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   BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66   

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BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66 (https://dejure.org/1967,122)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1967 - V C 131.66 (https://dejure.org/1967,122)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1967 - V C 131.66 (https://dejure.org/1967,122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Kriegerwaisen auf Deckung des Bedarfs an Bekleidung im Rahmen der Erziehungsbeihilfe - Anspruch des Kriegerwaisen auf Deckung der Bekleidungskosten - Beachtung des fürsorge-rechtlichen oder sozialhilfe-rechtlichen Grundsatzes hinsichtlich der Befriedigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 217
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.09.1966 - V C 225.65

    Zur Höhe der Erziehungsbeihilfe zum Besuch der höheren Schule durch Kinder im

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66
    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 21. September 1966 - BVerwG V C 225.65 - ausgesprochen, daß die Bestreitung der Kosten des Lebensunterhaltes nicht notwendig zur Aufgabe der Erziehungsbeihilfe gehöre.
  • BVerwG, 15.12.1966 - V C 0193.66

    Nachbewilligung von Fürsorgeunterstützung - Gewährung von Hilfe für die

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66
    Auch bei der Erziehungsbeihilfe gilt der fürsorge- und sozialhilferechtliche Grundsatz, daß Hilfe für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann, und daß es nicht Aufgabe der Fürsorgebehörden ist, Schulden des Hilfesuchenden abzudecken, soweit diese Schulden nicht durch ein säumiges Verhalten der Behörde entstanden sind (siehe zuletzt Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1966 - BVerwG V C 0193.66 -).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    b) Soweit das BVerwG hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Darlehensmitteln im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes danach differenziert hat, ob der Dritte vorläufig - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156; 94, 127, 135; 96, 152; in diesem Sinne für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 RdNr 27) , ist die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen.
  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen

    Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwG vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152; BVerwGE 94, 127; 90, 154; 26, 217).
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 161 ).

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), immer in zwei Fallgestaltungen zugelassen: in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 [BVerwG 27.04.1979 - 6 P 45/78]; zu beiden Ausnahmen zuletzt BVerwGE 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Urteil vom 5. Mai 1994 - BVerwG 5 C 43.91 - ).

    Denn der Rechtsprechung zu den beiden Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 2 C 6/90]; 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 ).

    Die Hilfe eines Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch dagegen dann nicht aus, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 26, 217 [BVerwG 22.02.1967 - V C 131/66]; 90, 154 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87]; 94, 127 [BVerwG 02.09.1993 - 5 C 18/90]; Senatsurteil vom 5. Mai 1994 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 - L 34 AS 24/09

    Erstausstattung - Gegenwärtigkeitsprinzip - Leistungen für die Vergangenheit -

    Daraus, dass es um einen gegenwärtigen Bedarf geht, folgt, dass Hilfe für die Vergangenheit als Notlagenhilfe "denkgesetzlich ausgeschlossen" ist (BVerwGE 26, 217, 220).

    Andererseits darf die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittene Leistung nicht zu einer bloßen Entschädigung für erlittenes Unrecht werden (BVerwGE 26, 217, 220).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen in Betracht (BVerwGE 26, 217 ), so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten.

    Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen (s. z.B. BVerwGE 21, 208 ; 26, 217 ; 48, 182 ; 66, 335 ; Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG 5 C 131.66 und Beschluß vom 21. April 1988 - BVerwG 5 B 2.88 - .

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Ausnahmen hiervon kommen in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und bei Einlegung, von Rechtsbenelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) in Betracht.
  • BVerwG, 02.09.1993 - 5 C 50.91

    Gefährdung des Erfolges der Eingliederungshilfe durch Heimwechsel, Übernahme von

    Aber auch vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung des Sozialhilfeträgers kommt in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen willen eine Selbsthilfe des Hilfesuchenden in Betracht, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten ( vgl. BVerwGE 26, 217 (220); 90, 154 (156); 90, 160 (162)).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2020 - L 8 SO 270/19

    Vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII; Erhalt

    Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwG vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152; BVerwGE 94, 127; 90, 154; 26, 217).
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 44.91

    Vererblichkeit in Fällen bedarfsdeckender Selbsthilfe - Vererblichkeit von

    Der Senat hat von dem Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" immer Ausnahmen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen willen (BVerwGE 26, 217 ) und um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen (vgl. BVerwGE 40, 343 ; 58, 68 ) zugelassen (zuletzt BVerwGE 90, 154 ; 90, 160 ; 94, 127 ).

    Dementsprechend hat er auch von seiner Aussage, es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen, in ständiger Rechtsprechung stets die Schulden ausgenommen, die dadurch entstanden sind, daß der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist: Hat ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung - gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 21, 208 ; 23, 255 ; 26, 217 ; 52, 214 ; 65, 52 ; 90, 154 ; 94, 127 ).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat (vgl. BVerwGE 26, 217 ; 90, 154 ; 90, 161 ).

  • BVerwG, 05.03.1998 - 5 C 12.97

    Bedarfswegfall, sozialhilferechtlicher - wegen zwischenzeitlicher Selbsthilfe;;

  • SG Lüneburg, 11.02.2009 - S 32 SO 121/06
  • BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91

    Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort

  • OVG Hamburg, 25.05.1990 - Bf IV 1/89

    Frage der Vererblichkeit von Leistungen der Kriegsopferfürsorge

  • LSG Sachsen, 31.01.2013 - L 7 AS 964/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2003 - 16 E 103/01
  • VG Meiningen, 20.05.2003 - 8 E 310/03

    Sozialhilfe; Einkommen; Arbeitslosenhilfe; Abzweigung; Unterhaltstitel;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007 - L 8 SO 204/06

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimvertrag - Vergütungsübernahme gem § 93

  • SG Berlin, 24.01.2006 - S 63 AS 7229/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für die Vergangenheit; Nachrang-

  • LSG Sachsen, 31.01.2013 - 7 AS 964/12

    Arbeitnehmer; Arbeitssuche; Aufenthaltsrecht; Freizügigkeitsbescheinigung;

  • BVerwG, 25.11.1996 - 5 PKH 32.96

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2006 - L 8 B 77/05
  • BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72

    Schadenersatzforderungen von Versorgungsberechtigten

  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70

    Antrag auf Berufsförderung - Anforderungen an den Antrag

  • BVerwG, 02.11.1993 - 5 C 25.91

    Anrechnung einer lastenausgleichsrechtlichen Pflegezulage auf eine begehrte Hilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2018 - L 6 AS 2261/14

    Zuschüsse für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

  • BVerwG, 12.12.1984 - 5 CB 9.84

    Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen

  • BVerwG, 12.12.1984 - 5 CB 10.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 22.02.1967 - V C 143.66

    Neuberechnung der Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) aus

  • VG Göttingen, 08.09.2005 - 2 A 257/04

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung einer Kraftfahrzeugs

  • VGH Bayern, 30.11.2004 - 12 B 00.2339

    Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, selbstbeschaffte Reparatur von Dusche u.

  • BVerwG, 15.05.1968 - V C 136.67

    Hilfen in besonderen Lebenslagen - Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 4 LA 372/08

    Anwendbarkeit von § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Leistungsrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2006 - L 23 B 1099/05

    Anspruch auf Sozialhilfe für die Vergangenheit

  • LSG Bayern, 26.10.2007 - L 8 SO 34/05

    Übernahme von Sozialhilfe für die Vergangenheit als eine Hilfe zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2000 - 22 E 419/99

    Sozialhilfe als staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage

  • BVerwG, 19.06.1968 - V C 38.67

    Zur Behandlung von Rentennachzahlungen als Vermögen im Rahmen der

  • BVerwG, 06.08.1982 - 5 B 137.81

    Übertragung der Grundsätze des allgemeinen Fürsorgerechts auf die

  • BVerwG, 27.03.1981 - 5 CB 7.80

    Leistungen der Kriegsopferfürsorge zur Deckung von Schulden eines Hilfesuchenden

  • BVerwG, 03.06.1969 - V B 23.69

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2009 - L 8 SO 64/07
  • VGH Baden-Württemberg, 27.12.1989 - 6 S 2957/89

    Kriegsopferfürsorge - keine Hilfe für Vergangenheit

  • BVerwG, 17.07.1973 - V C 4.73

    Zur Frage der Erstattung von Umschulungskosten durch die Kriegsopferfürsorge

  • BVerwG, 25.09.1972 - V ER 247.72

    Säumigkeit der Behörde bei der Gewährung von Sozialhilfe

  • VG München, 10.12.2009 - M 15 K 08.101

    Gewährung von Erholungshilfe für Urlaubsreise

  • BVerwG, 22.09.1969 - V CB 84.69

    Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge - Ergänzende Hilfe zum

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