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   BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67   

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BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67 (https://dejure.org/1968,33)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.1968 - VI C 113.67 (https://dejure.org/1968,33)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 1968 - VI C 113.67 (https://dejure.org/1968,33)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Leistungsklage oder Feststellungsklage bei Möglichkeit der Klärung der umstrittenen materiellen Frage durch einen Verwaltungsakt - Pflicht zur eindeutigen Unterscheidbarkeit eines Vergütungsanspruches für Privatfahrten im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 78; BayBG (1960) Art. 85

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 29, 310
  • DÖV 1968, 729
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62

    Leistungsbescheid zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar wiederholt die Möglichkeit anerkannt worden, daß der Dienstherr öffentlich-rechtliche Ersatz- und Erstattungsansprüche gegenüber einem Bediensteten durch Leistungsbescheid geltend macht, so zuletzt in den Urteilen des VIII. Senats vom 28. Juni 1967 - BVerwG VIII C 68.66 - (RiA 1968 S. 17) und - BVerwG VIII C 74.66 - (RiA 1968 S. 15) sowie des II. Senats vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - (ZBR 1968 S. 47), sämtlich zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen; zur Abgrenzung vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 24, 225.

    - Aber auch in Fällen, in denen der Dienstherr seinen Anspruch durch Leistungsbescheid verwirklichen könnte, bleibt ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Möglichkeit offen, den Anspruch einzuklagen; das Rechtsschutzinteresse hierfür wird insbesondere dann gegeben sein, wenn angesichts der Streitlage ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (hierzu näheres im Urteil BVerwGE 24, 225 [227]; vgl. auch das bereits angeführte Urteil des II. Senats mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar wiederholt die Möglichkeit anerkannt worden, daß der Dienstherr öffentlich-rechtliche Ersatz- und Erstattungsansprüche gegenüber einem Bediensteten durch Leistungsbescheid geltend macht, so zuletzt in den Urteilen des VIII. Senats vom 28. Juni 1967 - BVerwG VIII C 68.66 - (RiA 1968 S. 17) und - BVerwG VIII C 74.66 - (RiA 1968 S. 15) sowie des II. Senats vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - (ZBR 1968 S. 47), sämtlich zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen; zur Abgrenzung vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 24, 225.
  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 74.66

    Haftung des Soldaten gegenüber dem Bund für durch Dienstpflichtverletzung

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar wiederholt die Möglichkeit anerkannt worden, daß der Dienstherr öffentlich-rechtliche Ersatz- und Erstattungsansprüche gegenüber einem Bediensteten durch Leistungsbescheid geltend macht, so zuletzt in den Urteilen des VIII. Senats vom 28. Juni 1967 - BVerwG VIII C 68.66 - (RiA 1968 S. 17) und - BVerwG VIII C 74.66 - (RiA 1968 S. 15) sowie des II. Senats vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - (ZBR 1968 S. 47), sämtlich zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen; zur Abgrenzung vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 24, 225.
  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
    Auszug aus BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67
    Für dessen Auslegung kann auch schon das Fehlen oder das Vorhandensein einer Rechtsmittelbelehrung von gewisser Bedeutung sein, ohne daß dies allerdings zwingend ist (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 13, 99 [103]).
  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67

    Einbehaltung von Dienstbezügen

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar wiederholt die Möglichkeit anerkannt worden, daß der Dienstherr öffentlich-rechtliche Ersatz- und Erstattungsansprüche gegenüber einem Bediensteten durch Leistungsbescheid geltend macht, so zuletzt in den Urteilen des VIII. Senats vom 28. Juni 1967 - BVerwG VIII C 68.66 - (RiA 1968 S. 17) und - BVerwG VIII C 74.66 - (RiA 1968 S. 15) sowie des II. Senats vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - (ZBR 1968 S. 47), sämtlich zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen; zur Abgrenzung vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 24, 225.
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 19.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1968 - VI C 113.67
    Im Geiste dieser Rechtsprechung hat neuerdings der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein auch für Gebiete außerhalb des öffentlichen Dienstrechts ausgesprochen, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungs- oder Feststellungsklage nicht schon dann entfällt, wenn die Möglichkeit besteht, die umstrittene materielle Frage durch einen Verwaltungsakt zu klären (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 19.67 -, vorgesehen für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung).
  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    Wenn In der Rechnungsstellung der Gläubigerin deren Wille, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, da das Inrechnungstellen von Beiträgen oder Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ohne Rechtsbehelfsbelehrung als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, anzusehen ist (VG München, Beschluss vom 07. Dezember 2004 - M 6a S 04.4066 -, Rn. 20, juris, mit Hinweis auf BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.) dann kann daraus auch keine Säumnissituation entstehen;, im Übrigen bestätigt aber diese Entscheidung, dass der Beitrag keinesfalls kraft Gesetzes zahlungsfällig wir, da ansonsten das Verwaltungsgericht nicht von einem lediglich als "fällig angesehenen" Betrag sprechen könnte.

    h) Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (Gebührenfestsetzung: BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35, Rn. 62).

  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 25/15

    Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige

    Dass keine bloße Mitteilung oder Mahnung, sondern eine verbindliche Regelung erfolgt, die in Bestandskraft erwachsen kann, ergibt sich unmissverständlich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens, insbesondere aus der Bezeichnung als Forderungsbescheid und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwGE 29, 310, 312; 41, 305, 306; 57, 26, 29 f.; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 5).
  • BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die

    Beides spricht gleichfalls für das Vorliegen von Verwaltungsakten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972 Rn. 7 m.w.N.; BVerwGE 29, 310, 312 f.; 99, 101, 104; BVerwG, NVwZ-RR 2005, 343; Stelkens, aaO, § 35 Rn. 72 m.w.N.; von Alemann/Scheffczyk, aaO, § 35 Rn. 35 f.).
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