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   BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67   

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  • BVerwGE 31, 15



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Wird zitiert von ... (73)  

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399  

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

    Wird das Unterlassen einer Handlung angeordnet, muss die Behörde dem Einzelnen grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (vgl. BVerwG vom 5.11.1968 BVerwGE 31, 15/18).

    Auf welche Weise er der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BVerwG vom 5.11.1968 BVerwGE 31, 15/18; Drews/Wacke/Vogel/Martens Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 428).

  • VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184  

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

    Wird das Unterlassen einer Handlung angeordnet, muss die Behörde dem Einzelnen grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (vgl. BVerwG vom 5.11.1968 BVerwGE 31, 15/18).

    Auf welche Weise er der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BVerwG vom 5.11.1968 BVerwGE 31, 15/18; Drews/Wacke/Vogel/Martens Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 428).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 6 S 1565/09  

    Werbeverbot für Sportwettenveranstalter

    Auf welche Weise sie der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.11.1968, BVerwGE 31, 15, 18; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 09.04.1981, VBlBW 1982, 97, 98; OVG NW, Beschl. vom 10.01.1985, NVwZ 1985, 355, 356, für das Ordnungsrecht; BGH, Beschl. vom 21.02.1995, NJW 1995, 1894, für kartellrechtliche Untersagungsverfügungen; Beschluss des Senats vom 29.06.2009 - 6 S 1786/08 -, für die Untersagung der Sportwettenvermittlung; BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008, a.a.O., juris RdNr. 50, für die Untersagung der Internetwerbung für Sportwetten).
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