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   BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66   

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BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66 (https://dejure.org/1967,12)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1967 - IV C 94.66 (https://dejure.org/1967,12)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1967 - IV C 94.66 (https://dejure.org/1967,12)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Baugenehmigung

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion des § 35 Abs. 2 BBauG; Funktion des § 36 Abs. 1 BBauG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 268
  • MDR 1968, 521
  • DVBl 1968, 651
  • DÖV 1968, 322
  • JR 1968, 474
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 02.07.1963 - I C 110.62

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    Daraus ergibt sich, daß es in erster Linie und entscheidend auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankommt; davon geht, worauf Zinkahn-Bielenberg a.a.O. zutreffend hinweisen, auch das Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - (DVBl. 1964, 184) aus, auf das sich die Kläger zu Unrecht berufen.

    Dieses Ergebnis läßt sich auch nicht aus dem Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - (DVBl. 1964, 184), das die Kläger für ihre Auffassung in Anspruch nehmen wollen, herleiten.

  • BVerwG, 04.02.1966 - IV C 77.65

    Nachbarklage gegen eine Genehmigung zur Errichtung eines Vierfamilienhauses -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    Dies läßt bereits der Wortlaut des § 35 Abs. 2 BBauG erkennen, der die erwähnten Gesichtspunkte, die von der Behörde nach dem objektiven Recht zu beachten, gegenüber anderen Gesichtspunkten abzuwägen und entsprechend dieser Abwägung gegebenenfalls zu berücksichtigen sind, nur als öffentliche Belange eingesetzt hat, ähnlich wie auch in § 31 Abs. 2 BBauG die dort sogar besonders erwähnten nachbarlichen Interessen nur gleichsam als unselbständiges, "dienendes" Element in den Begriff der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen Eingang gefunden haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - [DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571]).
  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 124/66

    Eigentumsgarantie und Nachbarrecht

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    Es kann dabei offenbleiben, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang gefolgt werden kann, wonach die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nicht den Schutz des Grundstückseigentümers dagegen umfaßt, daß durch die Bauplanung die Nutzbarkeit anderer Grundstücke geändert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1967 - III ZR 124/66 [NJW 1967, 1754]).
  • BVerwG, 08.07.1959 - VI C 288.57

    Keine Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    Daß es bei der Mitwirkung anderer Behörden auf diesen Schutzzweck zugunsten des vom Verwaltungsakt Betroffenen ankommt, ist in der Rechtsprechung auch für andere Vorschriften anerkannt, die Beteiligungspflichten vorsehen (vgl. z.B. BVerwGE 9, 69 [73] zu § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes sowie BVerwGE 11, 195 [205]).
  • BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    Daß es bei der Mitwirkung anderer Behörden auf diesen Schutzzweck zugunsten des vom Verwaltungsakt Betroffenen ankommt, ist in der Rechtsprechung auch für andere Vorschriften anerkannt, die Beteiligungspflichten vorsehen (vgl. z.B. BVerwGE 9, 69 [73] zu § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes sowie BVerwGE 11, 195 [205]).
  • BVerwG, 29.08.1961 - I C 36.60

    Anforderungen an die Anfechtung einer Baugenehmigung für eine Schreinerei -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BBauG gewinnt auch nicht dadurch nachbarschützende Funktionen, daß bei der Lenkung der Bebauung in nicht verplanten Gebieten - also auch im Bereich des § 35 BBauG - und damit auch bei der Zulassung von einzelnen Bauvorhaben die Ziele zu wahren sind, die § 1 Abs. 4 und 5 BBauG der Bauleitplanung setzt (Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - [NJW 1962, 507] und Beschluß vom 13. August 1966 - BVerwG IV B 149.65 - [DÖV 1967, 276]).
  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    So kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - entschieden hat, die nach den Umständen gebotene Rücksichtnahme auf eine in der Nähe befindliche Wohnbebauung als ein in § 35 Abs. 3 BBauG nicht ausdrücklich aufgeführter öffentlicher Belang sogar ein nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegiertes Bauvorhaben verhindern; denn da von dem Begriff der öffentlichen Belange alle Gesichtspunkte erfaßt werden, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können (BVerwGE 18, 247 [250]), sind auch solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die nicht ihrerseits im Schutz des Außenbereichs und seiner spezifischen Zweckbestimmung ihren Ursprung haben; das zeigt sich auch an einzelnen der in § 35 Abs. 3 BBauG aufgeführten Beispiele.
  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    Die in § 36 vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient, wie der erkennende Senat entschieden hat (BVerwGE 22, 342 [346]), dazu, die gemeindliche Planungshoheit zu sichern und die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Träger der Planungshoheit und damit als Träger eigener Rechte in das Baugenehmigungsverfahren einzubeziehen; die Nichtbeteiligung der Gemeinde kann damit deren , nicht jedoch Rechte anderer Personen, also auch nicht solche der Nachbarn des Bauwerbers verletzen (ebenso Beschluß des I. Senats vom 25. März 1963 - BVerwG I B 150.62 -, ferner Brügelmann-Grauvogel, Bundesbaugesetz, Anm. 1 c zu § 36, und OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 1967 - I A 81/66 -).
  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 17.65

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    Dem läßt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht mit dem Einwand begegnen, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei die Nichtbeteiligung der Gemeinde im gerichtlichen Verfahren durch das Unterlassen der notwendigen Beiladung noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 - [NJW 1966, 1530 = DVBl. 1966, 792]).
  • BVerwG, 13.08.1966 - IV B 149.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Bauplanungsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
    Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BBauG gewinnt auch nicht dadurch nachbarschützende Funktionen, daß bei der Lenkung der Bebauung in nicht verplanten Gebieten - also auch im Bereich des § 35 BBauG - und damit auch bei der Zulassung von einzelnen Bauvorhaben die Ziele zu wahren sind, die § 1 Abs. 4 und 5 BBauG der Bauleitplanung setzt (Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - [NJW 1962, 507] und Beschluß vom 13. August 1966 - BVerwG IV B 149.65 - [DÖV 1967, 276]).
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.12.1963 - I A 150/62
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 31.05.1967 - I A 81/66
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Außenbereichsvorhaben, die an sich privilegiert sind, aber auf die Interessen Pritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47).

    Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - in BVerwGE 28, 148 [152 f.], vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [274 f.], vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - in BVerwGE 29, 286 [288] und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [50]).

    So folgt beispielsweise daraus, daß sich bei Außenbereichsgenehmigungen Dritte nicht mit Erfolg auf das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens berufen können (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [270]), nicht, daß diesen Dritten auch verwehrt ist, die Verletzung bestimmter öffentlicher Belange geltend zu machen (vgl. etwa das Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 75 S. 244 [246]).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. die Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [274 f.] und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [50]).

    Die Annahme einer schlechthin drittschützenden Funktion des Gebotes der Rücksichtnahme verbietet sich deshalb, weil zumindest im Baurecht einer Vorschrift drittschützende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn sie einen bestimmten und abgrenzbaren, d.h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen läßt (vgl. dazu die Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33], vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [275 f.], vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [175], vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - in BVerwGE 41, 58 [63] und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 3 S. 1 [10]).

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 und vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 S. 164).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Zur Beurteilung bedarf es vielmehr "einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" (Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [272] = MDR 1968, 521 [BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]).

    Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die "Verkehrsauffassung" (Urteil vom 14. April 1967 a.a.O.) mit der Folge, daß es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt (Urteil vom 6. Dezember 1967 a.a.O.; ferner die Beschlüsse vom 25. Mai 1967 - BVerwG. IV B 184.66 - [S. 3] und vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47.67 - [s. 3]).

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