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   BVerwG, 16.08.1967 - VI C 76.64   

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https://dejure.org/1967,496
BVerwG, 16.08.1967 - VI C 76.64 (https://dejure.org/1967,496)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1967 - VI C 76.64 (https://dejure.org/1967,496)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1967 - VI C 76.64 (https://dejure.org/1967,496)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Pflegers als gesetzlichen Vertreter in einem Zwangspensionierungsverfahren - Anspruch und Höhe des Vergütungsanspruchs des Pflegers - Anspruch gegen den Pflegling wie ein Beauftragter auf Ersatz seiner Aufwendungen - Zulässigkeit der Festsetzung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 314
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.01.1959 - II ZR 119/57

    Dispache

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1967 - VI C 76.64
    Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, ob dieser Beschluß überhaupt wirksam ist (vgl. dazu BGHZ 29, 223).
  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1967 - VI C 76.64
    Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind zwar im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (vgl. u.a. BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63] [436]).
  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R

    Honorierung bei Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Personen, unentgeltliche

    Die Beklagte hat wegen der Durchführung der Abrechnungen für zahnärztliche Behandlungen bei Soldaten der Bundeswehr in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1989 einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA analog §§ 677 ff BGB (dazu allgemein BVerwGE 27, 314, 318; 48, 279, 285; 80, 170, 172; BGHZ 109, 354, 358; BSGE 67, 100, 101 = SozR 3-7610 § 683 Nr. 1 S 2) dem Grunde nach.
  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

    Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB) sind zwar im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (vgl. u.a. BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63] [436]; BVerwGE 27, 314 [BVerwG 16.08.1967 - VI C 76/64] [318]; 32, 279 [280]; ferner Klein in DVBl. 1968, 166 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2001 - 1 L 205/00
    (a) Die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht ist zwar als solche grundsätzlich anerkannt (BVerwGE 27, 314, 318; 48, 279, 285; 80, 170, 172).
  • BVerwG, 13.02.1992 - 8 B 1.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Aufwendungsersatzanspruch eines

    Das auf die entsprechende Anwendung des § 683 BGB gestützte Ersatzbegehren des Klägers - die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht ist als solche nicht problematisch (BVerwGE 27, 314 , 48, 279 , 80, 170 ; s. außerdem BVerwGE 32, 279 und BVerfGE 18, 429 ) - scheitert nicht erst am Fehlen eines (den entgegenstehenden Willen der Beklagten gleichsam ausschaltenden) öffentlichen Interesses (§§ 678 f. BGB); das Begehren ist vielmehr insoweit schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Gemeinschuldnerin mit ihren Erschließungsmaßnahmen gar nicht "ein Geschäft für einen anderen besorgt" hat (§ 677 BGB).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10

    Prozesskostenhilfe; PKH für beabsichtigten Zulassungsantrag; Insolvenzverwalter

    aa) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind auch im öffentlichen Recht analog bzw. als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens grundsätzlich anwendbar (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 -, BVerfGE 18, 429, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 16. August 1967 - BVerwG VI C 76.64 -, BVerwGE 27, 314, juris Rn. 21; Urteil vom 6. September 1988, a.a.O., Rn. 13; Beschluss vom 13. Februar 1992 - BVerwG 8 B 1.92 -, NVwZ 1992, 672, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 59.70

    Aufwendungen zur Schadensabwendung als ersetzbarer Schaden im Rahmen eines

    Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz gegen die Beklagte nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 256 BGB), deren entsprechende Anwendung im öffentlichen Recht anerkannt ist (BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63] [436]; BVerwGE 27, 314 [BVerwG 16.08.1967 - VI C 76/64] [318]), und den Grundsätzen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint, weil der Kläger mit dem Einbau des Rückstauschiebers eine ihm nach dem Ortsstatut der Beklagten obliegende eigene Verpflichtung erfüllt habe.
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