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   BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66   

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BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66 (https://dejure.org/1971,160)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1971 - VI C 15.66 (https://dejure.org/1971,160)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1971 - VI C 15.66 (https://dejure.org/1971,160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten der Landeshauptkasse als öffentliches Amt - Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Tätigkeit - Anwendbarkeit bürgerlich-rechtlicher Vorschriften im Beamtenhaftungsrecht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 192
  • DÖV 1971, 565
  • JR 1971, 476
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65

    Fahrlässige Nichtanmeldung angestellter Putzfrauen zur Zusatzversicherung bei der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    Diese Haftungsbeschränkung gilt anerkanntermaßen nur im Bereich der hoheitlichen Verwaltung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 = DÖV 1971, 62] unter Bezugnahme auf BVerwGE 34, 123).

    In BVerwGE 34, 123 (126) [BVerwG 23.10.1969 - II C 80/65] ist ausdrücklich klargestellt, daß mit diesem Begriff nur die nichthoheitliche (fiskalische) Tätigkeit des Staates gemeint ist - im Gegensatz zu der sowohl die Eingriffsverwaltung als auch die sog. Daseinsvorsorge umfassenden hoheitlichen Tätigkeit, auf die sich die Haftungsbeschränkung des § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG (§ 78 Abs. 1 Satz 2 BBG) ausschließlich erstreckt.

    Es erscheint sachgerecht, zur haftungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts an die Formel in BVerwGE 34, 123 (128) [BVerwG 23.10.1969 - II C 80/65] anzuknüpfen, nach der die Haftungsbeschränkung dann zum Zuge kommt, wenn "die in Rede stehende Verrichtung nach den Umständen des Einzelfalls mit der hoheitlichen Tätigkeit, der sie dient, in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang steht, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden muß".

    Jedenfalls entspricht es grundsätzlich nicht dem gesetzgeberischen Motiv für die Haftungsbeschränkung, die in erster Linie auf die in der Regel schnell zugreifende Eingriffsverwaltung abgestellt ist (vgl. hierzu BVerwGE 34, 123 [126, 127]), wenn derartige dienstliche Tätigkeiten ohne Außenwirkung in ihre Regelung mit einbezogen werden.

  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 137/50

    Erstattung eines Fehlbetrages

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    § 282 BGB könne nicht angewendet werden, da nicht feststehe, daß allein der Beklagte - schuldhaft oder nicht - den Fehlbetrag verursacht haben könne (ähnlich BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50]).

    In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar daran festzuhalten, daß der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch bei Erstattungsfällen im Beamtenhaftungsrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl. u.a. RGZ 74, 342; 120, 67; 149, 282 [284]; RAG in DR 1941, 2623; BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50] [26]; Reuß, § 8 Anm. 9 [S. 271 ff.]; Palandt, BGB, 30. Aufl., § 282 Anm. 1).

    Danach hat ein Beamter, dem eine Kasse anvertraut ist, falls ein Fehlbetrag festgestellt ist (vgl. BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50]), zu beweisen, daß der Fehlbetrag infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes entstanden ist.

  • BVerwG, 26.04.1960 - II C 68.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    Hiervon geht ersichtlich auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 1960 - BVerwG II C 68.58 - (in BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58] insoweit nicht abgedruckt) aus.

    Ein solcher - an Beweisvereitelung oder -erschwerung (vgl. dazu auch BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58]) grenzender - Sachverhalt liegt hier nicht vor.

  • BGH, 12.11.1952 - II ZR 67/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    Der zwingende Beweis einer Nichtschuld ist - wie jeder negative Beweis - nur sehr schwer zu erbringen und wird darum von der Rechtspr. auch nicht verlangt (RGZ 74, 342 [344]; 120, 67 [69]; 137, 153 [155]; BGH NJW 1953 S. 59).

    Es genügt im allgemeinen die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, daß der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat; andererseits reicht für den Entlastungsbeweis aber nicht die bloße Möglichkeit eines vom Schuldner nicht zu vertretenden Schadenseintritts aus, weil sonst die Beweislastvorschrift des § 282 BGB ausgehöhlt und damit ihre Bedeutung verlieren würde (BGH, NJW 1953, 59).

  • RG, 08.11.1935 - III 136/35

    1. Gegen wen ist die Klage auf Aufhebung eines Defektenbeschlusses zu richten? 2.

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar daran festzuhalten, daß der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch bei Erstattungsfällen im Beamtenhaftungsrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl. u.a. RGZ 74, 342; 120, 67; 149, 282 [284]; RAG in DR 1941, 2623; BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50] [26]; Reuß, § 8 Anm. 9 [S. 271 ff.]; Palandt, BGB, 30. Aufl., § 282 Anm. 1).

    Es handelt sich dabei hauptsächlich um unordentliche Buchführung oder um Lücken in den Buchungen oder achtlosen Umgang mit Kassenbelegen (vgl. BAG in AP Nr. 2 zu § 1 ErstattG; RGZ 149, 282 [284, 285]; Reuß, § 8 Anm. 9 Abs. 9 [S. 282]).

  • RG, 27.01.1928 - III 191/27

    Verantwortlichkeit des Beamten; Beweislast

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar daran festzuhalten, daß der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch bei Erstattungsfällen im Beamtenhaftungsrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl. u.a. RGZ 74, 342; 120, 67; 149, 282 [284]; RAG in DR 1941, 2623; BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50] [26]; Reuß, § 8 Anm. 9 [S. 271 ff.]; Palandt, BGB, 30. Aufl., § 282 Anm. 1).

    Der zwingende Beweis einer Nichtschuld ist - wie jeder negative Beweis - nur sehr schwer zu erbringen und wird darum von der Rechtspr. auch nicht verlangt (RGZ 74, 342 [344]; 120, 67 [69]; 137, 153 [155]; BGH NJW 1953 S. 59).

  • RG, 09.11.1910 - III 502/09

    Beamter; Verwahrungspflicht; Beweislast

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar daran festzuhalten, daß der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch bei Erstattungsfällen im Beamtenhaftungsrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl. u.a. RGZ 74, 342; 120, 67; 149, 282 [284]; RAG in DR 1941, 2623; BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50] [26]; Reuß, § 8 Anm. 9 [S. 271 ff.]; Palandt, BGB, 30. Aufl., § 282 Anm. 1).

    Der zwingende Beweis einer Nichtschuld ist - wie jeder negative Beweis - nur sehr schwer zu erbringen und wird darum von der Rechtspr. auch nicht verlangt (RGZ 74, 342 [344]; 120, 67 [69]; 137, 153 [155]; BGH NJW 1953 S. 59).

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    Der Senat vermöge daher der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - (BVerwGE 19, 243) nebenbei geäußerten Ansicht, der Beamte hafte im Bereich der "schlichten Verwaltung" bei jedem Verschuldensgrad, nicht zu folgen.

    Die durch den Begriff der "schlichten" Verwaltung in BVerwGE 19, 243 (251) [BVerwG 17.09.1964 - II C 147/61] entstandenen - noch auf das Berufungsurteil und die Revisionsbegründung einwirkenden - Mißverständnisse sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen beseitigt worden.

  • BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    Diese Haftungsbeschränkung gilt anerkanntermaßen nur im Bereich der hoheitlichen Verwaltung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 = DÖV 1971, 62] unter Bezugnahme auf BVerwGE 34, 123).

    Wie der erkennende Senat in dem oben angeführten Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 -ausgesprochen hat, entspricht dies nicht der Zielsetzung der Haftungserleichterung.

  • BAG, 30.06.1960 - 2 AZR 403/58

    Mankohaftung - Entlastungsbeweis - Ausschlußfrist

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66
    Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 282 BGB, den das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 AZR 403/58 - (AP Nr. 20 zu § 611 BGB [Haftung des Arbeitnehmers]) in bezug auf die sog. Mankohaftung wie folgt umschrieben hat:.
  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 103.67

    Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung - Berechnung des

  • BAG, 27.02.1970 - 1 AZR 150/69

    Organisationsfehler - Betriebsrisiko - Mankoabrede

  • RG, 08.07.1932 - III 395/31

    Wen trifft die Beweislast dafür, daß Pfandsachen, die der Gerichtsvollzieher im

  • BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62

    Öffentlich-rechtliche Körperschaft - Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - Gebiet des

  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 27.64

    Alternatives Vorgehen zum Erstattungsbeschluss - Fehlen des

  • BVerwG, 09.09.1966 - IV B 37.66

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53

    Zulässigkeit des Rechtswegs

  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 80.67

    Hausverbot in Bezug auf das Betreten der Diensträume des

  • RG, 14.03.1939 - III 128/37

    1. Sind die auf der verfassungsmäßigen Leitungs- und Dienstgewalt eines

  • RG, 09.03.1938 - VI 212/37

    1. Ist eine Auskunft als solche ein Rechtsgeschäft? 2. Kann der Geschäftsherr,

  • RG, 01.06.1937 - III 289/35

    1. Zur Frage der gesetzlichen Vertretung des Deutschen Reiches im Zivilprozeß. 2.

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Der Haftungsgrund ist - wie der erkennende Senat bereits in dem L Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 15.66 - (BVerwGE 37, 192 (193)) unter Hinweis auf Heuser/Kobel, Erstattungsgesetz, Kommentar (1956), § 1 Anm 10 und 11 sowie Plog/Wiedow, BBG, § 78 RdNr 59 dargelegt hat - den Haftungsvorschriften der Beamtengesetze zu entnehmen.

    Die Tätigkeit der DBP wird traditionell dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugerechnet, weil die Beziehungen zu ihren Benutzern - nicht wie bei der Bundesbahn bewußt privatrechtlich, sondern - öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind (BGHZ 20, 102; BVerwGE 37, 192 (197)).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Kassenbeamten der Beklagten - wie auch der Kläger - eine Kassenverlustentschädigung - KVE - erhalten, die von einer Haftung für jedes Verschulden, dh auch für leichte Fahrlässigkeit ausgehen und deren Einrichtung - wie die Beklagte mit Recht unter Hinweis auf BVerwGE 37, 192 (198) vorgetragen hat (vgl auch Düll, aaO, S 31) - angesichts einer Haftungsbeschränkung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht gerechtfertigt erscheint (so auch RdErl des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1966 (MBl NW S 1500)).

    Die Bestimmungen über die Gewährung einer KVE sind auch vom erkennenden Senat in BVerwGE 37, 192 nur als Indiz für eine entsprechende zugrundeliegende gesetzliche Regelung gewertet worden.

    Allerdings hat der erkennende Senat in BVerwGE 37, 192 ausgeführt: Es beständen Bedenken dagegen, die Tätigkeit eines Kassenbeamten bei einer Landeshauptkasse als Zentralkasse, soweit sie sich auf das reine Kassengeschäft erstrecke, dem haftungsprivilegierten Bereich zuzurechnen.

    Sie werden auch nicht teilweise - wie in jenem Verwaltungsstreitverfahren - BVerwG VI C 15.66 - im Bereich der Landeshauptkasse als Haushaltskasse - in den Formen abgewickelt, wie sie bei jeder privaten Bank üblich sind (BVerwGE 37, 192 (197f)).

    Das Verwaltungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der beiden mit Beamtensachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts L (BVerwGE 37, 192 (199); Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 5.70 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16)) ausgeführt, daß der Rechtsgedanke des § 282 BGB auch bei Erstattungsfällen im Beamtenrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl ferner auch RGZ 74, 342 (344); 120, 67 (69); 149, 282 (284); 166, 218 (240); BGHZ 5, 23 (26); BGB - RGRK, 12. Aufl, § 282 RdNr 4; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl, § 282 Bem 4; vgl auch Düll, Zur Frage der Beweislast bei Kassenfehlbeträgen, Archiv PF 1976, 795 (803ff, 812ff)).

    Hiervon ist bereits der erkennende Senat als selbstverständlich in dem Urteil BVerwGE 37, 192 ausgegangen.

    Der erkennende Senat hat schon in L BVerwGE 37, 192 unter Hinweis auf Reuß (Erstattungsgesetz, Kommentar (1939), § 8 Anm 9 Abs. 7 bis 9 (S 279ff)) die Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Reichsarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt, daß die Anforderungen an die Beweisführung des Beamten nicht überspannt werden dürfen.

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Danach trifft einen Beamten oder Soldaten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, daß er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwGE 37, 192 ; 52, 255 ; Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 ; Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -).
  • BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85

    Soldatengesetz - Zahlungsbeauftragter - Besoldung - Kassenfehlbetrag -

    wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist(BVerwGE 37, 192 ; 52.255 ; Urteile vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - und vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - ; zur Anwendbarkeit im Rahmen einer Schadensabwicklung nach § 24 SG: Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - NJW 1986, 2523>).

    Demnach ist auch bei der haftungsrechtlichen Beurteilung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SG von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 37, 192 ; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - ) auszugehen, daß es sich zwar bei der Tätigkeit von Bediensteten in Kassen und Zahlstellen regelmäßig um schlichte (nichthoheitliche) Verwaltung handelt, auch wenn die den Zahlgeschäften zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Entscheidungen dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind.

    Insbesondere dürfen der Kasse keine allgemeinen Verwaltungsgeschäfte übertragen werden, die mit der Erteilung von Zahlungsanordnungen und Kassenanweisungen zusammenhängen (BVerwGE 37, 192 ).

    Der Haftungsbeschränkung unterliegen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche Tätigkeiten, die zwar als solche keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, nach den Umständen des Einzelfalles aber mit der hoheitlichen Tätigkeit, der sie dienen, in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang stehen, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden müssen (vgl. BVerwGE 34, 123 ; 37, 192 ).

  • BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
    Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Rechtsgedanke des § 282 BGB, wonach den Schuldner die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von ihm zu vertretenen Umstandes ist, grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar ist (BVerwGE 37, 192 [199]; 52, 255 [259];Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 5.70 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16]).

    Die Verantwortung des einzelnen Beamten reicht nicht weiter als der Gefahrenbereich, den er unter Ausschluß jeder fremden Einflußnahme allein beherrscht (BVerwGE 37, 192 [199 ff.]; 52, 255 [261 f.]; so für das Arbeitsvertragsrecht auch BAG, Urteile vom 28. Juli 1972 - 3 AZR 468/71 - [AP Nr. 7 zu § 282 BGB] undvom 6. Juni 1984 - 7 AZR 292/81 - [NJW 1985, 219]).

    Der Dienstherr muß vielmehr aufgrund seiner fürsorgepflicht auch im Soldatenrecht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß eindeutig abgegrenzte Verantwortungsbereiche gegeben sind (vgl. BVerwGE 37, 192 [201 f.]).

  • BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71

    Heranziehung eines für eine durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Überzahlung

    Dieses Haftungsprivileg erstreckt sich nur auf die Tätigkeit eines Beamten im hoheitlichen Bereich (vgl. BVerwGE 34, 123 [125, 126]; 37, 192 [193, 194]).

    Die Berechnung und Festsetzung von Angestelltenvergütungen und Arbeiterlöhnen ist dem nichthoheitlichen (fiskalischen) Bereich zuzuordnen; denn es handelt sich um die Erfüllung von Verpflichtungen des staatlichen Arbeitgebers aus den von ihm mit den Angestellten und Arbeitern abgeschlossenen Dienst- und Arbeitsverträgen (vgl. hierzu auch BVerwGE 34, 123 [128]; 37, 192 [195]; ferner Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 10. September 1968 - I A 67/66 - [ZBR 1969, 84]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2000 - 12 A 739/97

    Falscheintragung von Zählwerksständen einer Dieselkraftstoffsäule zwecks

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1977 - VI C 14.75 -, BVerwGE 52, 255, 256 und vom 12. Februar 1971 - VI C 15.66 -, BVerwGE 37, 192, 193.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1971, - VI C 15.66 -, BVerwGE 37, 192, 193.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1980 - IV 433/79

    Postbeamter - Kassenfehlbetrag - Schadensersatz - Beweislast

    Die Rechtsprechung hat so dem Kassenführer Beweiserleichterungen zugebilligt, welche die praktische Anwendung des § 282 BGB einem Anscheinsbeweis des Arbeitgebers (Dienstherrn) annähern, der durch Nachweis entgegenstehender Tatsachen erschüttert werden kann (vgl BVerwG, Urteil vom 12.2.1971, BVerwGE 37, 192 nN).

    Nach der Rechtsprechung besteht eine Entlastungsmöglichkeit vor allem insofern, als der Kassenführer den mit der Kassenführung verbundenen Gefahrenbereich (Verantwortungsbereich) nicht ausschließlich beherrscht hat (BVerwGE 37, 192 und 52, 255; ferner etwa BVerwG, Urteil vom 15.9.1977, Buchholz 232 § 78 Nr. 25).

    Ist die ernsthafte und unter den obwaltenden Umständen naheliegende Möglichkeit gegeben, daß die Ursache des Fehlbestandes auch in dem dem Arbeitgeber (Dienstherrn) zuzurechnenden Gefahrenbereich liegen kann, so muß jedenfalls schon ein geringer Grad der Wahrscheinlichkeit eines Nichtvertretenmüssens als hinreichend für die Entlastung angesehen werden (so insbesondere BAG, Urteil vom 30.6.1960, AP Nr. 20 zu § 611 BGB; im Anschluß daran BVerwGE 37, 192).

  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

    Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, daß die Haftung eines Beamten auf Schadenersatz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraussetzt, der Dienstherr somit für diese Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast trägt; den Beamten trifft ggf. lediglich die materielle Beweislast dafür, daß er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwGE 37, 192 ; 52, 255 ; Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 - ).
  • VGH Hessen, 23.03.1994 - 1 UE 4834/88

    Verfahrensfehler bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens:

    Dementsprechend wird der Dienstherr nach einhelliger Auffassung durch das Erstattungsgesetz grundsätzlich nicht in den ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruches beschränkt; er hat die Wahl, ob er aufrechnen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, einen Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) erlassen oder unmittelbar Leistungsklage erheben will (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1964, BVerwGE 19, 243, 247 = Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5; vom 24. November 1966, BVerwGE 25, 280, 281; vom 12. Februar 1971, BVerwGE 37, 192, 193 sowie vom 25. Mai 1988, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 12; ebenso Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Rdnrn. 58 ff. zu § 78; Schütz, Beamtenrecht, Rdnr. 47 zu § 84 LBG NW).

    Es handelt sich mithin um ein Verfahrensgesetz, das lediglich die Art und Weise der Geltendmachung eines Ersatzanspruches, nicht aber dessen materielle Voraussetzungen regelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1971, BVerwGE 37, 192, 193 sowie vom 20. April 1977, BVerwGE 52, 255, 256 = Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 22; Reuß, Erstattungsgesetz, Kommentar, 1939, Anmerkung 13 zu § 1).

  • BVerwG, 15.09.1977 - 2 C 31.75

    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 BGB bei Beamtentätigkeit im

    Etwas anderes könnte in Betracht kommen, wenn ein Postbeamter z.B. im internen Kassendienst mit Lohnzahlungen für privatrechtlich angestellte Dienstkräfte befaßt ist (vgl. den in BVerwGE 37, 192 [197] unter Hinweis auf BVerwGE 34, 123 [128] erörterten "Funktionszusammenhang").

    Es besteht daher kein Anlaß, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufzugeben, nach der der Rechtsgedanke des § 282 BGB auch in beamtenrechtlichen Erstattungsfällen bei Kassenfehlbeständen grundsätzlich anzuwenden ist (vgl. das vorerwähnte Urteil BVerwGE 37, 192 [199], ferner Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 5.70 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16]).

  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 42.84

    Beamtenrecht - Lehrer - Schadensersatzpflicht - Dienstpflichtverletzung

  • BVerwG, 15.09.1977 - 2 C 35.75

    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei

  • BVerwG, 15.09.1977 - 2 C 37.75

    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei

  • OVG Niedersachsen, 24.08.1993 - 2 L 129/89
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 10.70

    Dienstunfallschutz beim Abholen von Bezügen - Ausführung einer notwendigen

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 43.85

    Beamter - Schadensersatz - Pflichtwidrigkeit - Arbeitskraft - Unterstelltes

  • VGH Hessen, 21.09.2022 - 1 A 417/19

    Zur Anwendbarkeit des Hessischen Erstattungsgesetzes

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 292/81

    Bundespost - Schalterdienst - Kassenfehlbetrag - Haftung

  • VG Wiesbaden, 25.06.2007 - 8 E 384/05

    Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall und die Voraussetzungen für die

  • VG Stuttgart, 08.06.2005 - 17 K 4686/03

    Fahrlässiger Verlust dienstlicher Schlüssel im Fall eines Grenzschutzbeamten.

  • BVerwG, 06.07.1972 - VI B 20.72

    Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls "in Ausübung oder infolge des

  • VG Weimar, 12.09.2000 - 4 K 1941/99

    Haftung des Beamten; Inanspruchnahme eines Beamten auf Schadensersatz wegen der

  • BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74

    Zahlung eines Kassenfehlbestands - Verletzung von Amtspflichten

  • BAG, 03.08.1971 - 1 AZR 122/71

    Beweislast - Kassierer - Fehlbestände

  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 5.70

    Befugnis des Dienstherrn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

  • BVerwG, 28.08.1980 - 2 B 37.79

    Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel - Verletzung der

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 B 39.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Weimar, 13.11.2007 - 6 K 1535/05

    Schadenersatz gegen einen Bürgermeister wegen begangener

  • VG Stuttgart, 13.07.2006 - 17 K 1112/05

    Haftung eines Postbeamten für Kassenfehlbetrag infolge Fehlers bei der Auszahlung

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