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   BVerwG, 08.02.1967 - V C 167.65   

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BVerwG, 08.02.1967 - V C 167.65 (https://dejure.org/1967,339)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1967 - V C 167.65 (https://dejure.org/1967,339)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1967 - V C 167.65 (https://dejure.org/1967,339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    § 16 Abs. 2 S. 1 Schwerbeschädigtengesetz (SchwbG) als Mussvorschrift - Fehlen der Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsamtes - Auswirkung eines Verfahrensmangels auf das Ergebnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Stellungnahme des Arbeitsamtes als Voraussetzung für Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 145
  • DB 1967, 956
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1967 - V C 167.65
    Demzufolge kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die angefochtenen Bescheide durch den erörterten Verfahrensfehler in ihrem Ergebnis beeinflußt worden sind (vgl. dazu auch Urteil vom 2. Juni 1965 BVerwGE 21, 208 [210]).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94

    Zuständiges Arbeitsamt im Verfahren nach dem SchwbG über den

    Die Stellungnahme des Arbeitsamtes ist hauptsächlich in dem Sinne für die Willensbildung der Hauptfürsorgestelle entscheidend, als ihr dadurch die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermittelt wird und als sie dadurch die Ansicht des Arbeitsamtes über die Vermittlungsfähigkeit des Schwerbeschädigten erfährt (BVerwGE 26, 145 (147) [BVerwG 08.02.1967 - V C 167/65]).

    Die vom Berufungsgericht als ausreichend angesehenen Kontakte zwischen den beiden Arbeitsämtern und die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt im Bezirk des Nachbararbeitsamtes können eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Stellungnahme des Wohnortarbeitsamtes nicht ersetzen, da dies mit dem zwingenden Charakter der Verfahrensvorschrift des § 17 Abs. 2 SchwbG (vgl. dazu BVerwGE 26, 145 (146 f.) [BVerwG 08.02.1967 - V C 167/65]) und dem Erfordernis rechtlicher Klarheit über die notwendige Tatsachengrundlage der Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle nicht vereinbar wäre; es hinge sonst von einem für die Hauptfürsorgestelle nicht erkennbaren Umstand ab, ob außer der zuerst eingeholten Stellungnahme noch die Stellungnahme des weiteren "zuständigen" Arbeitsamtes einzuholen wäre.

  • BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99

    Arbeitsamt, Einholung der Stellungnahme des - im Rahmen des

    Sie folgen auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG, der Hauptfürsorgestelle die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Vermittlungsprognose des Arbeitsamtes für den betroffenen Schwerbehinderten zu vermitteln (vgl. hierzu BVerwGE 26, 145 ; 99, 262 ).

    Die Stellungnahme des Arbeitsamtes ist dabei hauptsächlich in dem Sinne für die Willensbildung der Hauptfürsorgestelle entscheidend, als ihr dadurch die erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermittelt wird und als sie dadurch die Ansicht des Arbeitsamtes über die Vermittlungsfähigkeit des Schwerbehinderten erfährt (BVerwGE 26, 145 ; 99, 262 ).

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 39.88

    Fiktion der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 26, 145 ff.), die zwar noch zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234) ergangen, aber auch für die inhaltsgleichen Regelungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 und des § 38 Abs. 1 Satz 1 SchwbG F. 1979 maßgebend ist.

    Richtig ist zwar, daß Fragen der Vermittlungsfähigkeit des Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt, zu denen das Arbeitsamt gehört wird (vgl. BVerwGE 26, 145 (147) [BVerwG 08.02.1967 - V C 167/65]), in aller Regel nur im Ermessensbereich der Sollvorschrift des § 18 Abs. 4 SchwbG F. 1979 von Bedeutung sein können.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1989 - 6 S 2694/88

    Anfechtungsklage - isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Stellungnahme des Arbeitsamts hauptsächlich in dem Sinne für die Willensbildung der Hauptfürsorgestelle entscheidend, als ihr dadurch die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermittelt wird, und als sie dadurch die Ansicht des Arbeitsamts über die Vermittlungsfähigkeit des Schwerbehinderten erfährt (BVerwGE 26, 145 (147)).
  • BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 28.80

    Mitwirkung sachverständiger Stellen - Leistungsanforderungen - Gewerbliche

    Die weitere von der Beklagten angeführte Entscheidung in BVerwGE 26, 145 steht nicht in Widerspruch zu dem gefundenen Ergebnis.
  • OVG Bremen, 20.02.1979 - II BA 71/78

    Verfahrensvorschriften des SchwbG

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  • BVerwG, 13.09.1978 - 8 C 18.78

    Rücknahme eines Vertriebenenausweises - Ausstellungsbehörde - Örtliche

    Ausgehend von der Erkenntnis, daß eine Zurück Verweisung der Sache an die Verwaltung grundsätzlich unterbleiben muß, hat sich diese Bewertung der Mängel des Verwaltungsverfahrens in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchgesetzt (BVerwGE 24, 23 [32]; 26, 145 [148]; 29, 282 [284]; Urteile vom 13. Februar 1970 - BVerwG 4 C 41.67 - [a.a.O.] und vom 5. Juni 1974 - BVerwG 8 C 60.73 - vgl. auch BSGE 24, 134 [137]; 28, 73 [74]).
  • OVG Thüringen, 26.11.2003 - 3 KO 858/01

    Schwerbehindertenrecht; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten;

    Zwar setzt die Beteiligung des Arbeitsamts dessen Kenntnis von den der Kündigung zugrunde liegenden Umständen voraus (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 des früheren Schwerbeschädigtengesetzes vom 14. August 1961 [BGBl. I S. 1234]: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1967 - 5C 167.65 - BVerwGE 26, 145 = Buchholz 436.6 § 16 SchwbG Nr. 1).
  • BVerwG, 13.09.1978 - 8 C 4.78
    Ausgehend von der Erkenntnis, daß eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung grundsätzlich unterbleiben muß, hat sich diese Bewertung der Mängel des Verwaltungsverfahrens in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchgesetzt (BVerwGE 24, 23 [32]; 26, 145 [148]; 29, 282 [284]; Urteile vom 13. Februar 1970 - BVerwG 4 C 41.67 - [a.a.O.] und vom 5. Juni 1974 - BVerwG 8 C 60.73 - vgl. auch BSGE 24, 134 [137]; 28, 73 [74]).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94

    Umfang des der Hauptfürsorgestelle in § 19 Abs. 2 SchwbG eingeräumten Ermessens,

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 1967 - BVerwG 5 C 167.65 - (BVerwGE 26, 145 [BVerwG 08.02.1967 - V C 167/65]) entschieden hat, ist die Stellungnahme des Arbeitsamtes hauptsächlich in dem Sinne für die Willensbildung der Hauptfürsorgestelle entscheidend, als ihr dadurch die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermittelt wird und als sie dadurch die Ansicht des Arbeitsamtes über die Vermittlungsfähigkeit des Schwerbeschädigten erfährt.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1994 - 7 S 218/94

    Fehlerhafte Kündigungszustimmung im Falle nur vorgeschobener betriebsbedingter

  • BVerwG, 05.12.1980 - 6 B 115.79

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Ableistung des Grundwehrdienstes -

  • OVG Niedersachsen, 14.04.1993 - 4 L 5371/92

    Einzuhaltende Verfahrensvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 7.76

    Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch einen an Tuberkulose erkrankten

  • BSG, 31.07.1967 - 4 RJ 91/67

    Rentenantrag der geschiedenen Frau - Rentenablehnungsbescheid - Beschwer des

  • OVG Bremen, 31.07.1972 - II BA 110/72
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