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   BVerwG, 14.03.1968 - II D 38.67   

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https://dejure.org/1968,64
BVerwG, 14.03.1968 - II D 38.67 (https://dejure.org/1968,64)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1968 - II D 38.67 (https://dejure.org/1968,64)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1968 - II D 38.67 (https://dejure.org/1968,64)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für ein beamtenrechtliches Dienstvergehen - Verpflichtung des Beamten zur Befleißigung eines vertrauenswürdigen und ehrbaren Verhaltens auch außerhalb des Dienstes - Anforderungen an Verhaltensweisen eines beschuldigten Beamten als Dienstvergehen bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BDO §§ 5, 14

Papierfundstellen

  • BVerwGE 33, 72
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.01.1968 - II D 30.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1968 - II D 38.67
    Diese Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen (Urteil vom 17. Januar 1968 - II D 30/67 -), sind gegeben.
  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01

    Verletzung des Schuldprinzips durch Aberkennung des Ruhegehalts eines

    Die disziplinargerichtliche Rechtsprechung hat in Konkretisierung des Schuldprinzips die Relation zwischen dem Gewicht des Dienstvergehens und der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf die Formel gebracht, dass die Schwere des Dienstvergehens in erster Linie in der gewählten "Strafart" zum Ausdruck kommen muss (vgl. BVerwGE 33, 72 ; Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D Rn. 3a m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.1978 - 1 D 93.77

    Bestrafung eines Beamten wegen Trunkenheit am Steuer und die

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des Bundesverwaltungsgerichts, schon bei der erstmaligen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten regelmäßig eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme zu verhängen (BVerwGE 33, 72, 117; 43, 131) [BVerwG 03.11.1970 - I WB 35/68].

    Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine zusätzliche Pflichtenmahnung nach § 14 BDO regelmäßig dann erforderlich, wenn der Beamte die ihm zuteil gewordenen Belehrungen über die Gefahren des Alkohols am Steuer außer acht gelassen hat (BVerwG ZBR 1968, 157; BVerwGE 33, 72, 117; BVerwG Dok. Ber. B 1969, 3557, 3437) oder wenn durch die Tat die bisherige dienstliche Verwendbarkeit des Beamten eingeschränkt worden ist (BVerwG ZBR 1968, 157; 1969, 30).

  • DGH Baden-Württemberg, 20.10.2009 - DGH 1/09

    Unverhältnismäßigkeit einer Aberkennung der Ruhegehaltsbezüge eines Richters nach

    Die disziplinargerichtliche Rechtsprechung hat in Konkretisierung des Schuldprinzips die Relation zwischen dem Gewicht des Dienstvergehens und der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf die Formel gebracht, dass die Schwere des Dienstvergehens in erster Linie in der gewählten "Strafart" zum Ausdruck kommen muss (vgl. BVerwGE 33, 72 ; Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung D Rn. 3a m.w.N.).
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