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   BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66   

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BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66 (https://dejure.org/1967,312)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1967 - VIII C 67.66 (https://dejure.org/1967,312)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1967 - VIII C 67.66 (https://dejure.org/1967,312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Vergünstigungen nach Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrages - Amtsaufklärungsgrundsatz bei erhobener Verpflichtungsklage - Objektive Beweislast bei Geltendmachung eines Anspruchs - Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht - Rückgriff auf protokollierte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 234
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 350.63

    Auf Verfahrensrügen gestützte Revision - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66
    Allerdings kann die Versagung rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich gerügt werden, wenn der Betroffene es unterlassen hat, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln das ihm vorenthaltene rechtliche Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231 [237]).
  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 95.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66
    Der im Streit befindliche Ablehnungsbescheid des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. Februar 1958, auf den im Berufungsurteil Bezug genommen wird, bringt nämlich damit, daß er den zweiten Wiedergutmachungsantrag für "unzulässig" erklärt, zum Ausdruck, daß in eine neue Sachprüfung nicht eingetreten werden solle, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, den Antrag fristgerecht zu stellen; der am Ende der Gründe dieses Bescheides befindliche Hinweis, die Klägerin würde auch dann erfolglos bleiben, wenn ihr Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, läßt nicht erkennen, daß der Klägerin der Weg zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung ihres Anspruchs eröffnet werden sollte (vgl.Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963 S. 286).
  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66
    Es lag auch nicht der Fall vor, daß die zuständige Wiedergutmachungsbehörde (§ 25 BWGöD) das erste Wiedergutmachungsverfahren im Wege eines Zweitbescheides erneut aufgenommen und damit ohne Rücksicht auf den Fristablauf bei der Einreichung des zweiten Antrags den Klageweg eröffnet hatte (vgl. BVerwGE 24, 115).
  • BVerwG, 24.02.1960 - VIII C 37.59
    Auszug aus BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66
    Diese Urteilsbegründung läßt keine Verletzung des materiellen Rechts erkennen; der Beweisnot der Klägerin ist gemäß den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BVerwGE 10, 169 [170 f.]) in der Weise Rechnung getragen worden, daß das Berufungsgericht danach gefragt hat, ob die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die den Verfolgungstatbestand betreffenden tatsächlichen Angaben der Klägerin spricht.
  • BVerwG, 22.11.1963 - IV C 103.63

    Beschränkung des rechtlichen Gehörs - Sachaufklärungspflicht bei

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66
    Für die Anregung der Klägerin, die Sache an ein anderes Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage in der Verwaltungsgerichtsordnung; für eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts (§ 173 VwGO, § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BVerwGE 17, 170) fehlt es an einem Anlaß.
  • BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66
    Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprach, soweit es sich um die Rechtsfolgen der Fristversäumnis handelte, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 209).
  • BVerwG, 24.11.1961 - VII C 151.60

    Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter - Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66
    Bei der Entscheidung, ob es sich bei bestimmten Akten um "vorgelegte Akten" handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob sie im Urteil erwähnt oder gar gewürdigt werden und ob sie vom Gericht überhaupt als entscheidungserheblich angesehen worden sind (vgl. BVerwGE 13, 187).
  • BVerwG, 19.12.2006 - 6 PB 12.06

    Gruppenbezogene Zusammensetzung des Personalrats; regelmäßige Personalstärke in

    Da es um die Beurteilung einer Verfahrensrüge geht, können die dazu erforderlichen Feststellungen im Wege des Freibeweises getroffen werden; eine Bindung an das strikte Beweisverfahren nach §§ 355 ff. ZPO besteht nicht (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 160.62 - BVerwGE 19, 339 = Buchholz 355 RBeratG Nr. 12 und vom 27. Februar 1967 - BVerwG 8 C 67.66 - BVerwGE 26, 234 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 52 S. 17; Beschlüsse vom 26. April 1993 - BVerwG 4 B 31.93 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255 S. 109 und 15. Februar 2001 - BVerwG 6 BN 1.01 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19).
  • BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 22.83

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an das

    Insoweit gilt nichts anderes als für im Urteil verwertete Akten, die - selbst wenn sie ihrem Wesen nach geheim sind - zu Beweiszwecken nur herangezogen werden dürfen, wenn sie ordnungsgemäß zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und die Verfahrensbeteiligten dadurch die Möglichkeit erhalten haben, zu ihrem Inhalt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwGE 26, 234 [237 f.]; Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 77.76 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 142]).

    Denn ein Urteil, in dem unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet werden, ist, wegen der darin liegenden Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (vgl. BVerwGE 26, 234 [238]; Urteil von 22. Februar 1968 - BVerwG 2 C 54.65 - [a.a.O.]).

    Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Falle schließlich auch nicht deshalb unbeachtlich, weil es der Kläger unterlassen hätte, dies nach Maßgabe des gemäß § 173 VwGO anwendbaren § 295 Abs. 1 ZPO zu rügen und sich das ihm vorenthaltene rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwGE 19, 231 [237 f.]; 26, 234 [238]).

  • BVerwG, 08.04.1998 - 8 B 218.97

    Öffentliche Zustellung; Abkürzung der Ladungsfrist; Zurückweisung der Berufung

    Für die dazu erforderlichen Feststellungen stehen Erhebung, Verfahren und Beweismittel im Ermessen des Revisionsgerichts (vgl. Urteil vom 27. Februar 1967 - BVerwG VIII C 67.66 - BVerwGE 26, 234 sowie Beschlüsse vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 9 B 144.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 244 (Ls) und vom 20. Dezember 1996 - BVerwG 5 B 81.95 - n.v.).
  • BFH, 30.04.1987 - V B 86/86

    BFH - Beschwerdegericht - Prüfungsumfang - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Die für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erheblichen Tatsachen können deshalb vom Beschwerdegericht im Wege des Freibeweises ermittelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 27. Februar 1967 VIII C 67.66, BVerwGE 26, 234, 237; vom 31. August 1964 VIII C 350/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966, 102) und frei gewürdigt (§ 113 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) werden.
  • BVerwG, 13.04.1972 - II C 3.72

    Ermächtigung nach § 15 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - Fürsorgepflicht

    Die Möglichkeit, eine Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ist jedoch jedenfalls in Fällen ausgeschlossen, in denen zwar während des Berufungsverfahrens eine Änderung des einschlägigen Rechts eintrat, jedoch trotz der Rechtsänderung - wie auch im vorliegenden Falle - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist (weitergehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Februar 1967 - BVerwG VIII C 67.66 - [RzW 1967; 518]; dort ist entschieden worden, daß selbst in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die Klage aus formellen Gründen für unbegründet erklärte und nicht "in der Sache selbst" entschied, die Sache nicht an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden dürfe, wenn eine erst während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene Rechtsänderung nunmehr zu einer sachlichen Entscheidung nötige).
  • BVerwG, 20.12.1996 - 5 B 81.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen muß das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht selbst treffen; da bestimmte Regeln hierfür nicht aufgegeben sind, können die für das Vorliegen des Verfahrensfehlers entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege des Freibeweises festgestellt werden (vgl. BVerwGE 19, 231 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]; 26, 234 [BVerwG 23.02.1967 - II C 29/65]sowie Beschluß vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 9 B 144.86 - ; weiterhin BFHE 138, 143 ; 149, 437 ; 180, 512 [BFH 15.04.1996 - VI R 98/95]).
  • BVerwG, 25.09.1975 - 5 B 9.75

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Nichtzulassung der Revision mangels

    Denn hier steht einem Erfolg der vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs entgegen, daß er sich in der Vorinstanz mit der Weigerung des Gerichtsvorsitzenden abgefunden und in den mündlichen Verhandlungen unterlassen hatte, sich mit den gegebenen prozessualen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwGE 26, 234 [238]).
  • BVerwG, 15.06.1967 - VIII C 82.66

    Anspruch auf eine Wiedergutmachung - Versäumung der Antragsfrist - Bindung eines

    Die Rechtsänderung ist nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils, Jedoch vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren wirksam geworden; sie war bei der Entscheidung über die Berufung zu beachten (Urteil vom 27. Februar 1967 - BVerwG VIII C 67.66 -, NDBZ 1967 S. 142).
  • BVerwG, 23.09.1969 - VII B 22.69

    Grundsteuererlass für ein eigengewerblich genutztes Fabrikgrundstück -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 5, 9 [10, 11]; 15, 256 [267]; 21, 132 [137]; ebenso BVerwGE 26, 234 [238]) kann sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht berufen, wer die prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
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