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   BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65   

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https://dejure.org/1966,88
BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65 (https://dejure.org/1966,88)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1966 - V C 162.65 (https://dejure.org/1966,88)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1966 - V C 162.65 (https://dejure.org/1966,88)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 23
  • MDR 1967, 68
  • DVBl 1968, 956
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
    Auszug aus BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65
    Insbesondere besteht kein allgemeiner Grundsatz dahin, daß alle Vermögenswerten Ansprüche vererblich sind (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65
    Sie hat also nicht den Zweck, einen bestimmten materiellen Standard zu sichern (dazu auch Urteil des Senats vom 26. Januar 1966 - BVerwG V C 88.64 -), sondern den einzelnen Hilfesuchenden in den Stand zu versetzen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 34.63

    Vererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensentscheidung mit Blick auf

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65
    Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um - vermögensrechtliche - Ansprüche handelt, die nicht so höchstpersönlich sind, daß sie mit dem Tode des Berechtigten erlöschen (BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63] [303]; siehe auch Beschluß des V. Senats vom 29. Dezember 1965 - BVerwG V E 194.65 -).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich auch nicht nach § 58 SGB-AT vererblich, selbst dann nicht, wenn er noch vor dem Tode des Pflegebedürftigen rechtshängig geworden war (Fortführung von BVerwGE 25, 23 und Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG V C 145.67 - FEVS 16, 201).

    Das übersieht Thieme (in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Loseblatt-Kommentar) bei seiner Erläuterung des § 56, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz in BVerwGE 25, 23 nicht mehr maßgeblich sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits hinsichtlich der Blindenhilfe und der Eingliederungshilfe entschieden, daß eine Rechtsnachfolge kraft Erbganges (regelmäßig) nicht stattfindet (BVerwGE 25, 23 und Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 145.67 - FEVS 16, 201).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG derjenige ist, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. Urteil vom 31. August 1966 - BVerwG 5 C 162.65 - ; Urteil vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 13.96 - ).
  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Während diese Vorschrift an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen anknüpfte und dieser als Empfänger der Fürsorge galt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1955 - BVerwG 5 B 214.54 - (FEVS 2, S. 21), ist der Träger des Anspruchs nach § 15 BSHG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. August 1966 - BVerwG 5 C 162.65 - (BVerwGE 25, 23); vgl. auch Gutachten NDV 1964, S. 562).
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