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   BVerwG, 21.11.1968 - I DB 26.68   

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https://dejure.org/1968,229
BVerwG, 21.11.1968 - I DB 26.68 (https://dejure.org/1968,229)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1968 - I DB 26.68 (https://dejure.org/1968,229)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1968 - I DB 26.68 (https://dejure.org/1968,229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BDO §§ 16, 31, 34; StPO § 304

Papierfundstellen

  • BVerwGE 33, 209
  • DVBl 1969, 969
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BVerwG, 14.06.1972 - I DB 3.72

    Rechtsmittel

    Die Beschwerde ist, entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung, unzulässig und kann durch diese nicht zulässig werden (BVerwGE 33, 209/211).

    Der Ausnahmefall (BVerwGE 33, 209; BDH 5, 144), daß die Kammer den disziplinarrechtlichen Rechtsweg überhaupt verneint und hiermit die Justizgewährung verweigert hätte, ist hier, entgegen der Ansicht des Verteidigers, nicht gegeben.

    Bereits in seinem Beschluß vom 21. November 1968 - I DB 26.68 - (BVerwGE 33, 209) hat der Senat ausgeführt, daß der Gesetzgeber das disziplinargerichtliche Antragsverfahren in § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO bewußt einstufig gestaltet und die Risiken, die sich aus der Einstufigkeit für den Rechtsschutz ergeben, in Kauf genommen hat.

  • BVerwG, 09.04.1991 - 1 DB 3.91

    Vollstreckung Gehaltskürzung - Beurlaubter Beamter - Bundesdisziplinargericht -

    Zur Durchbrechung der Unanfechtbarkeit einer endgültigen Entscheidung (Fortführung von BVerwGE 33, 209).

    Der Senat hat die Beschwerde nach § 25 BDO i.V.m. § 304 StPO gegen einen im Verfahren nach § 122 BDO ergangenen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts ausnahmsweise zugelassen, wenn dieser die Zulässigkeit des Disziplinarrechtsweges verneint hatte und die Verweigerung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluß einen Verstoß gegen die Justizgewährungspflicht, des Staates bedeutet hätte (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.; BVerwGE 33, 209 ; vgl. auch BVerwGE 43, 270 ).

  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 KSt 2.00

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung gegen Beschluss des

    Soweit - nach ungeschriebenem Prozessrecht - gleichwohl die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde erwogen wird, hat dies stets den Fall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit zur Voraussetzung, also eine Situation, in der die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwGE 33, 209; 43, 364; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., vor § 124 Rn. 8 a).
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