision in dieser Hinsicht keine andere rechtliche Beurteilung.

    Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [110] ausgeführt hat, setzt die Anwendbarkeit dieses Rechtsgedankens auch im Bereich der zwingenden Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 voraus, "daß die Behörde - geleitet von dem Bestreben der Gesetzesvollziehung - ein Verhalten gezeigt hat, welches als Ausdruck einer (rechtlich und tatsächlich) feststellenden Entscheidung über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewertet werden dürfte".

  • BVerwG, 17.04.1958 - II C 163.57

    Begründung eines Bescheides - Bewilligung eines Armenrechts - Allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    In der Revisionsinstanz ist demnach davon auszugehen, daß die am Schluß des Tatbestandes des angefochtenen Urteils im einzelnen näher bezeichneten Akten - Vorgänge des Beklagten (drei Bände) sowie des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle (ein Heft) und der Berufungsspruchkammer Berlin (ein Band) - dem Oberverwaltungsgericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (vgl. hierzu auch Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG VII B 90.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 117 VwGO Nr. 1 = JR 1964 S. 193]. Unbegründet ist ferner die Ansicht der Revision, daß die allgemeine Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf diese Akten unzulässig sei. Im Tatbestand eines Urteils darf auf beigezogene Akten Bezug genommen werden, sofern dadurch keine Unklarheiten und Zweifel über wesentliche tatsächliche und rechtliche Grundlagen der Entscheidung entstehen (vgl. BVerwGE 7, 12; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 17 RdNr. 6).

    In der Genauigkeit dieser Verweisung liegt ein grundlegender Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung BVerwGE 7, 12 gewesen ist.

  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    Zum anderen waren die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit auch während der Herrschaft des Nationalsozialismus für den Staat, seine Organe und seine Bürger verbindlich; auch die NS-Machthaber vermochten trotz fortwährender Verstöße gegen diese Grundsätze diese selbst nicht wirksam zu beseitigen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 336 und 19, 1 zu entsprechenden Vorschriften im Häftlingshilfe- und Flüchtlingsrecht; ferner auch BDH 6, 64).

    Für ein Verschulden nach dieser Vorschrift reieht eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer willentlichen und wissentlichen Mitwirkung ah Verstößen gegen die genannten Grundsätze aus (vgl. auch hierzu BVerwGE 15, 336 und 19, 1).

  • BGH, 21.10.1963 - AnwZ (B) 11/63

    Zulassung eines nach § 116 DRiG in den Ruhestand versetzten Richters zur

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    Diese Vorschrift eröffnete Richtern, die unabhängig von einem Schuldverwurf wegen ihrer Mitwirkung in der Strafrechtspflege in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 mit begründeten Vorwürfen zu rechnen hatten und die deshalb für die Justiz in einem freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat untragbar geworden waren, die befristete Möglichkeit, auf Grund eigenen Entschlusses aus dem aktiven Dienst auszuscheiden (vgl. hierzu die Entschließung des Bundestages anläßlich der Verabschiedung des Deutschen Richtergesetzes - Verhandlungen des Deutschen Bundestages 3. Wahlperiode, Stenographische Berichte, 162. Sitzung, S. 9380 B - und Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses - BTDrucks., 3. Wahlperiode, Drucks. 2785 S. 24 - vgl. auch BGH in NJW 1964 S. 250).

    Vielmehr erscheint es in solchen Fällen angesichts der vom Oberverwaltungsgericht zutreffend gekennzeichneten, den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit insgesamt zuwiderlaufenden Zielsetzung des Volksgerichtshofs und der Art der von ihm - vornehmlich unter dem Einfluß seines Präsidenten F... in den letzten Kriegsjähren - entwickelten Rechtsprechung durchaus einleuchtend, die Annahme auszuschließen, daß der betroffene Richter auch nur hin und wieder gegen Terrorurteile gestimmt oder bei der Urteilsberatung pflichtgemäß (vgl. hierzu BGH in NJW 1964 S. 250) Bedenken vorgebracht haben könnte.

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    Ein solcher Strafausspruch stellt eine bewußte Benützung der Formen des Gerichtsverfahrens zur Erreichung von Zwecken dar, die mit Recht und Gerechtigkeit nichts mehr zu tun haben (vgl. BGHSt 1, 131 [136] und 305 [308]; 3, 110 [118]; 4, 66 [70]; 9, 302 [307]; 10, 294 [300, 301]; BGH in MDR 1952 S. 693).

    Eine solche Weite des Strafrahmens mußte auch in der damaligen Zeit ihr Gegengewicht in den verpflichtenden Grundsätzen der Strafzumessung finden (vgl. BGHSt 3, 110 [118]).

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    Zum anderen waren die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit auch während der Herrschaft des Nationalsozialismus für den Staat, seine Organe und seine Bürger verbindlich; auch die NS-Machthaber vermochten trotz fortwährender Verstöße gegen diese Grundsätze diese selbst nicht wirksam zu beseitigen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 336 und 19, 1 zu entsprechenden Vorschriften im Häftlingshilfe- und Flüchtlingsrecht; ferner auch BDH 6, 64).

    Für ein Verschulden nach dieser Vorschrift reieht eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer willentlichen und wissentlichen Mitwirkung ah Verstößen gegen die genannten Grundsätze aus (vgl. auch hierzu BVerwGE 15, 336 und 19, 1).

  • BGH, 28.06.1956 - 3 StR 366/55

    Denunziation der Teilnehmer des 'Kaufmannkreises' innerhalb der christlichen

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    Ein solcher Strafausspruch stellt eine bewußte Benützung der Formen des Gerichtsverfahrens zur Erreichung von Zwecken dar, die mit Recht und Gerechtigkeit nichts mehr zu tun haben (vgl. BGHSt 1, 131 [136] und 305 [308]; 3, 110 [118]; 4, 66 [70]; 9, 302 [307]; 10, 294 [300, 301]; BGH in MDR 1952 S. 693).

    Dieser Eindruck wird durch die Art der Abfassung der Formeln und der Gründe der noch vorhandenen vollständigen Urteile bestätigt; sie entspricht nicht der Sprache und der Denkweise von Richtern, die sich um Recht und Gerechtigkeit bemühen (vgl. BGHSt 9, 302 [308]).

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    Das Verbot übermäßig hoher Strafen ist von jeher ein ungeschriebener Grundsatz des deutschen Strafrechts gewesen (vgl. BGHSt 10, 294 [300, 301] mit Nachweisen); er ist insbesondere dann verletzt, wenn die Strafe ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der Schuld des Angeklagten als Mittel zur Einschüchterung oder zur Vernichtung politisch Andersdenkender mißbraucht wird.

    Ein solcher Strafausspruch stellt eine bewußte Benützung der Formen des Gerichtsverfahrens zur Erreichung von Zwecken dar, die mit Recht und Gerechtigkeit nichts mehr zu tun haben (vgl. BGHSt 1, 131 [136] und 305 [308]; 3, 110 [118]; 4, 66 [70]; 9, 302 [307]; 10, 294 [300, 301]; BGH in MDR 1952 S. 693).

  • BVerwG, 29.11.1963 - VIII B 107.62

    Anspruch auf Erteilung eines Flüchtlingsausweises - Voraussetzung des Nachweises

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
    Wenn sie dies nicht getan haben, so geht das zu ihren Lasten (vgl. Beschluß vom 29. November 1963 - BVerwG VIII B 107.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 1 = DVBl. 1964 S. 193]).
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Neuberechnung des

  • BVerwG, 10.05.1960 - VII B 10.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.11.1963 - VII C 58.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.01.1965 - VIII C 242.63

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerwG, 10.06.1965 - II C 195.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.06.1966 - VI C 114.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.03.1963 - VII B 90.61

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 19.10.1965 - VI C 137.63

    Recht verdrängter Beamter - Aberkennung einer Rechtsstellung aufgrund enger

  • BVerwG, 10.03.1966 - II C 113.64

    Recht der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der Witwe eines früheren

  • BVerwG, 15.09.1966 - II C 84.64

    Nachweis der Berufssoldateneigenschaft eines Angehörigen der früheren Wehrmacht -

  • BVerwG, 01.09.1966 - II C 176.62

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 130/51
  • BVerwG, 10.02.1960 - VI C 238.56

    Anwendbarkeit von Kapitel 1 oder Kapitel 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf

  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 59/50

    Denunziation des Bruders wegen abfälliger Äusserungen über das

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerwG, 31.08.1961 - II C 117.58
  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erforderlichen Verschulden nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff, sondern um eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer "willentlichen und wissentlichen Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze" (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135]); vorwerfbar ist die Mitwirkung an einem rechtsstaatswidrigen Urteil dann, wenn dem Richter "die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen" (BVerwGE 26, 82 [86]).

    Wenn die von der Beschwerde erwähnten Urteile vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) in der Regel von der Stimmabgabe sprechen, ist dies darauf zurückzuführen, daß in diesen beiden Fällen nach den Feststellungen der Tatsachengerichte der Kläger für mindestens ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil gestimmt hatte.

    Diese Erkenntnis findet entgegen der Annahme der Beschwerde ihre Bestätigung darin, daß das Bundesverwaltungsgericht nicht nur im Urteil vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [136]), sondern auch im Urteil vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82 [85]) ausgeführt hat, sogenannte Hilfstatsachen könnten sogar die Feststellung ausschließen, daß der betroffene Richter auch nur hin und wieder gegen die Terrorurteile gestimmt oder bei der Urteilsberatung pflichtgemäß Bedenken vorgebracht haben könnte.

    In zwei Fällen glaubt das beklagte Land eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) feststellen zu können, auf der das Berufungsurteil auch beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO):.

    Die Beschwerde sieht weiterhin eine Abweichung darin, daß das Urteil vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) von der Erwägung getragen werde, ein widerspenstiger oder ernstlich opponierender Richter beim Volksgerichtshof wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit bald abgelöst oder kaltgestellt worden, während hier das Berufungsgericht im Gegensatz dazu annehme, daß der Kläger ungeachtet seiner für jeden Einzelfall festgestellten Opposition vier Jahre lang dem Volksgerichtshof habe unbehelligt angehören können, womit das Berufungsgericht davon abweiche, daß das Bundesverwaltungsgericht aus jener grundsätzlichen Erwägung auf eine Identifizierung des Richters mit der verwerflichen Rechtsprechung des Volksgerichtshofs schließe.

    Das Bundesverwaltungsgericht schließt jedoch - als Revisionsgericht - selbst insoweit gar nicht, sondern tritt dort (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [136]) nur der Rüge der Revision entgegen, das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, und führt in diesem Zusammenhang aus, eine Betrachtungsweise, nach der aus dem Hinzutreten von Umständen, darunter dem längerer Dienstleistung und Bewährung beim Volksgerichtshof, gefolgert werde, daß der Richter seine Mitwirkung an unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteilen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe, halte sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

    Die Beschwerde hält es mit Rücksicht auf die Urteile BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] und 26, 82 für grundsätzlich unzulässig, daß sich die Gerichte für die Verneinung der subjektiven Vorwerfbarkeit im Rahmen des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf eigene Angaben - auch beschworene - des Betroffenen stützen, denn die Lehre von den Hilfstatsachen sei gerade deshalb entwickelt weil der Betroffene erklärlicherweise einen Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in Abrede stellen werde.

    Es handelt sich hier nicht wie beispielsweise in den Urteilen vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 -, vom 12. September 1968 - BVerwG II C 6.65 - und vielen anderen darum, ob sich dem Tatsachengericht die (erstmalige) Parteivernehmung als (subsidiäres) Beweismittel aufdrängen mußte, sondern darum, wann das zweitinstanzliche Gericht sein verfahrensrechtliches Ermessen dadurch verletzt, daß es die Wiederholung einer bereits durchgeführten Parteivernehmung unterläßt.

    Wenn die Beschwerde meint, eine solche Vermengung sei nach den Urteilen vom 8. November 1963 (BVerwGE 17, 127 [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61] [129]) und vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (insoweit in BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] nicht abgedruckt) unzulässig, verkennt sie den darauf bezüglichen Inhalt dieser Urteile.

    Im Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - hat es sich um die Frage gehandelt, ob ein Aufklärungsmangel durch Unterlassen einer Parteivernehmung schlüssig gerügt ist.

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Die in dieser Vorschrift nicht näher umschriebenen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]; ferner BDH 6, .64 und OVG Lüneburg in ZBR 1964, 56).

    Von dieser Betrachtungsweise, wonach ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder durch solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war, ist auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 und ähnlicher Rechtsausschlußvorschriften ausgegangen (vgl. BVerwGE 14, 142; 15, 336 [BVerwG 28.02.1963 - VIII C 28/62]; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]und 26, 82).

    Aus dieser Sicht haben die Beamtensenate die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf Richter wegen ihrer Mitwirkung an unmenschlicher oder rechtsstaatswidriger Rechtsprechung des Volksgerichtshofs bejaht (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] und 26, 82).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bestätigung der Entscheidung BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] im Beschluß vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE 22, 387 [425]) ausgeführt, daß diese Richter im Verfahren nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht damit gehört werden könnten, ihr Verhalten hätte nationalsozialistischem Recht entsprochen.

    Wie in BVerwGE 25, 128 (135) [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff im Sinne eines konkreten, auf eine nach den damaligen Gesetzen strafbare Handlung bezogenen Vorsatzes.

    Allerdings ist stets die besondere Zielsetzung dieser Vorschrift zu beachten, die es gebietet, an die Handlungsweise des Betroffenen "auch in subjektiver Hinsicht nachträglich andere Maßstäbe anzulegen, als sie unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft üblich waren" (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]).

    Davon abgesehen würde es der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) offensichtlich widersprechen, gerade diejenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auszunehmen und sie an den durch das Gesetz zu Art. 131 GG neu gewährten staatlichen Sonderleistungen teilhaben zu lassen, die als bedingungslose Gefolgsleute der nationalsozialistischen Machthaber durch einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit das nationalsozialistische Unrechts- und Willkürsystem in unerträglicher Weise gefördert oder gestützt haben (vgl. BVerfGE 22, 387 [423]; ferner BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]; 25, 128 [129]; Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 -).

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 42.69

    Rechtsmittel

    Eine zurechenbare und vorwerfbare Mitwirkung liege bei einem Richter des Volksgerichtshofs vor, wenn er zumindest einem unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteil zugestimmt habe (zu vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135]).

    § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 gebiete, an seine Handlungsweise auch in subjektiver Hinsicht nachträglich andere Maßstäbe anzulegen, als sie unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft üblich waren (zu vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]).

    Wenn nicht schon durch das Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]), so ist doch Jedenfalls durch das Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82 [84/85]) klargestellt worden, erforderlich sei die Feststellung, "daß der Betroffene mit Sicherheit mindestens an einem ... von mehreren ... unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen zustimmend mitwirkte"; dies muß durch Aufklärung der Beratungsvorgänge oder anhand anderer Hilfstatsachen festgestellt werden.

    Diese Darlegungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge ein Richter durch einen übermäßig harten Strafausspruch den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfüllte (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [133 ff.]; 26, 82 [83 f.]).

    Daß das Verbot übermäßig hoher Strafen auch unter der nationalsozialistischen Herrschaft galt, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [134]) eingehend und zutreffend dargelegt.

    Daß die besonderen Kriegsverhältnisse nicht das Verbot übermäßig harten Strafens beseitigten, ist bereits mit dem Hinweis auf BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [124] dargelegt worden.

    Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]; 31, 337 [341]; 34, 331 [341]).

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Ihrer Art nach sind sie auch während der Herrschaft des Nationalsozialismus verbindlich geblieben (s BVerwGE 15, 336, 338, 339; 19, 1; 25, 128, 131; 26, 82; 31, 337, 338) und mit der Stimme des Gewissens erkennbar gewesen (vgl Schröcker, DÖV 1963, 455, 458).

    Die Regelung beinhaltet vielmehr einen ethischen Schuldvorwurf des Staates, sodass der die Strafbarkeit regelnde Art. 103 Abs. 2 GG hiervon nicht berührt wird (vgl hierzu Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit ..., aaO, S 241 und Frank, br 2000, 125, 133; s auch BVerwGE 25, 128, 129 zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; BVerfGE 6, 132, 221; 22, 387, 420 f; BVerwGE 19, 1, 3; 26, 82, 88; 31, 337, 342; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25).

    Es sind an die Handlungsweise des Betroffenen auch in subjektiver Hinsicht nachträglich andere Maßstäbe anzulegen als die, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft üblich waren (vgl BVerwGE 25, 128, 137; 31, 337, 342).

    Die Verletzungshandlung gegen die von den Grundsätzen der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfassten Schutzgüter ist ohne Rücksicht auf ihre Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25) .

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69

    Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch den

    Eine solche "Identifizierung" kann zwar bei der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf die Spruchtätigkeit eines Richters des ... ... ein Beweisanzeichen dafür sein, daß er an mindestens einem unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteil zustimmend mitwirkte; (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135] 26, 82 [84/85]).

    Die besonderen Kriegsverhältnisse beseitigten nicht das stets und auch für den Kläger verbindliche Verbot übermäßig harter Strafen (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [134]), insbesondere wenn - wie hier vom Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt ist - das anzuwendende Strafgesetz selbst die Möglichkeit und das Gebot milderer Beurteilung der Straftat enthielt.

    Diese Darlegungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]; 31, 337 [341]; 34, 331 [341]).

    Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hierzu bemerkt: Mit dem Hinweis, in Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 seien an die Handlungsweise des Beamten oder Richters "auch in subjektiver Hinsicht nachträglich andere Maßstäbe anzulegen, als sie unter der nationalsozialistischen Herrschaft üblich waren" (vgl. z.B. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]), hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollen, daß sich Beamte oder Richter nicht entschuldigend auf die "unter der NS-Herrschaft üblichen Maßstäbe" berufen können, die der damaligen "entarteten NS-Ideologie" entsprachen, aber auch damals nicht durch das geltende Recht gedeckt sowie von normal und rechtlich denkenden Deutschen nicht als gültig anerkannt wurden.

    Insoweit entspricht das Berufungsurteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [107 f., 110]; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - [DRiZ 1967, 60; DÖV 1967, 57; ZBR 1967, 23]).

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 32.68

    Bewertung des Lebenslaufs hinsichtlich der Laufbahn zur Zeit des Nazi-Regimes -

    Der auch in Not- oder Kriegszeiten im deutschen Strafrecht geltende Grundsatz des Verbots übermäßig hoher Strafen (vgl. BVerwGE 25, 128 [134]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 105.67 -) richtet sich nicht nur an die Richter, sondern entsprechend auch an die Anklagevertreter.

    Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung beanstandet, daß die Feststellung des Rechtsverlusts nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 der Sache nach eine disziplinarrechtliche Maßnahme sei, befindet sie sich zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - [BVerwGE 25, 128, 129] und vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - mit weiteren Nachweisen).

    Auch der von der Revision aus dem Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128 [134]) zitierte Satz über den Strafrahmen bei Wehrkraftzersetzung ergibt - dort im Zusammenhang gelesen - keinen Anhaltspunkt für eine Revisibilität der Vorschrift Unbeschadet dieser Irrevisibilität wird der Revision jedoch in der Auffassung zuzustimmen sein, daß auch § 5 KSSVO unter dem Gebot der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit gestanden hat.

    Dabei erhält der durch BVerfGE 22, 387 (425) bestätigte Ausspruch in BVerwGE 25, 128 (134) Bedeutung, daß die Weite des Strafrahmens des § 5 KSSVO, die bis zur Todesstrafe ging, "auch in der damaligen Zeit ihr Gegengewicht in den verpflichtenden Grundsätzen der Strafzumessung finden" mußte.

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Dabei handelt es sich nicht um den strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verschuldensbegriff; ausreichend ist eine willentliche und wissentliche Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze (Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 80.63 - BVerwGE 25, 128 zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131).
  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

    Eine solche zurechenbare und vorwerfbare Mitwirkung liege bei einem Staatsanwalt regelmäßig schon dann vor, wenn festgestellt werde, daß er zumindest in einem Falle einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag gestellt habe (zu vgl. BVerwGE 25, 128 f [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]ür die Mitwirkung eines Richters am .

    Wenn nicht schon durch das Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]), so hat das Bundesverwaltungsgericht doch jedenfalls durch das Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82 [84/85]) klargestellt, erforderlich sei die Feststellung, "daß der Betroffene mit Sicherheit mindestens an einem ... von mehreren ... unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen zustimmend mitwirkte"; dies muß durch Aufklärung der Beratungsvorgänge oder anhand anderer Hilfstatsachen festgestellt werden.

    Es hat außerdem rechtsfehlerfrei in dem Antrag auf Verhängung der Todesstrafe gegen ... auch einen unmenschlichen Verstoß gegen das Verbot übermäßig hoher Strafen (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [134]) erblickt.

    Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]; 31, 337 [341]; 34, 331 [341]).

  • BVerwG, 18.12.1968 - C 62.64

    Rechtsmittel

    Dabei wird das Berufungsgericht Erkenntnisse berücksichtigen können, die sich aus inzwischen ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage des Verstoßes gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergeben, so insbesondere aus den Urteilen vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 67.62 - (BVerwGE 15, 336 ), vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 78.63 - (BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] ), vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 60.62 - (BVerwGE 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62] ), vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt (so insbesondere in BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]), daß der Ausschluß von Rechten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 weder eine Strafe noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme ist (a.a.O. S. 129) und daß der Tatbestand dieser Vorschrift nur dann verwirklicht ist (a.a.O. S. 135),.

    Als solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht bisher z.B. folgende angesehen: BVerwGE 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62] - sogenannte Sterbehilfe an Geisteskranken -, BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] und 26, 82 - Todesurteile des Volksgerichtshofs -.

  • BVerwG, 21.12.1981 - 2 B 4.81

    Voraussetzungen für das "Bezeichnen" des Verfahrensmangels unzureichender

    Es ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt, daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes - Verhalten voraussetzt, daß es sich dabei aber nicht um ein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne handeln muß (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [270]; BVerwGE 25, 128 [135]; 26, 82 [83]; 31, 337 [342]; vgl. auch BVerwGE 15, 336 [338]).

    Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, daß die Rechtsverhältnisse der gemäß § 116 DRiG aus einem nach dem Zusammenbruch neu begründeten Dienstverhältnis in den Ruhestand tretenden Richter und der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgungsberechtigten und daher von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfaßten früheren Richter zu verschieden sind, als daß eine ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände durch den Gesetzgeber angenommen werden kann (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [133]).

    Dieser dem Gesetz zu Art. 131 GG von vornherein durch die Verfassung auferlegten Begrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises entspricht auch § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [129]; 26, 82 [87]).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69

    Recht von verdrängten Beamten - Ausschluss von der Tätigkeit als Staatsanwalt

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 105.67

    Rechtsmittel

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 5.73
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

  • BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2003 - L 6 V 1912/01

    Entziehung der Kriegsopferversorgung bei Erschießung von Frauen und Kindern durch

  • BVerwG, 23.04.1970 - II C 102.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Tätigkeit bei einem Sondergericht -

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 269/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.09.1968 - VI C 59.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 5.64
  • BVerwG, 08.09.1981 - 6 B 4.81

    Beschwerde gegen Nichtzulassung einer Revision - Entlassung eines Soldaten auf

  • BVerwG, 12.08.1969 - II B 10.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 102/16

    Entschädigung nach dem AusglLeistG für Verlust eines Eigentumanteils an OHG

  • BVerwG, 18.07.1969 - VI B 25.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

  • BVerwG, 19.08.1967 - VI B 24.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Gera, 06.10.2011 - 6 K 375/10
  • VG Gera, 27.06.2019 - 6 K 1418/18
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