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   BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66   

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BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66 (https://dejure.org/1966,86)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 (https://dejure.org/1966,86)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1966 - VIII C 30.66 (https://dejure.org/1966,86)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage - Schädigung durch das Unterbleiben einer Beförderung zum Reichsbahnobersekretär - Rechtsschutzinteresse an einer zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters als Reichsbahnobersekretär führenden Entscheidung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 357
  • DVBl 1967, 857
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66
    Dienstunfähige Geschädigte, deren Beförderung unterblieben ist, können wiedergutmachungsrechtlich nur die Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge beanspruchen (Ergänzung zu BVerwGE 21, 81).

    Der Bestimmung dieses Besoldungsdienstalters bedarf es dann, weil das ihm zustehende Ruhegehalt bei Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD so bemessen wird, als habe er die Rechtsstellung tatsächlich erreicht, die er ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 97; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59]; 21, 81) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64].

    Das ist auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingehend dargelegt worden im Urteil BVerwGE 21, 81; auf die Ausführungen dieses Urteils ist zu verweisen.

  • BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 72.59
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66
    Der Bestimmung dieses Besoldungsdienstalters bedarf es dann, weil das ihm zustehende Ruhegehalt bei Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD so bemessen wird, als habe er die Rechtsstellung tatsächlich erreicht, die er ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 97; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59]; 21, 81) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64].

    Wird er - wie der Kläger - nach dem 1. April 1951 dienstunfähig, so sind ihm die entsprechend erhöhten Versorgungsbezüge vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung an zu gewähren, ohne daß es dazu noch im Sinne des Beamtenrechts einer Nachholung der Beförderung bedarf (BVerwGE 10, 97).

  • BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 119.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66
    In bestimmten Fällen, in denen der erfolglos gebliebene Antragsteller das Begehren auf Vornahme des abgelehnten Verwaltungsaktes nicht mehr verfolgen kann oder will und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für ein Urteil nach § 113 Abs. 4 VwGO fehlen kommt zwar auch bei einer gegen einen Ablehnungsbescheid gerichteten Klage ein bloßes Aufhebungsurteil in Betracht (vgl. BVerwGE 13, 54 [62]; Kellner, Juristen-Jahrbuch Bd. 5 S. 93 [99 ff.]); um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht: Der Kläger klagt mit dem Endziel, die beantragte und wegen ihrer Ablehnung durch die Beklagte im Streit befindliche Wiedergutmachungsentscheidung zu erreichen.
  • BVerwG, 04.03.1960 - I C 43.59

    Versagen einer Wohnsiedlungsgenehmigung bei Entgegenstehen eines sonst

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66
    Das Gericht hat gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nach Maßgabe des zur Entscheidung stehenden Klaganspruchs aufzuklären; es darf die Sache nicht allein deshalb unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Verwaltung zur weiteren Bearbeitung zurückgeben, weil es gewisse Mängel bei der Sachaufklärung durch die Verwaltung feststellt (vgl. BVerwGE 10, 202 [204]; 15, 114 [116]).
  • BVerwG, 07.11.1962 - V C 144.62

    Gewährung einer Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) - Abgeltung von

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66
    Das Gericht hat gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nach Maßgabe des zur Entscheidung stehenden Klaganspruchs aufzuklären; es darf die Sache nicht allein deshalb unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Verwaltung zur weiteren Bearbeitung zurückgeben, weil es gewisse Mängel bei der Sachaufklärung durch die Verwaltung feststellt (vgl. BVerwGE 10, 202 [204]; 15, 114 [116]).
  • BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 82.59
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66
    Der Bestimmung dieses Besoldungsdienstalters bedarf es dann, weil das ihm zustehende Ruhegehalt bei Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD so bemessen wird, als habe er die Rechtsstellung tatsächlich erreicht, die er ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 97; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59]; 21, 81) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64].
  • BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 44.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66
    Der Bestimmung dieses Besoldungsdienstalters bedarf es dann, weil das ihm zustehende Ruhegehalt bei Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD so bemessen wird, als habe er die Rechtsstellung tatsächlich erreicht, die er ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 97; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59]; 21, 81) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64].
  • BVerwG, 30.04.1971 - VI C 35.68

    Zulässigkeit der Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage - Besoldung eines

    Zur Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats unter Abgrenzung von dem Urteil des VIII. Senats BVerwGE 25, 357).

    Die Zulässigkeit der isolierten, also nicht in Häufung mit einer an sich möglichen Leistungsklage erhobenen Anfechtungsklage ist trotz der vom Oberbundesanwalt unter Hinweis auf BVerwGE 25, 357 geäußerten Zweifel zu bejahen.

    Hiervon abzuweichen (was gemäß § 11 Abs. 3 VwGO die Anrufung des Großen Senats erforderlich gemacht hätte) war ersichtlich nicht die Absicht des VIII. Senats in seinem vom Oberbundesanwalt angeführten Urteil BVerwGE 25, 357.

    Soweit das Urteil BVerwGE 25, 357 Ausführungen enthält, die sich gegen die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage anführen ließen, sind sie ohnehin dort nicht entscheidungstragend; denn in seinen weiteren Darlegungen stellt sich das Gericht interpretierend auf den Standpunkt, der Kläger in jener Sache habe gar keine isolierte Anfechtungsklage erhoben, sondern ein Verpflichtungsurteil begehrt und erstritten.

    Damit steht in Einklang, daß auch der VIII. Senat isolierte Anfechtungsklagen nicht schlechthin für unzulässig erachtet, sondern Ausnahmen anerkennt, für die ersichtlich ein - allerdings eng verstandenes - Rechtsschutzbedürfnis als Kriterium gedient hat; in der oben angeführten Entscheidung des VII. Senats vom 15. März 1968, die sich auf BVerwGE 25, 357 bezieht, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, daß für die Zulässigkeitsfrage das Rechtsschutzinteresse ausschlaggebend ist.

    (Nur) mit dieser Maßgabe ist also der in BVerwGE 25, 357 (als obiter dictum) aufgestellten Regel beizupflichten.

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Das daneben aufrechterhaltene Aufhebungsbegehren hat daher nicht mehr die (gänzliche oder teilweise) Beseitigung des Planfeststellungsbeschlusses als solchen zum Ziel, sondern richtet sich allein gegen die in ihm (ausdrücklich oder stillschweigend) enthaltene Versagung der begehrten Schutzanordnung als das bei Verpflichtungsklagen übliche - unselbständige - Aufhebungsbegehren, dem neben dem Verpflichtungsbegehren keine eigene prozessuale Bedeutung zukommt (vgl. dazu Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 30.66 - in BVerwGE 25, 357).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2016 - 12 S 2257/14

    Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem

    Vielmehr wird die Aufhebung der versagenden Bescheide - wie bei Verpflichtungsbegehren üblich (vgl. statt vieler: Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 2, Loseblattslg., § 113 Rn. 64) - nur aus Gründen der Klarstellung beantragt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 21.05.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [23], und vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 - BVerwGE 25, 357).
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