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   BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67   

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BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67 (https://dejure.org/1968,160)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1968 - VIII C 143.67 (https://dejure.org/1968,160)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1968 - VIII C 143.67 (https://dejure.org/1968,160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes - Begründung einer Wehrdienstausnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 94
  • NJW 1969, 891
  • MDR 1969, 339
  • MDR 1969, 606
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.10.1963 - VII C 101.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67
    Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG setzt den Erlaß einer in dieser Vorschrift vorgesehenen Durchführungsverordnung nicht voraus, richtet sich aber im zeitlichen Geltungsbereich dieser Durchführungsverordnung nach den in ihr genannten Tatbestandsvoraussetzungen (Abweichung von BVerwGE 17, 70).

    Mit der sich daraus ergebenden Ansicht, daß die Wehrdienstausnahme von § 13 a WpflG schon im Jahre 1960 wirksam geworden ist, gibt der erkennende Senat die im Urteil BVerwGE 17, 70 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung auf.

    Er kann schon aus diesem Grunde auch nicht der im Urteil BVerwGE 17, 70 vertretenen Rechtsauffassung folgen, wonach im Falle einer Dienstverpflichtung nach § 12 ZBG, die erfolgt war zwischen dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes von 1960 und dem Inkrafttreten der Verordnung vom 27. Mai 1963 (ZBVO), die dadurch begründete öffentlich-rechtliche Dienstpflicht einer späteren Einberufung des Verpflichteten zum Wehrdienst wegen der durch sie bewirkten Pflichtenkollision entgegenstehe:.

    Der erkennende Senat weicht auch insoweit von der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 70 und 24, 354) ab, als er den Sinn von § 13 a WpflG nicht darin sieht, daß diese Vorschrift den einzelnen Wehrpflichtigen Pflichtenkollisionen ersparen will, indem sie entweder die Wehrdienstpflicht oder die Pflicht zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes fortfallen läßt: Die freiwillig nach § 12 ZBG übernommene Dienstverpflichtung bleibt auch im Falle einer rechtswirksamen Einberufung zum Wehrdienst unberührt; sie ist nur unerfüllbar, solange Wehrdienst zu leisten ist.

  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 98.65

    Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Pflichtenkollision zwischen Wehrdienst und

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67
    Der Wehrpflichtige, welcher Pflichten im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommen hat, hat kein Recht darauf, daß die dafür zuständige Behörde für ihn die Wehrdienstausnahme nach § 13 a auslöst; ist dies im Wege der "Anzeige" nach § 13 a Abs. 3 WpflG geschehen, so bleibt es allein dem Wehrpflichtigen überlassen, das Recht auf Nichtheranziehung zum Wehrdienst geltend zu machen, ohne daß gegenüber der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde eine Entscheidung ergeht (Abweichung von BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65]).

    Der erkennende Senat weicht auch insoweit von der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 70 und 24, 354) ab, als er den Sinn von § 13 a WpflG nicht darin sieht, daß diese Vorschrift den einzelnen Wehrpflichtigen Pflichtenkollisionen ersparen will, indem sie entweder die Wehrdienstpflicht oder die Pflicht zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes fortfallen läßt: Die freiwillig nach § 12 ZBG übernommene Dienstverpflichtung bleibt auch im Falle einer rechtswirksamen Einberufung zum Wehrdienst unberührt; sie ist nur unerfüllbar, solange Wehrdienst zu leisten ist.

    Macht er mit der Klage gegen eine die Wehrdienstpflicht konkretisierenden Maßnahme der Wehrersatzbehörde das Recht auf die Wehrdienstausnahme geltend, so ergeht gegenüber der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde keine "Entscheidung", wenn auch die von ihr wahrzunehmenden Interessen "berührt" werden; auch insoweit weicht der erkennende Senat ab von der gegenteiligen Rechtsansicht im Urteil BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65].

  • Drs-Bund, 25.05.1960 - BT-Drs III/1893
    Auszug aus BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 143.67
    Die sich aus diesen Bemerkungen ergebende Folgerung, daß nach den Vorstellungen des Regierungsentwurfs die durch § 13 a WpflG in das Gesetz einzufügende neue Wehrdienstausnahme sofort wirksam werden sollte, vorbehaltlich einer den jeweiligen Bedürfnissen anzupassenden Durchführungsverordnung, wird bestätigt durch die diese Vorschrift betreffenden Bemerkungen im Schriftlichen Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses (BTDrucks. III/1893 S. 4).
  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 98.68

    Einberufung zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes - Nichterfüllung der

    Zu den Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme wegen einer zehnjährigen Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Ergänzung und Fortsetzung zu BVerwG VIII C 143.67 und BVerwG VIII C 170.67).

    Der erkennende Senat hat in zwei zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen (BVerwG VIII C 143.67 und BVerwG VIII C 170.67) und sechs weiteren Urteilen (BVerwG VIII C 52.67, BVerwG VIII C 144.67, BVerwG VIII C 145.67, BVerwG VIII C 218.67, BVerwG VIII C 72.68, BVerwG VIII C 75.68) vom 28. November 1968 die für die Auslegung von § 13 a WpflG maßgeblichen Grundsätze angegeben.

    Die Wehrdienstausnahme von § 13 a WpflG wird ausgelöst durch die in Absatz 3 dieser Vorschrift vorgesehene "Anzeige", die seitens der für die Einrichtung des zivilen Bevölkerungsschutzes zuständigen Behörde der Wehrersatzbehörde zu erstatten ist (BVerwG VIII C 143.67 = NJW 1969, 891).

    Die Wehrpflichtausnahme nach § 13 a WpflG ist nicht davon abhängig, daß eine in Absatz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Durchführungsverordnung ergangen ist; für den Zeitraum der Geltung einer solchen Durchführungsverordnung sind die in ihr enthaltenen einschränkenden Vorschriften für die Wehrdienstausnahme maßgeblich (BVerwG VIII C 143.67).

    Die Wehrdienstausnshme von § 13 a WpflG setzt voraus, daß allegesetzlichen Tatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der nach Absatz 3 der Vorschrift zu erstattenden "Anzeige" erfüllt waren (BVerwG VIII C 143.67); wer einmal durch einen rechtmäßigen Einberufungsbescheid zum Wehrdienst herangezogen worden ist, kann sich künftig nicht mehr auf diese Wehrdienstausnahme berufen (BVerwG VIII C 144.67 = NJW 1969, 893).

    Dafür spricht aber auch die erkennbare Zweckbestimmung von § 8 Abs. 2 KatSchG, die der im Urteil BVerwG VIII C 143.67 näher erläuterten Zweckbestimmung des § 13 a WpflG gleich ist: Es soll eine Regelung geschaffen werden, die eine Abstimmung des Personalbedarfs der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der für den Katastrophenschutz zuständigen Einrichtungen in der Weise sichert, daß die betroffenen wehrpflichtigen keinem doppelten Zugriff ausgesetzt sind und den für beide Dienste zuständigen Behörden auch für die Zukunft - besonders für den Einsatzfall - eine Übersicht über das zur Verfügung stehende Personal ermöglicht wird.

    Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG richtet sich ausschließlich nach dieser Vorschrift in Verbindung mit den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften; sind nicht alle materiellen und formellen Tatbestandsmerkmale erfüllt, so kann der Wehrpflichtige einem Einberufungsbescheid nicht entgegenhalten durch die Einberufung werde er im Hinblick auf eine im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommene Dienstpflicht in eine unzumutbare Pflichtenkollision gestürzt (BVerwG VIII C 143.67 - abweichend von BVerwGE 17, 70): "Die Wehrdienstpflicht ist mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung vorrangig gegenüber anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 72.68

    Vorrang der Wehrdienstpflicht vor anderen öffentlich-rechtlich oder

    Dazu bedarf es hier keiner weiteren Ausführungen; es kann verwiesen werden auf ein gleichzeitig ergangenes, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtes Urteil (BVerwG VIII C 143.67).

    Im bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 ist der Sinn von § 3 Nr. 1 WpflG unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien wie folgt bestimmt worden: § 13 a WpflG dient einem Ausgleich des Personalbedarfs der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der Einrichtungen, die mit Aufgaben des zivilen Bevölkerungsschutzes betraut sind.

    Der erkennende Senat hat in dem bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 - abweichend vom Urteil BVerwGE 17, 70 - dargelegt, daß die Vorschrift des § 13 a WpflG nicht bezweckt, den Wehrpflichtigen aus einer Pflichtenkollision herauszuhalten, daß sie vielmehr im Interesse der Gesamtverteidigung bezweckt, den Personalbedarf der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der für den zivilen Bevölkerungsschutz tätig werdenden Einrichtungen abzustimmen.

    Der erkennende Senat hat aber in dem bereits mehrfachgenannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 abweichend von dem früheren Urteil folgendes dargelegt: Der Wehrpflichtige, welcher Pflichten im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommen hat, hat kein Recht darauf, daß die dafür zuständige Behörde für ihn die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG auslöst, ist dies im Wege der "Anzeige" nach § 13 a Abs. 3 WpflG geschehen, so bleibt es allein dem Wehrpflichtigen überlassen, das Recht auf Nichtheranziehung zum Wehrdienst geltend zu machen, ohne daß gegenüber der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde eine "Entscheidung" getroffen wird.

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 170.67

    Durchführung eines Ersatzdienstes zur Wehrpflicht - Betätigung als Helfer im

    Das ist - ohne daß diese Frage hier entscheidungserheblich wäre - näher dargelegt worden in einem anderen, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage (BVerwG VIII C 143.67).

    Der Sinn der genannten Forderung ergibt sich aus den Ausführungen des bereits genannten Urteils BVerwG VIII C 143.67, die in Kürze - soweit sie das Verfahren nach § 13 a WpflG betreffen - wie folgt zusammenzufassen sind: Die nach § 13 a Abs. 3 WpflG zu erstattende "Anzeige" der zuständigen Behörde löst die Wehrdienstausnahme aus, aber nur dann, wenn im Zeitpunkt, in dem sie bei dem Kreiswehrersatzamt eingeht, alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Verfahrensrechtlich kommt es - wie im bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 im einzelnen dargelegt wird - auf dem folgenden Wege zur Entscheidung über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG: Die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde erstattet der zuständigen Wehrersatzbehörde eine "Anzeige", wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen der Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst herangezogen werden darf, solange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung steht.

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 51.70

    Abhängigkeit der Wirksamkeit der Wehrdienstausnahme von der Zustimmung der

    Muß der Wehrpflichtige, der sich als Helfer im Katastrophenschutz verpflichtet hat, den Wehrdienst leisten, weil zur Zeit der Einberufung nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen von § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG erfüllt waren, so kann er sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er in einen Pflichtenkonflikt gerate; das folgt aus den Erwägungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 im Anschluß an das zur vergleichbaren Vorschrift von § 13 a WpflG ergangene Urteil BVerwGE 31, 94 angestellt hat.

    Diese Vorschrift, zu der in den Urteilen BVerwGE 31, 94 und 31, 109 näher Stellung genommen worden ist, besagt - soweit es hier auf sie ankommen kann - im wesentlichen folgendes:.

    Das an das Kreiswehrersatzamt gerichtete Schreiben des Regierungspräsidenten vom 14. Februar 1969 konnte die Wehrdienstausnahme des § 13 a WpflG auch dann nicht mehr auslösen, wenn es sich der Form nach um eine "Anzeige" im Sinne von Absatz 3 der Vorschrift handelte und der Regierungspräsident als die "zuständige Behörde" tätig geworden ist; dem stand der Umstand entgegen, daß der Kläger bereits einen Einberufungsbescheid erhalten hatte (BVerwGE 31, 94).

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 52.67

    Rechtsmittel

    Das ist - ohne daß diese Frage hier entscheidungserheblich wäre - näher dargelegt worden in einem anderen, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage (BVerwG VIII C 143.67).

    Der Sinn der genannten Forderung ergibt sich aus den Ausführungen des bereits genannten Urteils BVerwG VIII C 143.67, die in Kürze - soweit sie das Verfahren nach § 13 a WpflG betreffen - wie folgt zusammenzufassen sind: Die nach § 13 a Abs. 3 WpflG zu erstattende "Anzeige" der zuständigen Behörde löst die Wehrdienstausnahme aus, aber nur dann, wenn im Zeitpunkt, in dem sie bei dem Kreiswehrersatzamt eingeht, alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Verfahrensrechtlich kommt es - wie im bereits genannten Urteil BVerwG VIII C 143.67 im einzelnen dargelegt wird - auf dem folgenden Wege zur Entscheidung über die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG: Die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde erstattet der zuständigen Wehrersatzbehörde eine "Anzeige", wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen der Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst herangezogen werden darf, solange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung steht.

  • VG Leipzig, 01.08.1995 - 6 K 739/94
    Denn ein bereits zum Wehrdienst herangezogener Wehrpflichtiger kann sich nicht mehr auf eine Wehrdienstausnahme nach § 13a WpflG berufen (so auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, vgl.: NJW 1969, 891ff, E 32, 57 (59ff); Buchholz 448.0 § 13aNr.

    Auf der einen Seite soll im Interesse der Gesamtverteidigung der Personalbedarf der Bundeswehr, auf der anderen Seite das der Einrichtungen des zivilen Bevölkerungsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG- NJW 1969, 891ff).

    Die Anzeigepflicht des § 13a Abs. 3 WPflG statuiert mithin nicht nur den (allgemeinen) Grundsatz der Amtshilfe, sondern enthält ein besonderes Formerfordernis (BVerwG NJW 1969, 891 (892).

  • BVerwG, 15.08.1996 - 8 B 68.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Erst mit dem Zugang dieser Anzeige entsteht die allein im öffentlichen Interesse (nicht auch im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen) gewährte Wehrdienstausnahme (vgl. Urteile vom 28. November 1968 - BVerwG VIII C 143.67 - BVerwGE 31, 94 [BVerwG 28.11.1968 - VIII C 143/67] , vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 6.76 - BVerwGE 54, 240 [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76] , vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - BVerwGE 55, 280 [BVerwG 01.03.1978 - 8 C 99/76] , vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 23 ).

    Ein Wehrpflichtiger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der behördlichen Zustimmung und Erstattung der Anzeige nach § 13 a Abs. 3 WPflG (vgl. Urteile vom 28. November 1968, a.a.O. S. 108 und vom 29. Juni 1990 - BVerwG 8 C 26.89 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 20 S. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 158.69
    Muß der Wehrpflichtige, der sich als Helfer im Katastrophenschutz verpflichtet hat, den Wehrdienst leisten, weil zur Zeit der Einberufung nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen von § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG erfüllt wären, so kann er sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er in einen Pflichtenkonflikt, gerate; das folgt aus den Erwägungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 51 [BVerwG 24.04.1969 - VIII C 77/68] im Anschluß, an das zur vergleichbaren Vorschrift von § 13 a des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), ergangene Urteil BVerwGE 31, 94 angestellt hat.

    Auf die Ausführungen in den Urteilen BVerwGE 31, 94 und BVerwGE 32, 57, die dem Nachweis dienen, daß der Wehrpflichtige nicht in einen unzumutbaren Pflichtenkonflikt gerät, wenn er Wehrdienst leisten muß, obwohl er sich zuvor öffentlich-rechtlich zu anderen Dienstleistungen verpflichtet hatte, wird verwiesen.

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 98.70

    Berufung eines rechtmäßig einberufenen Wehrpflichtigen auf nachträglich

    Muß der Wehrpflichtige, der sich als Helfer im Katastrophenschutz verpflichtet hat, Wehrdienst leisten, weil zur Zeit der Einberufung nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen von § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG erfüllt waren, so kann er sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er in einen Pflichtenkonflikt gerate; das folgt aus den Erwägungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 im Anschluß an das zur vergleichbaren Vorschrift von § 13 a WpflG ergangene Urteil BVerwGE 31, 94 angestellt hat.

    Auf die Ausführungen in den Urteilen BVerwGE 31, 94 und 32, 57, die dem Nachweis dienen, daß der Wehrpflichtige nicht in einen unzumutbaren Pflichtenkonflikt gerät, wenn er Wehrdienst leisten muß, obwohl er sich zuvor öffentlich rechtlich zu anderen Dienstleistungen verpflichtet hatte, wird verwiesen.

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 75.68

    Nichtheranziehung zum Wehrdienst wegen Dienstverpflichtung für den zivilen

    Das ist - ohne daß diese Frage hier entscheidungserheblich wäre - näher dargelegt worden in einem anderen, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage (BVerwG VIII C 143.67).

    Der Sinn der genannten Forderung ergibt sich aus den Ausführungen des schon genannten Urteils BVerwG VIII C 143.67, die in Kürze - soweit sie das Verfahren nach § 13 a WpflG betreffen - wie folgt zusammenzufassen sind: Die nach § 13 a Abs. 3 WpflG zu erstattende "Anzeige" der zuständigen Behörde löst die Wehrdienstausnahme aus, aber nur dann, wenn im Zeitpunkt, in dem sie bei dem Kreiswehrersatzamt eingeht, alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 144.67

    Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes und dafür

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 145.67

    Nichtheranziehung zum Wehrdienst wegen einer Dienstverpflichtung im Rahmen des

  • BVerwG, 28.11.1968 - VIII C 218.67

    Rechtsfolge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst - Stichtagserfordernis des § 2

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 6.76

    Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Wehrpflichtiger - Besondere

  • BVerwG, 06.10.1998 - 6 C 11.98

    Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des

  • BVerwG, 18.12.1969 - VIII C 158.69

    Aufhebung der Vollziehung eines Einberufungsbescheides

  • BVerwG, 26.04.1988 - 8 B 47.88

    Wegfall einer Zivildienstausnahme mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen bzw. mit

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 165.81

    Verpflichtung zum Katastrophenschutz beim Technischen Hilfswerk - Einberufung zum

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 59.70

    Zustimmung der zuständigen Behörde im Zeitpunkt der Zustellung des

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 58.70

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Zustimmung der zuständigen Behörde

  • BVerwG, 04.11.1970 - VIII B 59.70

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde in Wehrpflichtsachen wegen einer ungeklärten

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