Rechtsprechung
BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bewusst falsche Schreibung eines Namens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 19.05.1967 - OS IV 49/66
- BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67
Papierfundstellen
- BVerwGE 31, 236
- MDR 1969, 509
- DÖV 1969, 576
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Namensregelung bei der Adoption
Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67
Dabei geht der Senat wie bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - (DÖV 1958, 704 = VerwRspr. Bd. 11, 282 [285] = MDR 1958, 712) davon aus, daß ein Angriff auf das Namensrecht des einzelnen eine Verletzung der Menschenwürde darstellen kann; denn der Name ist Bestandteil- eines in Art. 1 GG anerkannten Persönlichkeitsrechts (vgl. auch BVerfGE 19, 177 [184]; 17, 99 [107]). - BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption
Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67
Dabei geht der Senat wie bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - (DÖV 1958, 704 = VerwRspr. Bd. 11, 282 [285] = MDR 1958, 712) davon aus, daß ein Angriff auf das Namensrecht des einzelnen eine Verletzung der Menschenwürde darstellen kann; denn der Name ist Bestandteil- eines in Art. 1 GG anerkannten Persönlichkeitsrechts (vgl. auch BVerfGE 19, 177 [184]; 17, 99 [107]). - BVerwG, 07.03.1958 - VII C 109.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67
Dabei geht der Senat wie bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - (DÖV 1958, 704 = VerwRspr. Bd. 11, 282 [285] = MDR 1958, 712) davon aus, daß ein Angriff auf das Namensrecht des einzelnen eine Verletzung der Menschenwürde darstellen kann; denn der Name ist Bestandteil- eines in Art. 1 GG anerkannten Persönlichkeitsrechts (vgl. auch BVerfGE 19, 177 [184]; 17, 99 [107]).
- VGH Hessen, 19.05.1967 - OS IV 49/66
Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67
Mit Urteil vom 19. Mai 1967 (DÖV 1968, 356) hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab; dem Kläger erlegte er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens voll und die des Berufungsverfahrens zu 1/3, der Beklagten zu 2/3 auf. - BVerwG, 16.02.1968 - VII C 152.66
Rechtsweg bei streitigem Gebührenbescheid des Fernmeldeamtes - Bundesrechtliche …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67
Dieser Streit gehört ebenso vor die Verwaltungsgerichte wie eine Streitigkeit über die Fernmeldegebühr selbst (vgl. BVerwGE 29, 133). - BGH, 27.06.1955 - II ZR 232/54
Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Kommanditisten über die Geschäftsführung; …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67
§ 158 Abs. 1 VwGO fordert nicht, daß der die Kostenentscheidung angreifende Beteiligte auch das Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt hat (vgl. BGHZ 17, 392 [397] zu der entsprechenden Regelung in § 99 Abs. 1 ZPO).
- BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund - …
Dafür ist das vom Kl. und vom Oberbundesanwalt herangezogene Urteil des erkennenden Senats vom 31.1.1969 (BVerwGE 31, 236) von Bedeutung; nach dieser Entscheidung verletzt es weder Grundrechte noch Persönlichkeitsrechte des Namensträgers, wenn die Deutsche Bundespost in Fernsprechrechnungen, die mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen hergestellt sind, den Umlaut "ö" im Namen des Empfängers mit "oe" wiedergibt; der Betreffende muss diese Schreibweise hinnehmen. - BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90
Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle …
Unter diesen Gegebenheiten führt sie nicht zu einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonst menschenunwürdigen Behandlung des Namensträgers (BVerwGE 31, 236 ). - BVerwG, 01.12.2016 - 6 B 32.16
Reisepass; Wiedergabe des Namens; Groß- und Kleinbuchstaben; einheitliches …
Durch die Beschränkung auf Großbuchstaben bei der Eintragung des Namens im Pass wird dem Passinhaber weder das Recht zur Führung seines Namens bestritten noch führt diese Schreibweise zu einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonst menschenunwürdigen Behandlung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5 S. 10 f. und vom 31. Januar 1969 - 7 C 69.67 - BVerwGE 31, 236 ).
- BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 1.74
Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheids - Versagung der Zurückstellung - …
Daß die Schreibweise des Namens, soweit sie dem Programm der elektronischen Datenverarbeitung angepaßt ist, keine Rechtsverletzung enthält, ist bereits geklärt (BVerwGE 31, 236). - VGH Bayern, 18.07.2018 - 19 BV 17.1260
Dokumentation einer hinkenden deutschen Namensführung im elektronischen …
Zunächst liegt eine Beeinträchtigung des Rechts zur Namensführung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonstigen menschenunwürdigen Behandlung vor (…BVerwG, Urteile v. 29.9.1992 - 1 C 41.90 - NJW 1993, 547 ff., juris Rn. 30 und vom 31.1.1969 - VII C 69.67 - BVerwGE 31, 236 ff., juris Rn. 28, jeweils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG). - VGH Baden-Württemberg, 29.08.1990 - 1 S 2648/89
Zur Sicherung von Familiennamen mit Umlaut im Personalausweis
Eine solche Schreibweise stellt sich zumal im Rahmen der automatischen Datenverarbeitung als sozialtypischer Vorgang dar und kann, wie das Bundesverwaltungsgericht für eine Telefonrechnung entschieden hat (Urt. v. 31.1.1969, BVerwGE 31, 236;… ebenso die Vorinstanz, Hess.VGH, Urt. v. 19.5.1967, DÖV 1968, 356;… a.A. VG Frankfurt, Urt. v. 1.3.1966, DVBl. 1966, 383; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.3.1979, Buchholz 442.16 § 24 StVZO Nr. 1, zum Kraftfahrzeugschein), bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht als Diskriminierung oder unwürdige Unterordnung des Menschen unter eine Maschine empfunden werden. - BVerwG, 14.03.1979 - 7 B 53.79 Zur Frage, ob in einem Kraftfahrzeugschein der Umlaut "ü" im Namen mit "ue" wiedergegeben werden darf (im Anschluß an BVerwGE 31, 236).