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   BVerwG, 26.01.1967 - II C 32.63   

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BVerwG, 26.01.1967 - II C 32.63 (https://dejure.org/1967,778)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1967 - II C 32.63 (https://dejure.org/1967,778)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 (https://dejure.org/1967,778)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BayBG (1960) Art. 128 S. 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 78
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 C 4.01

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Berücksichtigung als -; Förderlichkeit der

    Ob eine in der Regel einem Beamten obliegende oder später einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wird, ist in erster Linie nach den besonderen Verhältnissen des Dienstherrn zu beurteilen, mit dem das Arbeitsverhältnis begründet ist (vgl. Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 32.63 - BVerwGE 26, 78 ).
  • BVerwG, 19.02.1998 - 2 C 12.97

    Ruhegehaltfähige Zeiten, innerer zeitlicher Zusammenhang mit der Vordienstzeit;;

    Ob der Kläger bei der Universität K. während der streitigen Vordienstzeit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in der Regel einem Beamten obliegt oder später einem Beamten übertragen wird (§ 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), muß in erster Linie nach den bei dem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestehenden Verhältnissen beurteilt werden (BVerwGE 26, 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 38.96 - ).
  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 38.96

    Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern - Ruhegehaltfähige Zeiten für die in

    Nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) wird nämlich nach den bei dem Land Hessen als Dienstherrn bestehenden Verhältnissen (vgl. BVerwGE 26, 78 ff.) Unterricht an öffentlichen Schulen regelmäßig von Beamten erteilt.

    § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG regelt abschließend die sog. "Beamtendiensttuerzeiten" (vgl. BVerwGE 26, 78), während § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausschließlich die reinen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten erfaßt (vgl. GKÖD, Band I Teil 4, Stand: August 1997, 0 § 10 Rn. 33; Kümmel, BeamtVG, Stand: März 1997, § 10 Rn. 16, 18).

  • VG Düsseldorf, 31.03.2014 - 23 K 5981/13

    Beamter auf Zeit; kommunaler Wahlbeamter; Wahlbeamter; Beigeordneter;

    Schon deshalb liegt es nahe, bei Beantwortung der Frage, ob eine im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit "in der Regel einem Beamten obliegt", in erster Linie auf die im Bereich dieses Dienstherrn geltende "Regel" abzustellen, BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 -, in: juris (Rn. 18), vom 18. September 1997- 2 C 38.96 -, in: juris (Rn. 14), und vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97 -, in: juris (Rn. 21).

    Diese Auslegung entspricht auch der historischen Entwicklung der Vorschrift, BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 -, in: juris (Rn. 19).

    Insbesondere bei Dienstposten, die im Bereich des Dienstherrn aufgrund ihrer herausgehobenen Führungsrolle (Amtsleiter) mit einer geringen Fluktuation ausgestattet sind, sind darüber hinausgehende Anforderungen an eine als Regel anzuerkennende Übung zu stellen, BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 -, in: juris (Rn. 18) im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Dienstherren mit großem Personalbestand und eher kleinen Körperschaften oder Anstalten; dem folgend: Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, Rn. 21 zu § 10 BeamtVG.

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Die in dieser Vorschrift nicht näher umschriebenen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]; ferner BDH 6, .64 und OVG Lüneburg in ZBR 1964, 56).
  • VGH Hessen, 24.04.1996 - 1 UE 1970/92

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit - anrechenbare hauptberufliche Beschäftigungen;

    Ob eine im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommene Beschäftigung "in der Regel einem Beamten obliegt", ist in erster Linie nach den bei den betreffenden Dienstherrn bestehenden Verhältnissen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1967 - 2 C 32.63 -, BVerwGE 26, 78).
  • BVerwG, 15.10.1980 - 6 C 14.79

    Berücksichtung von Ausbildungszeiten und Lehrdienstzeiten in der Sowjetischen

    Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfüllt ist, kommt es aber nicht ausschließlich auf die Verhältnisse bei dem Dienstherrn an, für den die Tätigkeit geleistet wurde (BVerwGE 26, 78 [81]).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 11.78

    Ruhegehaltfähige Beschäftigung - Geltungsbereich des Grundgesetzes - Beamter

    Eine Abweichung des Berufungsurteils von der in BVerwGE 26, 78 abgedruckten Entscheidung des 2. Senats, des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 32.63 -, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 18.07.1969 - VI B 25.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

    Die entscheidungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts stehen mit den von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluß an BVerfGE 12, 264 entwickelten Rechtsgrundsätzen zur Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 im Einklang (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]und die Urteile vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - und vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 -).
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