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   BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 180.67   

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BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 180.67 (https://dejure.org/1971,218)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1971 - VIII C 180.67 (https://dejure.org/1971,218)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1971 - VIII C 180.67 (https://dejure.org/1971,218)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Begriff der "ernstlichen Gefährdung" der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr - Begriff der "militärischen Ordnung" - Gesetzliche Voraussetzungen der fristlosen Entlassung eines Soldaten - Benzindiebstähle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1; SG § 55 Abs. 5; VwGO § 114

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 38, 178
  • DVBl 1972, 38
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.09.1963 - VIII C 123.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 180.67
    (Ergänzung zu BVerwGE 17, 5).

    Auf diesen Zusammenhang hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 17, 5 (7) [BVerwG 26.09.1963 - VIII C 123/63] hingewiesen: § 55 Abs. 5 SG stelle nicht etwa von der Dienstpflichtverletzung losgelöst zu betrachtende Gefährdungstatbestände auf; es wird allerdings nicht, wie damals ungenau gesagt wurde, die Dienstpflicht Verletzung, sondern die Gefährdung durch die Anknüpfung an die Auswirkungen der Dienstpflichtverletzung näher bestimmt.

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten auf Grund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f.).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. und vom 24. September 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

    Zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entlassung eines Soldaten auf Zeit gemäß BVerfG § 55 Abs. 5 (vergleiche BVerwG, 29.06.1971, VIII C 180.67, BVerwGE 38, 178; vergleiche BVerwG, 26.09.1963, VIII C 11.63, Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 2).

    Es genügt vielmehr jede Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwGE 38, 178; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - sowie Beschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 6 B 31.76 -).

    Durch das Wort "ernstlich" wird der Begriff der Gefährdung näher bestimmt (BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 -).

    Erwägungen darüber, ob die Sanktion einer dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist, sind deshalb im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG nicht gerechtfertigt (BVerwGE 38, 178 [181 f.]; 42, 20 [22 f.]; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 -).

    Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [182]; 42, 20 [24]).

    Wird der Einzelfall der Dienstpflichtverletzung nicht für sich betrachtet, sondern - ebenso wie in der in BVerwGE 38, 178 abgedruckten einen Benzindiebstahl betreffenden Entscheidung - als das typische Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung, so ist die aus ihr drohende Gefahr wesentlich größer als der Einzelfall erkennen läßt.

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 38, 178 [183]) hat die Beklagte geprüft, ob gerade das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden würde.

    Die Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung (vgl. hierzu BVerwGE 38, 178 [183 f.]; 42, 20 [22]; vgl. aber auch Urteil vom 26. September 1963 - BVerwG 8 C 11.63 - [a.a.O.]) von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

  • BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen

    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363];Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 47.78 - [ZBR 1981, 323]; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG auch BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 f.]).

    Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [181]; 59, 361 [363]).

    Bei der Bestimmung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, die bei Verbleiben des früheren Klägers in seinem Dienstverhältnis gefährdet worden wäre, ist von dem Zweck der Bundeswehr auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [182]; 42, 20 [24]; 59, 361 [364]).

    Die Gefahr kann sich andererseits aber auch daraus ergeben, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anlaß zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (BVerwGE 17, 5 [BVerwG 26.09.1963 - BVerwG VIII C 123/63] [9]; 38, 178 [180 ff.]; 59, 361 [364]; Urteil vom 12. Februar 1981, ZBR 1981, 323 [BVerwG 12.02.1981 - 2 C 47.78] [324]).

    Der Revision ist somit insoweit zuzustimmen, als eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung auch darin gesehen werden kann, daß durch das Verbleiben des zu entlassenden Soldaten die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, denn die Bewahrung der militärischen Disziplin ist zweifellos eines der Mittel, die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67] [182]).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Erwerb und wiederholte Konsum von Rauschgift eine Dienstpflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wobei unerheblich ist, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - <BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 5>; vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - <BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 Nr. 8>).

    Die in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten der Bundeswehr künftig drohende Gefahr ist von den Verwaltungsgerichten in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Deshalb ist im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen ist und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar ist (vgl. BVerwGE 38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - VIII C 180/67]; 42, 20 ; Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BVerwG 8 B 84.69 - Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - ).

    Dabei kommt es nicht allein darauf an, daß der Rauschmittelkonsum eines einzelnen möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe beeinträchtigt; vielmehr ist darauf abzuheben, daß die militärische Ordnung gefährdet ist, wenn der Rauschmittelkonsum um sich greift (vgl. zum Benzindiebstahl: Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - 1 L 29/09

    Zur fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG

    Der Zweck der fristlosen Entlassung besteht darin, eine drohende Gefahr abzuwenden, mithin einem künftigen Schaden vorzubeugen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - Az.: VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178; Urteil vom 31. Januar 1980 - Az.: 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361; Urteil vom 24. September 1992 - Az.: 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62; Beschluss vom 13. Januar 1994 - Az.: 2 WDB 7, 93 -, BVerwGE 103, 60).

    Es kommt darauf an, ob der befürchtete Schaden ernst zu nehmen ist oder nicht; die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Es genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971, a. a. O.; Urteil vom 20. Juni 1983, a. a. O.; Urteil vom 24. September 1992, a. a. O.).

    Um diesen Begriff zu bestimmen, ist auszugehen von dem Zweck der Bundeswehr, der Verteidigung zu dienen (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971, a. a. O.).

    Ungeachtet dessen ist die von der Beklagten abschließend aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass für die Beantwortung der Frage nach der Ernstlichkeit der Gefährdung der militärischen Ordnung ausschließlich eine "objektiv nachträgliche Prognose" anzustellen ist, wobei die Gefahr Auswirkung der Dienstpflichtverletzung sein muss (so schon grundlegend: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971, a. a. O.; siehe u. a. auch: Urteil vom 31. Januar 1980, a. a. O.).

  • BVerwG, 16.08.2010 - 2 B 33.10

    Soldatenverhältnis auf Zeit; fristlose Entlassung; Dienstpflichtverletzung;

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f.; vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f. und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f.).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O.; vom 31. Januar 1980 a.a.O.; vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938 und vom 24. September 1992 a.a.O.).

    So lagen den Urteilen vom 9. Juni 1971 (a.a.O.) und vom 31. Januar 1980 (a.a.O.) Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich zugrunde, weil sie geeignet waren, die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar zu beeinträchtigen.

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 47.78

    Soldat auf Zeit - Dienstunfähigkeit - Zulässigkeit der fristlosen Entlassung

    Zweck der fristlosen Entlassung ist nicht eine disziplinare Sanktion, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr, wobei die Gefahr sich allerdings als Auswirkung der Dienstpflichtverletzung darstellen muß (vgl. BVerwGE 38, 178 [181]; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 = ZBR 1980, 387] - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vgl. BVerwGE 42, 20 [22 f.]).

    Die ernstliche Gefährdung kann sich aus der begründeten Befürchtung ergeben, daß es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, daß es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, so daß ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (vgl. BVerwGE 17, 5 [9]; 38, 178 [180, 182]; Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 171.67 - und vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Juni 1971 - BVerwG 8 B 11.68 - und vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 -).

    Mit diesem von der Person des einzelnen Soldaten abhebenden, auf die Bundeswehr als Ganzes zielenden Schutzzweck des § 55 Abs. 5 SG steht im Einklang, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Dauer der restlichen regulären Dienstzeit des zu entlassenden Soldaten keine entscheidende Bedeutung hat und eine fristlose Entlassung auch noch einen Tag vor Ablauf der regulären Dienstzeit ausgesprochen werden darf (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 31.72 - vgl. auch BVerwGE 38, 178 [183, 185] und Scherer, Soldatengesetz [5. Aufl., 1976], § 54 Rdz. 9).

    Ist hiernach die fristlose Entlassung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Soldat im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung dienstunfähig ist, so kann doch eine etwaige Dienstunfähigkeit des zu entlassenden Soldaten im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 55 Abs. 5 SG und der darin begründeten Ermessensermächtigung bedeutsam werden (vgl. hierzu auch BVerwGE 38, 178 [184 f.]); sie gehört deshalb insoweit zu dem der Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11

    Soldat; Dienstpflichtverletzung; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2021 - 5 ME 81/21

    Ansehen der Bundeswehr; Disziplinarmaßnahme; erhebliche Straftat; militärische

    Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens gegeben wäre, steht der Entlassungsdienststelle kein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -); die Verwaltungsgerichte haben diese Voraussetzungen im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" vielmehr vollumfänglich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1971 - BVerwG 8 C 180.67 -, juris Rn. 10; Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 24.9.1992 - BVerwG 2 C 17.91 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 26.2.2019 - 5 LA 115/18 - Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -), wobei maßgeblicher Zeitpunkt einer solchen Prognose der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 - Schl.-H. OVG, Urteil vom 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 32) - hier also der Erlass der Entlassungsverfügung vom 15. Februar 2021 - ist.

    Zur Auslegung des Begriffs der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ist vom Zweck auszugehen, der Verteidigung zu dienen (BVerwG, Urteil vom 9.6.1971, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 30.5.2006 - 5 ME 67/06 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 3.3.2015 - 5 ME 5/15 - Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

    Die materielle Funktionsfähigkeit bezieht sich auf Bewaffnung, Ausrüstung, Gerät, Material und Versorgungsgüter (BVerwG, Urteil vom 9.6.1971, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -); die personelle Funktionsfähigkeit hängt von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 13, 16; Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

  • VGH Bayern, 25.07.2001 - 3 B 96.1876

    Recht der Soldaten: Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen gelegentlichen

    Dies sieht nach Einschätzung des Senats das Bundesverwaltungsgericht (in seiner Entscheidung vom 9.6.1971, BVerwGE 38, 178/184 f.) in gleicher Weise.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat (in der Entscheidung vom 9.6.1971 a.a.O.) dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis offensichtlich auch für die Behördenentscheidung nach § 55 Abs. 5 SG angenommen.

    In anderen Entscheidungen (vom 24.9.1992, BVerwGE 91, 62/66, und vom 9.6.1971, BVerwGE 38, 178/184 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht als Auslöser für die Erforderlichkeit einer besonderen (und demgemäß auch nachvollziehbar darzustellenden) Ermessensausübung das Kriterium der Besonderheiten des Falles genannt, die ihn als außergewöhnlich erscheinen lassen.

  • BVerwG, 22.12.1972 - II B 31.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.10.2015 - 2 LB 25/14

    Entlassung eines Soldaten wegen Hitlergruß

  • VG Trier, 19.05.2015 - 1 K 567/15

    Keine fristlose Entlassung eines Soldaten bei (einfacher) Körperverletzung im

  • VG Greifswald, 04.04.2005 - 6 B 722/05

    Möglichkeit der fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus dem Dienst

  • OVG Bremen, 16.10.1990 - 2 BA 8/90

    Recht der Soldaten: Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten nach Marihuanakonsum

  • BVerwG, 28.02.1973 - VIII C 116.70

    Gefährdung einer militärischen Ordnung - Verletzung von Dienstpflichten eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2015 - 2 LB 3/15

    Fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis auf Zeit; in Zweifel

  • BVerwG, 28.02.1973 - VIII C 176.70

    Wehrpflichtiger in militärfachlicher Verwendung als Stabsarzt - Ermessen

  • VGH Bayern, 30.08.2012 - 6 ZB 12.272

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; fristlose Entlassung; Diebstahl von

  • VG München, 20.07.2023 - M 21a S 23.2376

    Soldatenrecht, Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Eindringens in Labor der

  • BVerwG, 20.08.2012 - 2 B 48.12

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Jahre bei

  • BVerwG, 03.02.1977 - 6 B 31.76

    Rechtsmittel

  • OVG Bremen, 21.12.1976 - II BA 40/76

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr wegen

  • BVerwG, 22.12.1989 - 6 B 38.89

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Eigentum an

  • VG Köln, 14.08.2018 - 23 L 1089/18
  • VG Münster, 06.07.2007 - 11 K 996/06
  • VG Köln, 12.06.2001 - 22 K 3252/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer soldatenrechtlichen Entlassungsverfügung

  • VG Regensburg, 24.05.2022 - RO 1 S 21.2420

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit, Kameradschaftspflichtverletzung,

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2012 - 5 LA 357/11

    Ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundswehr durch eine

  • VG Freiburg, 01.08.2023 - 3 K 1600/23

    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; Beteiligung der

  • VG Ansbach, 11.08.2023 - AN 16 K 22.01830

    Heranziehung zu weiteren Dienstleistungen für die Bundeswehr, ernstliche

  • VG München, 20.10.2022 - M 21a S 22.571

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen fristlose Entlassung eines Soldaten

  • VG München, 23.06.2022 - M 21a S 22.2097

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen sexueller Belästigung von Kameraden per

  • VG Saarlouis, 28.08.2018 - 2 K 1855/17

    Fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Gefährdung der

  • VG Saarlouis, 13.01.2015 - 2 K 763/13

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bei Verwendung

  • BVerwG, 04.11.1980 - 2 WD 78.79

    Verletzung der Pflicht zu treuem Dienen - Pflicht zu achtungswürdigem und

  • VG München, 24.04.2017 - M 21 K 16.292

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen unentschuldigten Fernbleibens

  • VG München, 18.02.2015 - M 21 K 13.290

    Rechtmäßige Entlassung aus der Bundeswehr nach Dienstvergehen

  • BVerwG, 10.04.1973 - II WD 41.72

    Trunkenheitsfahrt eines Soldaten als Dienstvergehen - Pflicht eines Soldaten zu

  • VG Kassel, 22.01.2004 - 7 E 2622/02
  • VG Münster, 08.11.2002 - 10 L 1439/02

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

  • BVerwG, 22.11.1971 - VIII CB 45.69

    Feststellung des fehlenden Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens

  • VG Magdeburg, 07.02.2022 - 5 A 220/19

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit; unerlaubte Dienstentfernung;

  • VG Stuttgart, 13.11.2002 - 17 K 2960/01

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen außerdienstlicher Pflichtverletzung

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