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   BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65   

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BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65 (https://dejure.org/1969,188)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1969 - II C 119.65 (https://dejure.org/1969,188)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1969 - II C 119.65 (https://dejure.org/1969,188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten - Verfassungsrechtliche Schranken der gesetzlichen Ermächtigung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Ausübung des Ermessens bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit des Beamten - Rechtmäßigkeit der Versagung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 241
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65
    Bei der Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge der Revision sind die inzwischen eingetretenen Änderungen der hier einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; denn die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Klage ist eine Verpflichtungsklage, die nach dem im Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Recht zu beurteilen ist (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [295]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88]; 29, 304 [305]).

    Die vom Oberbundesanwalt demgegenüber anscheinend vertretene Auffassung, daß die Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG 62 u. 66 nur dann verfassungsmäßig wäre, wenn sie ebenso wie § 76 Abs. 2 LBG in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juni 1954 (GVBl. NW S. 237) - LBG 54 - die Voraussetzungen, unter denen allein die Genehmigung versagt werden darf, tatbestandsmäßig mit den Worten normiert hätte: "wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit und die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienstliche Interessen beeinträchtigen würde", hält der erkennende Senat für rechtsirrig, und zwar ebenso wie der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem zu der Parellelvorschrift des § 64 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1963 (GVBl. Bremen S. 107) ergangenen Urteil vom 26. April 1968 (BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] [307]).

  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65
    Das Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) hat der einzelne Staatsbürger nur, "soweit er nicht ... gegen die verfassungsmäßige Ordnung ... verstößt"; und zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehört auch die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (ebenso schon BVerwGE 25, 210 [219/220]).
  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65
    Bei der Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge der Revision sind die inzwischen eingetretenen Änderungen der hier einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; denn die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Klage ist eine Verpflichtungsklage, die nach dem im Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Recht zu beurteilen ist (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [295]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88]; 29, 304 [305]).
  • BVerwG, 01.12.1955 - I C 81.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65
    Bei der Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge der Revision sind die inzwischen eingetretenen Änderungen der hier einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; denn die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Klage ist eine Verpflichtungsklage, die nach dem im Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Recht zu beurteilen ist (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [295]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88]; 29, 304 [305]).
  • BVerwG, 22.02.1962 - II C 145.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65
    Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist ans Beamtenverhältnis ein gegenseitiges öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, auf Grund dessen der Beamte verpflichtet ist, sich mit voller Hingabe seinen Beruf zu widmen und Verhaltensweisen zu unterlassen, welche die Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen und damit des Wohl der Allgemeinheit gefährden könnten (BVerwGE 14, 21 [24]), und auf Grund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, dem Beamten - grundsätzlich ohne Rücksicht auf die von ihn tatsächlich geleistete Arbeit - den seinem Amte entsprechenden Lebensunterhalt zu gewähren.
  • BVerwG, 11.10.1956 - I C 130.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65
    Bei der Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge der Revision sind die inzwischen eingetretenen Änderungen der hier einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; denn die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Klage ist eine Verpflichtungsklage, die nach dem im Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Recht zu beurteilen ist (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [295]; 3, 21 [22]; 4, 81 [88]; 29, 304 [305]).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der vom Kläger begehrten Genehmigung für die Nebentätigkeit in einem Lohnsteuerhilfeverein sind § 29 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der seither unveränderten Fassung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 288) - LBG - in Verbindung mit dem seit der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 248) ergänzten § 5 der Berliner Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) - NTVO - (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen vgl. auch BVerwGE 29, 304 [305]; 31, 241 [243]; 41, 227 [230f.]; 52, 1 [3]).

    Aufgrund dieser Regelungen, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. auch BVerwGE 29, 304 [307]; 31, 241 [243]), hat der Beklagte dem Kläger die erforderliche (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 NTVO) beantragte Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit Recht versagt.

    Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (BVerwGE 31, 241 [244, 248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muß der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (BVerwGE 31, 241 [244]; vgl. auch BVerwGE 56, 227 [229]).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden (BVerwGE 31, 241 [248]; Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG 2 C 2.69 - [a. a. O.] und vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 46.74 - [a. a. O.]).

    Durch die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung soll in Fällen dieser Art von vornherein verhindert werden, daß - wie in § 5 Abs. 2 Nr. 3 NTVO ausdrücklich ausgesprochen - der Beamte in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten gerät (vgl. auch BVerwGE 31, 241 [251]), nach denen er aufgrund des besonderen gegenseitigen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses seine ganze Persönlichkeit in den Dienst seines Amtes zu stellen und auch außerhalb seines amtlichen Pflichtenkreises alles zu vermeiden hat, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte.

  • BVerwG, 30.06.1976 - VI C 46.74

    Genehmigung einer Nebentätigkeit - Voraussetzungen der Versagung -

    Zum Begriff der "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (im Anschluß an BVerwGE 31, 241 und BVerwG II C 2.69).

    Dieser Fürsorge des Dienstherrn für die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beamten durch Arbeitszeitverkürzung entspreche die Pflicht des Beamten, in seiner Freizeit grundsätzlich Tätigkeiten zu unterlassen, die seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit und den dienstlichen Interessen schadeten (BVerwGE 31, 241 [253]).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf, was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden, sondern dabei müssen auch die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 31, 241 [248] und Urteil vom 17. September 1970).

    Danach reicht die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus (vgl. BVerwGE 31, 241 [248]).

    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Besorgnis der Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Klägers gerechtfertigt ist, läßt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts im Anschluß an die Entscheidung in BVerwGE 31, 241 (251) [BVerwG 13.02.1969 - II C 119/65] ohne weiteres verneinen.

    Der Umfang und die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit lassen unter Berücksichtigung der verbleibenden Freizeit und insbesondere des Umstandes, daß der Kläger im Rahmen der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht ebenfalls als Fahrlehrer tätig ist (insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BVerwGE 31, 241 entschiedenen), die Besorgnis einer Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen und Leistungsfähigkeit des Klägers nicht als gerechtfertigt erscheinen.

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Es ist ihm im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG unbenommen, neben der Möglichkeit einer Versagung der Genehmigung bei konkreter Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (vgl. BVerwGE 31, 241 [248]) allgemein den Anreiz zur Übernahme von Nebentätigkeiten durch entsprechende, die Nebentätigkeitsvergütungen regelnde, sie einschränkende Vorschriften zu verringern und so das gleiche Ziel, die Wahrung wichtiger öffentlicher Belange im Bereich des Beamtendienstrechts und Richterdienstrechts, nunmehr mit minderschweren Eingriffen weiterzuverfolgen (vgl. BVerfGE 17, 337 [349]).
  • BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87

    Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von

    Hier darf der Gesetzgeber etwaigen Gefährdungen "von vornherein" (vgl. BVerwGE 31, 241 [BVerwG 13.02.1969 - II C 119/65]; 60, 254 ), also schon im Vorfeld, begegnen (vgl. Keymer/Kolbe/Braun, a.a.O., B. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Rdnr. 8, unter Bezugnahme auf BVerfGE 55, 207 ; ebenso BT-Drucks. 10/1319 S. 8 - Begründung A. Allgemeines - so auch schon BT-Drucks. 9/160 S. 5 - Begründung A. Allgemeine Begründung -, dort ebenfalls unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht).
  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89

    Nebentätigkeit: Keine Versagung der Genehmigung einer - aus

    Derartige konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer voraussichtlich eintretenden Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wären aber erforderlich; eine Beurteilung aufgrund abstrakter und genereller Gesichtspunkte genügt nicht (vgl. BVerwGE 31, 241 ; 60, 245 ; 67, 287 ).
  • LAG Hessen, 10.07.2001 - 9 Sa 2046/00

    Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung; Beeinträchtigung dienstlicher

    Danach ist bei der Entscheidung eine Prognose aufzustellen, wobei einerseits die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit einer fernliegenden Gefahr der Beeinträchtigung als nicht ausreichend anzusehen ist, andererseits aber auch eine im hohen Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung in absehbarer Zeit nicht erforderlich ist (BAG, Urt. v. 07.12.1989, a.a.O., unter II 2 a und b, BVerwGE 31, 241, 247 f.; 40, 11; 60, 254, 257; 67, 287, 295).
  • BVerwG, 17.09.1970 - II C 2.69

    Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit - Entscheidung über den Antrag

    Eine solche Nebentätigkeit darf ihm der Dienstherr nur insoweit untersagen, als sie dienstliche Interessen - diese allerdings in einem weit verstandenen Sinne - beeinträchtigen kann (vgl. BVerwGE 31, 241 [247, 248]; Vorlagebeschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - [ZBR 1970 S. 184, 185]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 12.66.

    Hieraus folgt, daß der Beklagte in Anwendung des § 79 HBG die Genehmigung auch für eine Nebentätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG nur dann versagen darf, wenn eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen zu besorgen wäre (vgl. BVerwGE 31, 241 [248]).

    Der Senat hat bezüglich der dem Dienstherrn erteilten gesetzlichen Ermächtigung, über die Genehmigung einer Nebentätigkeit nach seinem Ermessen zu entscheiden, folgendes ausgeführt (BVerwGE 31, 241 [248]): "Diese vom Gesetzgeber aus genereller Sicht erteilte Ermächtigung berechtigt den Dienstherrn selbstverständlich nicht, bei der Ausübung des Ermessens die besonderen Umstände des Einzelfalles zu vernachlässigen und die Genehmigung zur Übernahme einer solchen Nebentätigkeit zu versagen, die nur bei genereller Betrachtungsweise, nicht dagegen bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, die Besorgnis zu begründen, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 12.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Hiervon geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten aus (vgl. BVerwGE 25, 210 [219]; 29, 304 [307/308]; 31, 241 [245, 248]).

    Eine solche Nebentätigkeit darf ihm der Dienstherr nur insoweit untersagen, als sie dienstliche Interessen - diese allerdings in einem weit verstandenen Sinne - beeinträchtigen kann (vgl. BVerwGE 29, 304 [306]; 31, 241 [247]).

    Soweit die Begrenzung der Nebentätigkeitsvergütung und die Ablieferungspflicht den Beamten oder Richter daran hindern, in der ihm zur freien Verfügung stehenden, nicht zur Erholung notwendigen (vgl. BVerwGE 31, 241 [252 f.]) Zeit im öffentlichen Dienst eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben, welche dienstliche Interessen nicht gefährdet, könnte deshalb sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ohne Rechtfertigung aus Art. 33 Abs. 5 GG beeinträchtigt sein.

  • VG Minden, 21.02.2013 - 4 K 1627/12

    Justizvollzugsbeamter erhält keine Nebentätigkeitsgenehmigung für Waffenhandel

    Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr jedoch versagen, wenn zu besorgen ist, daß die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (BVerwGE 31, 241 (244, 248); Urteil vom 17. September 1970 - 2 C 2.69 - (Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 4) und vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO)).

    Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muß der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (BVerwGE 31, 241 (244); vgl. auch BVerwGE 56, 227 (229)).

    Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen darf nicht beschränkt auf abstrakte und generelle Gesichtspunkte beurteilt werden (BVerwGE 31, 241 (248); Urteil vom 17. September 1970 - 2 C 2.69 - (aaO) und vom 30. Juni 1976 - 6 C 46.74 - (aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02

    Nebentätigkeit - Teilzeitbeschäftigung

    Denn dieses Grundrecht findet seine Grenze in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG) gehören (BVerwG, Urt. v. 13.02.1969, BVerwGE 31, 241; BVerfG, Urteil vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303; Senatsbeschluss vom 28.12.1999, a.a.O.).

    Auch entspricht es nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit weiter einzuschränken, als es die Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen erfordert (BVerwGE, Urt. v. 13.02.1969, a.a.O.).

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 241/88

    Nebentätigkeit: Anspruch auf Genehmigung

  • BVerwG, 19.03.1970 - II C 87.65

    Verfassungsmäßigkeitsprüfung des § 80 S. 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes

  • VG Neustadt, 24.07.2018 - 1 K 225/18

    Nebentätigkeit eines Polizeibeamten

  • BVerwG, 12.07.1978 - 1 WB 283.77

    Unterhalt einer funktionstüchtigen Bundeswehr - Sanitätsoffizier -

  • BVerwG, 10.02.2022 - 4 B 20.21

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; inzidente Normenkontrolle; erfolglose

  • VG Kassel, 20.04.2022 - 1 K 1249/20

    Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2011 - 2 A 10781/11

    Nebentätigkeit eines beamteten Arztes des Gesundheitsamtes als Gutachter

  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 9.92

    Zivildienst - Geistliches Hauptamt - Lebensunterhalt - Weltliche Berufstätigkeit

  • BVerwG, 16.03.1972 - II C 12.71

    Vereinbarkeit der Tätigkeit im Aufsichtsrat einer örtlichen Bank bzw. Sparkasse

  • BVerwG, 18.03.1994 - 8 C 24.93

    Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als anderes Bekenntnis im Sinne des

  • VG Halle, 27.09.2010 - 5 B 86/10

    Prof. Dr. Duncker obsiegt vor dem Verwaltungsgericht im Streit mit der

  • BVerwG, 20.08.1993 - 8 C 18.93

    Anspruch auf Befreiung vom Zivildienst auf Grund einer geistlichen Tätigkeit -

  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 28.66

    Begrenzung der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2003 - 9 Sa 1148/02

    Anspruch eines Angestellten auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bei

  • OVG Saarland, 08.10.1980 - III R 117/79

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer beantragten

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63
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