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   BVerwG, 20.12.1967 - V B 133.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,830
BVerwG, 20.12.1967 - V B 133.67 (https://dejure.org/1967,830)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1967 - V B 133.67 (https://dejure.org/1967,830)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1967 - V B 133.67 (https://dejure.org/1967,830)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen - Leistungen der Tuberkulosehilfe als fürsorgerechtliche Leistungen - Maßgeblichkeit des das Leistungsverhältnis beherrschenden Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BSHG § 144; LAG § 276 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 361
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.11.1965 - V C 100.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.12.1967 - V B 133.67
    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt nämlich für das Erstattungsrecht das Recht, das das Leistungsverhältnis beherrscht (dazu Urteil des Senats vom 10. November 1965 [BVerwGE 22, 314 [316]]).
  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

    Denn § 144 BSHG nimmt nur "in zwei Ausnahmefällen" (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks III/1799, S. 64 zu § 136) die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe aus dem Anwendungsbereich des neuen Rechts heraus, nämlich (Nr. 1) bei allen Leistungen, die für eine vor Inkrafttreten des neuen Rechts liegende Zeit gewährt worden sind, und (Nr. 2) in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten des neuen Rechts die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden ist (vgl. BVerwGE 28, 361 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 5799/08

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland bzw Einreise aus dem

    Allerdings kamen die im 9. Abschnitt des BSHG verorteten Vorschriften über die Kostenerstattung - und damit auch § 108 BSHG - in zwei in § 144 BSHG geregelten Ausnahmefällen von vornherein nicht zum Tragen (vgl. hierzu BVerwGE 28, 361, 362 f.; BVerwGE 107, 52, 54).
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