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   BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64   

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BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64 (https://dejure.org/1967,68)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.1967 - II C 118.64 (https://dejure.org/1967,68)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 1967 - II C 118.64 (https://dejure.org/1967,68)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei Ausübung des Polizeidienstes - Gutachten des Obduzenten im Verwaltungsverfahren - Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 332
  • DVBl 1968, 224
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.01.1967 - VI C 96.65

    Begriff der wesentlichen Ursache im Dienstunfallrecht bei mehreren mitwirkenden

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    Wenn in einem Schadensfall mehrere Bedingungen, die zum Erfolg beigetragen haben, in annähernd gleichem Maße auf den Erfolg hingewirkt haben, ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne (BSGE 16, 216 [217/221]; ebenso auch schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22] und vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 96.65 -).

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten auch ein äußeres Ereignis sein kann, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses schon bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, daß diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 96.65 -).

    Eine solche untergeordnete Bedeutung das äußeren Ereignisses wird jedenfalls immer dann anzunehmen sein, wenn es "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, 'wenn ihre Zeit gekommen' war" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG VI C 96.65 unter Hinweis auf Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8]).

  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    Bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob zwischen dem durch Herzinfarkt herbeigeführten Tode des Ehemannes der Klägerin und den körperlichen Belastungen, denen dieser am Tage vor seinem Tode im Dienst ausgesetzt war, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anerkannt werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (u.a. BVerwGE 7, 48 ff.; 10, 258 ff. [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56] und Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 42.64 -).

    Hierauf dürfte zurückzuführen sein, daß der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 7, 48 [49, 50]) unter Hinweis auf BSGE 1, 150 ff. ausgeführt hat, in der Sozialgerichtsbarkeit werde der trotz fehlenden Verschuldens gewährte Schadensausgleich für Betriebsunfälle in der Weise beschränkt, daß der Begriff der adäquaten Ursache, der schon enger als der der "conditio sine qua non" sei, weiter eingeengt werde, und zwar dadurch, daß nur solche Ursachen für rechtserheblich gehalten werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

    Daß auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge eine Begrenzung der Haftung des Dienstherrn ebenfalls gerechtfertigt ist, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 7, 48 [49, 50]) überzeugend dargelegt.

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    "eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet", wenn also die Tatsache dem Erfolg "adäquat" war (vgl. BGHZ 3, 261 [267]).

    Die Fragestellung des erstinstanzlichen Gerichts lehnte sich in ihren Formulierungen erkennbar an die Grundsätze an, die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 3, 261 [267]) zur Adäquanztheorie entwickelt wurden.

  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    Bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob zwischen dem durch Herzinfarkt herbeigeführten Tode des Ehemannes der Klägerin und den körperlichen Belastungen, denen dieser am Tage vor seinem Tode im Dienst ausgesetzt war, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anerkannt werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (u.a. BVerwGE 7, 48 ff.; 10, 258 ff. [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56] und Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 42.64 -).

    Die Frage, ob ein Umstand, der nicht adäquat ursächlich für einen bestimmten Erfolg war, schon allein deshalb auch nicht - wesentliche - Ursache im Rechtssinne sein kann, hat der VI. Senat in den Gründen seines Urteils vom 20. Mai 1958 offengelassen, wie er in seinem späteren Urteil vom 5. April 1960 (BVerwGE 10, 258 [260]) ausdrucklich klargestellt hat.

  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    Zwar sind die Darlegungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 1955 (BSGE 1, 150 ff.) geeignet, die Auffassung zu stützen, daß die Rechtsprechung zur "wesentlichen Ursache" aus der Lehre von der adäquaten Verursachung abgeleitet werden sei.

    Hierauf dürfte zurückzuführen sein, daß der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 7, 48 [49, 50]) unter Hinweis auf BSGE 1, 150 ff. ausgeführt hat, in der Sozialgerichtsbarkeit werde der trotz fehlenden Verschuldens gewährte Schadensausgleich für Betriebsunfälle in der Weise beschränkt, daß der Begriff der adäquaten Ursache, der schon enger als der der "conditio sine qua non" sei, weiter eingeengt werde, und zwar dadurch, daß nur solche Ursachen für rechtserheblich gehalten werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

  • BVerwG, 21.10.1964 - VI C 132.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    Wenn in einem Schadensfall mehrere Bedingungen, die zum Erfolg beigetragen haben, in annähernd gleichem Maße auf den Erfolg hingewirkt haben, ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne (BSGE 16, 216 [217/221]; ebenso auch schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 1964 - BVerwG VI C 132.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 22] und vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 96.65 -).
  • BVerwG, 08.05.1963 - VI C 89.61

    Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    Eine solche untergeordnete Bedeutung das äußeren Ereignisses wird jedenfalls immer dann anzunehmen sein, wenn es "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, 'wenn ihre Zeit gekommen' war" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG VI C 96.65 unter Hinweis auf Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8]).
  • BVerwG, 22.09.1966 - II C 42.64
    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    Bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob zwischen dem durch Herzinfarkt herbeigeführten Tode des Ehemannes der Klägerin und den körperlichen Belastungen, denen dieser am Tage vor seinem Tode im Dienst ausgesetzt war, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anerkannt werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (u.a. BVerwGE 7, 48 ff.; 10, 258 ff. [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56] und Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 42.64 -).
  • BVerwG, 04.04.1960 - VI C 385.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    Bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob zwischen dem durch Herzinfarkt herbeigeführten Tode des Ehemannes der Klägerin und den körperlichen Belastungen, denen dieser am Tage vor seinem Tode im Dienst ausgesetzt war, ein ursächlicher Zusammenhang besteht, hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anerkannt werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (u.a. BVerwGE 7, 48 ff.; 10, 258 ff. [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56] und Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 42.64 -).
  • BSG, 11.11.1959 - 9 RV 290/57
    Auszug aus BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
    Das Bundessozialgericht hat inzwischen - vor allem in den Gründen seines Urteils vom 11. November 1959 (BSGE 11, 50 ff.) - klargestellt, daß die Frage, ob eine Bedingung neben anderen Bedingungen für den eingetretenen Erfolg die "wesentliche" Bedingung gewesen ist, nicht danach beurteilt werden darf, "ob sie 'erfahrungsgemäß', im allgemeinen, unter gleichen Umständen bei anderen Personen den gleichen Erfolg herbeigeführt hätte, sondern nur nach den besonderen Umständen und der besonderen Einzelpersönlichkeit.
  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07

    Dienstunfall; Körperschaden; Angriff; Zielgerichtetheit; Motiv; Beamter;

    Daran kann es fehlen, wenn der Beamte durch eigenes Verhalten eine für den Verletzungserfolg wesentliche Mitursache gesetzt hat (Anschluss an die stRspr zu § 31 Abs. 1 BeamtVG, Urteile vom 20. April 1967 BVerwG 2 C 118.64 BVerwGE 26, 332 und vom 1. März 2007 BVerwG 2 A 9.04 Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.5 Nr. 16).

    Daran fehlt es, wenn bei wertender Betrachtung eine andere Ursache für den Körperschaden so maßgeblich ist, dass der Verursachungsbeitrag der Angriffshandlung nicht zumindest annähernd gleich, sondern geringer zu gewichten ist und deshalb zurücktritt (Urteil vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 ).

    In Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 1 BeamtVG (Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.5 Nr. 16, stRspr) ist auch § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dahin auszulegen, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Verletzung nur vorliegt, wenn die bei wertender Entscheidung für den eingetretenen Schaden wesentliche Ursache Ausdruck eines maßgeblich im Dienstlichen wurzelnden Risikos ist.

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 3.88

    Beamtenrecht - Verkehrsunfall - Dienstunfall - Bewußtseinsstörung - Ohnmacht

    Ursächlich (mitursächlich) in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. z.B. BVerwGE 26, 332 mit weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - ).
  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 77.86

    Beamtenversorgung - Dienstunfall - Wesentliche Ursache - Anlagebedingtes Leiden

    Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. hierzu BVerwGE 26, 332 ; Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - ; BVerwGE 35, 133 ; Urteile vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - ).

    Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG 6 C 96.65 - ; BVerwGE 26, 332 ).

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