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   BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64   

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BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64 (https://dejure.org/1967,54)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1967 - II C 107.64 (https://dejure.org/1967,54)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1967 - II C 107.64 (https://dejure.org/1967,54)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichteintragung eines Beamten in die Beförderungsvorschlagsliste - Voraussetzungen der Eintragung eines Beamten in die Vorschlagsliste - Zuständigkeit für die Erstattung von Befähigungsbeurteilungen - Dienstliche Beurteilung eines Beamten als Verwaltungsakt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 191
  • MDR 1968, 610
  • DVBl 1968, 640
  • DÖV 1968, 428
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher nur die Auffassung bestätigt, daß gegen dienstliche Beurteilungen gerichtlicher Rechtsschutz bestehe, nicht dagegen auch die Auffassung, daß dies deshalb der Fall sei, weil dienstliche Beurteilungen anfechtbare Verwaltungsakte seien (vgl. Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6], vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 146.62 - [BVerwGE 21, 127, 129 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]] und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 8 BBG Nr. 3; ZBR 1967 S. 147]).

    Die Begründung des Urteils vom 13. Mai 1965 ist zwar verschiedentlich so verstanden worden, als sehe das Bundesverwaltungsgericht die dienstliche Beurteilung des Beamten als einen Verwaltungsakt an (vgl. Wilhelm ZBR 1966 S. 22 f.; von Münch ZBR 1966, S. 367, 371; vorsichtiger Schick ZBR 1967 S. 297 [302]).

    Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu der Erkenntnis, daß die Entscheidung der Dienstbehörde über einen Antrag des Beamten auf Beseitigung, Änderung oder Vornahme einer dienstlichen Beurteilung ein anfechtbarer Verwaltungsakt sein kann, weil die Dienstbehörde damit über den von dem Beamten erhobenen Anspruch potentiell rechtsverbindlich entscheidet, und daß deshalb Rechtsstreitigkeiten, welche eine dienstliche Beurteilung unmittelbar zum Gegenstand haben, regelmäßig auf Grund einer Anfechtungs- oder der Verpflichtungsklage auszutragen sind (vgl. BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [129]).

  • BVerwG, 07.11.1962 - VI C 144.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher nur die Auffassung bestätigt, daß gegen dienstliche Beurteilungen gerichtlicher Rechtsschutz bestehe, nicht dagegen auch die Auffassung, daß dies deshalb der Fall sei, weil dienstliche Beurteilungen anfechtbare Verwaltungsakte seien (vgl. Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6], vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 146.62 - [BVerwGE 21, 127, 129 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]] und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 8 BBG Nr. 3; ZBR 1967 S. 147]).

    Daß aber stattdessen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung - weil diese nicht in die mit der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts verbundene Bestandskraft erwächst - auch inzidenter als Vortrage gerichtlich geprüft werden kann, kommt im Ergebnis bereits in den Gründen des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - zum Ausdruck.

  • BVerwG, 27.02.1959 - VI C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64
    Mit dieser Beurteilung trifft die Dienstbehörde nicht eine "Regelung" mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen, wie sie z.B. mit der Entscheidung über eine Hochschulprüfung, die bestimmte Rechte verleiht, verknüpft sind (vgl. BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] [26]) oder mit der Entscheidung über eine Staatsprüfung, welche rechtlich den Zugang zu einer Beamtenlaufbahn eröffnet (vgl. BVerwGE 8, 192 [194]).
  • BVerwG, 21.01.1955 - II C 177.54

    Anfechtung von Prüfungsentscheidungen; Irrevisibilität von zur Ergänzung nicht

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64
    Mit dieser Beurteilung trifft die Dienstbehörde nicht eine "Regelung" mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen, wie sie z.B. mit der Entscheidung über eine Hochschulprüfung, die bestimmte Rechte verleiht, verknüpft sind (vgl. BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] [26]) oder mit der Entscheidung über eine Staatsprüfung, welche rechtlich den Zugang zu einer Beamtenlaufbahn eröffnet (vgl. BVerwGE 8, 192 [194]).
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 22, 215 [218]) Dürfen Gründe für eine Ermessensentscheidung "nachgeschoben" werden, und zwar sogar noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn es sich - wie hier - um Gründe handelt, die schon im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestanden und wenn durch sie nicht der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert und nicht der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
  • BVerwG, 23.11.1966 - VI C 94.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher nur die Auffassung bestätigt, daß gegen dienstliche Beurteilungen gerichtlicher Rechtsschutz bestehe, nicht dagegen auch die Auffassung, daß dies deshalb der Fall sei, weil dienstliche Beurteilungen anfechtbare Verwaltungsakte seien (vgl. Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6], vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 146.62 - [BVerwGE 21, 127, 129 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]] und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 8 BBG Nr. 3; ZBR 1967 S. 147]).
  • BVerwG, 18.06.1964 - VI C 30.62
    Auszug aus BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64
    Dabei kam es nicht darauf an, ob die dienstliche Beurteilung die Rechtsnatur gerade eines Verwaltungsakts hat; denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz such dann, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt (vgl. hierzu BVerwGE 19, 19 [20 f.]).
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in der späteren Rechtsprechung wiederholt betont hat, präjudiziert die Verneinung eines Verwaltungsaktes jedoch nicht die Frage der Überprüfbarkeit einer Maßnahme (vgl. u.a. BVerwGE 19, 19 [20]; 28, 191 [192]; 36, 192 [197]; 50, 11 [13 f., 19]).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 ).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Im übrigen ist aber nicht einmal die Beurteilung selbst, die ein bestimmter Beamter erhält - obwohl ihr zweifellos individualisierender Charakter zukommt -, deswegen notwendigerweise schon ein Verwaltungsakt; nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zweifel sogar das Gegenteil anzunehmen (vgl. BVerwGE 28, 191).

    Bei den vorstehenden Darlegungen bleibt offen die vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwGE 28, 191 (192) [BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64] aufgeworfene und bejahte Frage, ob im Streit über eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter (dort: dienstliche Beurteilung) unter Umständen nicht immerhin der Bescheid als anfechtbarer Verwaltungsakt gelten kann, durch den die Behörde einen Antrag des Bürgers auf Änderung oder Beseitigung jener Amtshandlung ablehnend beschieden hat.

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