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   BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67   

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BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67 (https://dejure.org/1967,72)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1967 - VIII C 2.67 (https://dejure.org/1967,72)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1967 - VIII C 2.67 (https://dejure.org/1967,72)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 29, 1
  • MDR 1968, 1037
  • DVBl 1968, 820
  • DÖV 1968, 499
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 und 21, 81) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war.

    Die vom Gesetzgeber von Anfang an beabsichtigte Abhängigkeit der Ansprüche nach §§ 14, 15 BWGöD von dem Bestehen eines Dienst- oder Versorgungsverhältnisses führt zu einer Aufgliederung der unter diese Vorschriften fallenden Geschädigten in drei Gruppen: Zur ersten Gruppe gehören die auch nach dem 8. Mai 1945 im Dienst gebliebenen Geschädigten, die am 1. April 1951 noch nicht die Altersgrenze erreicht hatten oder noch nicht dienstunfähig geworden waren (vgl. BVerwGE 21, 81); diese Geschädigten erhalten erhöhte Bezüge erst dann, wenn ihr Wiedergutmachungsanspruch verwirklicht worden ist, und wiedergutmachungsgerecht erhöhte Versorgungsbezüge erst dann, wenn sie nach dem 1. April 1951 in den Ruhestand eintreten (vgl. BVerwGE 21, 81).

    Für die drei vorstehend unterschiedenen Gruppen der unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten ergibt sich bei dieser Rechtslage auch ohne den 1961 klarstellend in das Gesetz eingefügten § 14 Abs. 2 BWGöD auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 die folgende Behandlung im Rahmen von § 19 Abs. 1 BWGöD: Die Angehörigen der erstgenannten Gruppe, zu der die am 1. April 1951 noch im Dienst befindlichen Geschädigten gehören, erhalten für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 deshalb keine Entschädigung nach § 19 BWGöD, weil für sie keine am 1. April 1951 wirksam werdenden versorgungsrechtlichen Rechtsverbesserungen vorgesehen sind (vgl. BVerwGE 21, 81).

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Wer durch unterbliebene Beförderung geschädigt wurde und am 8. Mai 1945 im Sinne von Art. 131 GG sein Amt verlor, erhält wiedergutmachungsrechtlich verbesserte Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und keine Entschädigung für den Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 (Bestätigung von BVerwGE 10, 101 und Abgrenzung zu BVerfGE 17, 122).

    Durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 24. April 1964 - soweit es darauf ankommt - wurde die Beklagte verpflichtet, über den auf § 19 Abs. 1 BWGöD gestützten Antrag des Klägers neu zu entscheiden, sobald der Gesetzgeber die auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 - 2 BvR 108/62 - notwendig gewordene Änderung der genannten Vorschrift vorgenommen hat.

    Für ihn hat sich unter diesen Umständen - hinsichtlich derer ein Streit nicht mehr möglich ist - nichts dadurch geändert, daß § 19 Abs. 1 BWGöD in der Fassung von 1955 auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 (BVerfGE 17, 122 = BGBl. I 1963 S. 898) durch Wiederherstellung der Erstfassung von 1951 geändert worden ist.

  • BVerwG, 07.04.1964 - VIII B 61.63
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Zwar tritt die Bindung nicht ein, wenn Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung die Auslegung einfachen Rechts betreffen, ohne daß es dabei auf die Auslegung der entscheidungserheblichen Verfassungsvorschrift ankäme (BVerwGE 1, 213 und 255 [257]); dagegen kann die Bindung dann auf die Auslegung einfachen Rechts erstreckt sein, wenn eine bestimmte Auslegung der Vorschrift des einfachen Rechts für notwendig erklärt wird in Anwendung einer entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Vorschrift (vgl. BVerwGE 18, 177 [179]).

    In einem solchen Falle reicht die Bindungswirkung aber nicht weiter als der die Entscheidung tragende Satz, der eine bestimmte Vorschrift des einfachen Rechts für unvereinbar oder für vereinbar erklärt mit der entscheidungserheblichen Verfassungsnorm; allgemeine Rechtsgrundsätze, die anläßlich einer bestimmten Entscheidung angeführt werden, bleiben in Anwendung von § 31 Abs. 1 BVerfGG unberücksichtigt (vgl. BVerwGE 18, 177 [180]).

    Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 und 21, 81) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war.

  • BVerwG, 13.01.1960 - VIII C 39.59
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Das entspricht der Vorschrift des erst durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) in das Gesetz eingefügten § 14 Abs. 2 BWGöD, ergab sich jedoch unabhängig von dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schon aus der bisherigen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwGE 10, 104).

    Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 und 21, 81) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war.

    Soweit wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsansprüche den unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten zugesprochen werden, wird aber (vgl. § 14 Abs. 2 BWGöD und für die Rechtslage vor 1945: BVerwGE 10, 104 und 115) vorausgesetzt, daß ein Dienst- oder Versorgungsverhältnis noch besteht und das frühere Dienstverhältnis, in dem sich die Schädigung auswirkte, auch nicht im Sinne von Art. 131 GG beendet worden ist.

  • BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 82.59
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Wer durch unterbliebene Beförderung geschädigt wurde und am 8. Mai 1945 im Sinne von Art. 131 GG sein Amt verlor, erhält wiedergutmachungsrechtlich verbesserte Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und keine Entschädigung für den Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 (Bestätigung von BVerwGE 10, 101 und Abgrenzung zu BVerfGE 17, 122).

    Soweit im Urteil BVerwGE 10, 101 der damaligen Fassung des § 19 Abs. 1 BWGöD entsprechend dargelegt worden ist, daß die unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten in keinem Falle anspruchsberechtigt sind nach § 19 Abs. 1 BWGöD, ist daran schon wegen der sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Bindung an die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch wegen der Änderung des § 19 Abs. 1 BWGöD durch das Siebente Änderungsgesetz vom 9. September 1965 nicht festzuhalten.

  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Es wird in diesen verschieden gelagerten Fällen nur der allgemeine wiedergutmachungsrechtliche Grundsatz unterschiedlich konkretisiert, daß - vorbehaltlich besonderer Billigkeitsregelungen (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD; dazu: BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]) - im Rahmen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nur die Folgen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen behoben werden, während es die Aufgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG ist, Nachteile auszugleichen, denen die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 ausgesetzt waren.
  • BVerwG, 30.10.1954 - II C 96.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Zwar tritt die Bindung nicht ein, wenn Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung die Auslegung einfachen Rechts betreffen, ohne daß es dabei auf die Auslegung der entscheidungserheblichen Verfassungsvorschrift ankäme (BVerwGE 1, 213 und 255 [257]); dagegen kann die Bindung dann auf die Auslegung einfachen Rechts erstreckt sein, wenn eine bestimmte Auslegung der Vorschrift des einfachen Rechts für notwendig erklärt wird in Anwendung einer entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Vorschrift (vgl. BVerwGE 18, 177 [179]).
  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 21.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben auch dann Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, wenn sie auf eine Verfassungsbeschwerde ergehen; war dabei über die Gültigkeit einer Vorschrift des einfachen Rechts zu entscheiden, so wird die Bindungswirkung der Entscheidung nicht auf den konkreten Fall beschränkt, vielmehr erstreckt auf die entschiedene verfassungsrechtliche Frage auch für alle zukünftigen Fälle (BVerwGE 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]).
  • Drs-Bund, 11.05.1965 - BT-Drs IV/3393
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Das ergibt sich aus der Begründung des interfraktionellen Antrags vom 11. Mai 1965 - BTDrucks. IV/3393 -, auf den im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung - BTDrucks. IV/3592 - Bezug genommen wird; in der Begründung des Änderungsvorschlages zu § 19 Abs. 1 BWGöD (Art. 1 Nr. 6 des interfraktionellen Antrags), dem der Bundestag gefolgt ist, heißt es nämlich, mit der Herstellung des ursprünglichen Gesetzeswortlauts werde der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 entsprochen.
  • Drs-Bund, 24.06.1965 - BT-Drs IV/3592
    Auszug aus BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
    Das ergibt sich aus der Begründung des interfraktionellen Antrags vom 11. Mai 1965 - BTDrucks. IV/3393 -, auf den im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung - BTDrucks. IV/3592 - Bezug genommen wird; in der Begründung des Änderungsvorschlages zu § 19 Abs. 1 BWGöD (Art. 1 Nr. 6 des interfraktionellen Antrags), dem der Bundestag gefolgt ist, heißt es nämlich, mit der Herstellung des ursprünglichen Gesetzeswortlauts werde der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 entsprochen.
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

    Der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (vgl.; Beschluss vom 22. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 38.03 - NZWehrr 2004, 126 ; Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 7; Urteil vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 85.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 31 S. 12 f.; Urteil vom 12. Dezember 1967 - BVerwG 8 C 2.67 - BVerwGE 29, 1 ).
  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO (vgl. u.a. Urteile vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 2.67 - BVerwGE 29, 1 [BVerwG 21.12.1967 - VIII C 2/67] , vom 19. Juni 1968 - BVerwG V C 085.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 31 S. 10 , vom 22. September 1983 - BVerwG 3 C 71.82 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 21 S. 5 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 u. 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 48 ).

    Die Bindung an die einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung entfällt nur dann, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat (vgl. etwa Urteile vom 21. Dezember 1967, a.a.O. S. 2, vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 2.83 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 48 S. 3 und vom 8. Dezember 1992, a.a.O. S. 15 m.weit.Nachw.; Beschluß vom 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 66 S. 25 ).

  • BVerwG, 13.01.2021 - 2 B 21.20

    Ausnahme von der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

    Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei erneuter Bescheidung vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1967 - 8 C 2.67 - BVerwGE 29, 1 , vom 19. Juni 1968 - 5 C 85.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 31 S. 12 f. und vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 7; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 14).
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