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   BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64   

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BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64 (https://dejure.org/1966,23)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1966 - II C 119.64 (https://dejure.org/1966,23)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1966 - II C 119.64 (https://dejure.org/1966,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst - Vereinbarkeit der nachträglichen Anwendung der Ruhensvorschriften mit dem Grundsatz von Treu und Glauben - Verstoß einer Rückforderung einer ohne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 291
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 190.62

    Wegfall der Bereicherung - Gutgläubiger Verbrauch von den Überzahlungen an einen

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz des Vertrauens auf die Beständigkeit rechtswidriger günstiger Ruhensberechnungen bei rückwirkender Änderung des anderweitigen Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung aus (u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]; BVerwGE 21, 119 [122]; Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 -).

    Daß die letztgenannte Vorschrift sich grundsätzlich auch auf (Über-)Zahlungen von beamtenrechtlichen Dienst- und Versorgungsbezügen erstreckt, die unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurden, und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres - nämlich, ohne daß es jeweils eines ausdrücklichen Vorbehalts bei der Festsetzung der Versorgung, dem Vollzug der Ruhensvorschriften oder der Zahlung der Versorgungsbezüge bedarf - auch solche Versorgungsbezüge gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine - höhere - Anrechnung von Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann, haben der erkennende Senat und auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 21, 119 [124] und das schon oben naher bezeichnete Urteil BVerwG VI C 190.62); hieran hält der erkennende Senat fest.

  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. das eben näher bezeichnete Urteil BVerwG II C 44.64) schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es nicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Rechtmäßigkeit eines nicht aus dem Gesetz abzuleitenden - gewillkürten - Vorbehalts abhängig ist (vgl. BVerwGE 13, 248 ff.).

    Der Schuldner kann deshalb das mit dem Rückforderungsanspruch behaftete Empfangene grundsätzlich nicht mit befreiender Wirkung aus eigenem Entschluß so verwenden, als sei es ihm endgültig überlassen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - a.a.O.), und sich mithin grundsätzlich nicht auf den Verbrauch der ohne Rechtsgrund empfangenen Zahlungen berufen (vgl. BVerwGE 13, 248 [253]).

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Neuberechnung des

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz des Vertrauens auf die Beständigkeit rechtswidriger günstiger Ruhensberechnungen bei rückwirkender Änderung des anderweitigen Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung aus (u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]; BVerwGE 21, 119 [122]; Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 -).

    Daß die letztgenannte Vorschrift sich grundsätzlich auch auf (Über-)Zahlungen von beamtenrechtlichen Dienst- und Versorgungsbezügen erstreckt, die unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurden, und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres - nämlich, ohne daß es jeweils eines ausdrücklichen Vorbehalts bei der Festsetzung der Versorgung, dem Vollzug der Ruhensvorschriften oder der Zahlung der Versorgungsbezüge bedarf - auch solche Versorgungsbezüge gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine - höhere - Anrechnung von Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann, haben der erkennende Senat und auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 21, 119 [124] und das schon oben naher bezeichnete Urteil BVerwG VI C 190.62); hieran hält der erkennende Senat fest.

  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 44.64

    Rückforderung von Dienstbezügen - Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz des Vertrauens auf die Beständigkeit rechtswidriger günstiger Ruhensberechnungen bei rückwirkender Änderung des anderweitigen Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung aus (u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17]; BVerwGE 21, 119 [122]; Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 -).

    Aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. das eben näher bezeichnete Urteil BVerwG II C 44.64) schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß es nicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Rechtmäßigkeit eines nicht aus dem Gesetz abzuleitenden - gewillkürten - Vorbehalts abhängig ist (vgl. BVerwGE 13, 248 ff.).

  • BVerwG, 30.08.1966 - II C 18.63

    Anspruch auf eine Ausgleichszulage - Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Treu und Glauben kann infolgedessen gegenüber einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn besondere Umstände den Einzelfall zu einem Sonderfall treuwidrigen Verhaltens machen (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 8. September 1966 - BVerwG VI B 23.66 - und Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63 -).
  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Diesem Gedanken trägt die - verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerwGE 12, 102 ff.) - Vorschrift des § 158 BBG dadurch Rechnung, daß sie für den Fall des Zusammentreffens von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst in gewissem Umfang das Ruhen der Versorgungsbezüge, also deren Nichtauszahlung, bestimmt.
  • BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60

    Anspruch eines Berufsoffiziers der früheren Wehrmacht auf Übergangsgehalt -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Der Schuldner kann deshalb das mit dem Rückforderungsanspruch behaftete Empfangene grundsätzlich nicht mit befreiender Wirkung aus eigenem Entschluß so verwenden, als sei es ihm endgültig überlassen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - a.a.O.), und sich mithin grundsätzlich nicht auf den Verbrauch der ohne Rechtsgrund empfangenen Zahlungen berufen (vgl. BVerwGE 13, 248 [253]).
  • BVerwG, 11.11.1959 - VI C 339.56
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften - auch § 158 BBG - liegt der Gedanke zugrunde, daß das Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst ebenso wie eine gleichzeitig gewährte beamtenrechtliche Versorgung aus öffentlichen Mitteln fließt und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch die einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen zu gewährende Alimentation nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315] sowie die dortigen Hinweise auf die Entwicklung der einschlägigen Vorschriften und die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Das hat der Senat schon in den Gründen seines Urteils vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - [ZBR 1966 S. 287/289 = MDR 1966, 1027] anerkannt.
  • BVerwG, 08.09.1966 - VI B 23.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung einer zu

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64
    Treu und Glauben kann infolgedessen gegenüber einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn besondere Umstände den Einzelfall zu einem Sonderfall treuwidrigen Verhaltens machen (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 8. September 1966 - BVerwG VI B 23.66 - und Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63 -).
  • BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67

    Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge - Rückwirkende

    Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, daß die Ruhensregelungen zwingenden Rechts sind und ihre Anwendung deshalb nicht dem Ermessen der Versorgungsuehörde anheimgegeben ist, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschrift dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog. "Negativbescheid") die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneinte oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögerte, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines "Negativbescheides" beizumessen ist (BVerwGE 25, 291 [295]).

    Damit war über den Umfang, in welchem das Übergangsgehalt ruhte und mithin nicht zur Auszahlung kam, nichts gesagt; denn das Ruhen der Versorgungsbezüge stellt sich nicht als Verlust oder Teilverlust des Versorgungsanspruchs, sondern nur als Auszahlungshindernis dar (vgl. BVerwGE 25, 291 [293]).

    Sie stehen wegen des erörterten gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und den einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gewährten Dienstbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter dem gesetzlichen - anders als bei einem gewillkürten Einzelfall zeitlich nicht beschränkten (BVerwGE 13, 242 [251]) - Vorbehalt späterer rückwirkender Änderung, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des ruhenden Teils der Versorgungsbezüge nicht voraussehen kann, ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder eine nachträgliche rückwirkende Änderung des Einkommens des Versorgungsberechtigten aus seiner Wiederverwendung im öffentlichen Dienst - etwa infolge dessen gesetzlicher Erhöhung mit Wirkung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - zugleich eine auf diesen Zeitraum rückwirkende Änderung früherer Ruhensberechnungen erforderlich macht, weil also solche Änderungen erkennbar unvermeidlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Verweisungen; ebenso BVerwGE 25, 291 ff.).

    Er trägt das Risiko einer solchen Gesetzesänderung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. das wiederholt erwähnte Urteil - BVerwG II C 44.64 - [a.a.O.] mit Hinweis auf BVerwGE 21, 119 [122] nebst weiteren Hinweisen; auch BVerwGE 25, 291 [294/295]).

    Angesichts dieses der Ruhensberechnung immanenten Vorbehalts (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 [295]) kommt es nicht - wie das Berufungsgericht anscheinend meint - darauf an, ob der Vorbehalt nachträglicher Überprüfung der Ruhensberechnung durch die Kenntlichmachung der Berechnungsmethode in das Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien "eingeführt" oder vereinbart worden ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift sich grundsätzlich auch auf unter Vorbehalt geleistete Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen erstreckt und daß zu den unter Vorbehalt gezahlten Bezügen ohne weiteres, also ohne daß es eines ausdrücklichen oder "konkreten" Vorbehalts bei der jeweiligen Versorgungsfestsetzung, Ruhensberechnung oder Auszahlungsanordnung bedarf, auch solche Versorgungszahlungen gehören, für die auf Grund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Betracht kommen kann und die deshalb unter einem ohne weiteres immanenten Vorbehalt geleistet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17], BVerwGE 21, 119 [124], Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13] und BVerwGE 25, 291 [296/297]).

    Dies kommt aber nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, die den Einzelfall als Sonderfall treuwidrigen Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerwGE 25, 291 [297/298] mit Hinweis auf BVerwGE 24, 92 [102]).

    Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ruhensvorschriften den Kernbestand des dem Versorgungsberechtigten zu gewährenden Unterhalts aus öffentlichen Mitteln von vornherein nicht antasten, sondern nur eine Doppelbelastung der als Ganzes zu betrachtenden öffentlichen Mittel verhindern sollen (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1; 25, 291 [294, 298]).

    Der Zeitablauf allein könnte die Rückforderung des ohne rechtlichen Grund gezahlten Teils des Übergangsgehalts zudem nur bei Vorliegen von solchen äußeren Umständen treuwidrig machen, welche die verzögerte Geltendmachung der Rückforderung anstößig erscheinen lassen könnten (BVerwGE 25, 291 [299]).

  • VG Köln, 10.05.2019 - 6 K 693/17

    Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot

    1962, 39 ff., Temple of Preah Vihear (Sondervotum Alfaro); IAGMR, Urteil vom 11.12.1991, Neira Alegría et al., Reihe C Nr. 13, Rz. 29 ff.; EuGH, Beschluss vom 24.06.2010 - C-117/09 P -, juris, Rz. 44; BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, juris, Rz. 34; BVerwG, Urteile vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, juris, Rz. 27, vom 18.12.1973 - C 34.72 -, juris, Rz. 125 ff. und vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, juris, Rz. 22 sowie Beschluss vom 27.07.2005 - 6 B 37.05 -, juris, Rz. 6; BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 144/16 -, juris, Rz. 18; BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13 -, juris, Rz. 33; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 09.02.1993 - 4 M 146/92 -, juris, Rz. 5; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15.01.2019 - 6 K 6676/18 -, juris, Rz. 22; Knödler, Missbrauch von Rechten, selbstwidersprüchliches Verhalten und Verwirkung im öffentlichen Recht, Herbolzheim 2000, insbes.
  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sinn dieser Bestimmungen darin zu erblicken, daß das Verwendungseinkommen oder die neuen Versorgungsbezüge des Beamten ebenso wie sein Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließen, und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt des Beamten nicht zweimal belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienste geleistet werden (BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294];Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - [Buchholz 232 158 BBG Nr. 19]; vgl. BGHZ 20, 15 [20]).

    Nach alledem war der Beklagte gemäß 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 BBG (a.F.) berechtigt, sowohl das Verwendungseinkommen als auch die neuen Versorgungsbezüge des Klägers auf dessen Ruhegehalt nach den Gesetz zu Art. 131 GG anzurechnen; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen die Ruhensvorschriften im übrigen weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den durch Art. 3 GG gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerwGE 12, 102 [106]; 25, 291 [294]; 51, 226 [228] mit Hinweis auf BVerfGE 27, 364 [374 f.] und 33, 44 [51 f.]Beschluß vom 3. August 1978 - BVerwG 6 B 27.78 - [Buchholz 237.7 168 LBG NW Nr. 3 = ZBR 1979, 186]).

    Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gelten bei Anwendung der Ruhensvorschriften grundsätzlich nicht, weil die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, daß die Bezüge infolge späterer Anwendung der Rubensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (BVerwGE 21, 119 [122]; 25, 291 [293 ff.];Urteile vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - [Buchholz 232 158 Nr. 16] undvom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 158 Nr. 31]).

    Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, daß die Rubensregelungen zwingendes Recht sind und ihre Anwendung deshalb nicht dem Ermessen der Versorgungsbehörde anheimgegeben ist, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde vor der Anwendung der Ruhensvorschrift dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog. "Negativbescheid") die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneinte oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögerte, daß dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides beizumessen ist (BVerwGE 25, 291 [295];Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 41.67 - [a.a.O.]).

    Das Ruhen der Versorgungsbezüge hat aber nur die rechtliche Bedeutung eines solchen Hindernisses für die Auszahlung der festgesetzten Versorgung, nicht hingegen die Bedeutung des Verlustes oder des teilweisen Verlustes des Anspruchs auf Versorgung (BVerwGE 25, 291 [293]).

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