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   BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66   

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BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66 (https://dejure.org/1971,74)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1971 - VI C 57.66 (https://dejure.org/1971,74)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1971 - VI C 57.66 (https://dejure.org/1971,74)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 38, 346
  • MDR 1972, 354
  • FamRZ 1973, 244
  • DVBl 1972, 539
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 08.06.1960 - VI C 178.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Gerade durch die von der Revision angeführte Entscheidung BVerwGE 13, 71 und das Urteil vom 17. Mai 1962 wird der instabile und subsidiäre Charakter eines Ausgleichs von Härten durch Gewährung eines Beitrages zum Unterhalt besonders deutlich, da beide Entscheidungen die Anrechenbarkeit von Sozialversicherungsrenten auf den Unterhaltsbeitrag vorsehen, wie auch die Urteile vom 8. Juni 1960 (BVerwGE 10, 352 ), vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 144.62 - (Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 14) und vom 21. Oktober 1965 - BVerwG VI C 100.63 - aus der Natur des in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehenen Beitrages zum Unterhalt die Anrechnung sonstigen Einkommens rechtfertigen, die im übrigen in der Neufassung (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBG) ausdrücklich vorgesehen ist.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 8. Juni 1960 - BVerwG VI C 178.58 - (BVerwGE 10, 352 [354 f.] = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 2) entschieden, daß es im Hinblick auf höherrangiges Recht unbedenklich ist, wenn den Dienstherrn nach dem geltenden Beamtenrecht gegenüber der nachgeheirateten Witwe unter den im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen keine Versorgungsverpflichtungen treffen, und daß auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nichts für die Annahme hergeben, der Dienstherr eines Beamten, der nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres geheiratet hat, müsse die Witwe auskömmlich versorgen.

  • BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61

    Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    In der vorstehend erwähnten und der vorangehenden Entscheidung BVerwGE 13, 71 ist, wie die Revision selbst zitiert, dieser Unterhaltsbeitrag als "Härteausgleich" dafür gekennzeichnet, daß die Ehefrau eines Beamten mit der Scheidung jede Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung selbst dann verliert, wenn die Ehe ohne ihr Verschulden geschieden wird.

    Gerade durch die von der Revision angeführte Entscheidung BVerwGE 13, 71 und das Urteil vom 17. Mai 1962 wird der instabile und subsidiäre Charakter eines Ausgleichs von Härten durch Gewährung eines Beitrages zum Unterhalt besonders deutlich, da beide Entscheidungen die Anrechenbarkeit von Sozialversicherungsrenten auf den Unterhaltsbeitrag vorsehen, wie auch die Urteile vom 8. Juni 1960 (BVerwGE 10, 352 ), vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 144.62 - (Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 14) und vom 21. Oktober 1965 - BVerwG VI C 100.63 - aus der Natur des in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehenen Beitrages zum Unterhalt die Anrechnung sonstigen Einkommens rechtfertigen, die im übrigen in der Neufassung (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBG) ausdrücklich vorgesehen ist.

  • BVerwG, 25.06.1964 - II C 144.62

    Anrechnung anderweitiger Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag der Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Gerade durch die von der Revision angeführte Entscheidung BVerwGE 13, 71 und das Urteil vom 17. Mai 1962 wird der instabile und subsidiäre Charakter eines Ausgleichs von Härten durch Gewährung eines Beitrages zum Unterhalt besonders deutlich, da beide Entscheidungen die Anrechenbarkeit von Sozialversicherungsrenten auf den Unterhaltsbeitrag vorsehen, wie auch die Urteile vom 8. Juni 1960 (BVerwGE 10, 352 ), vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 144.62 - (Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 14) und vom 21. Oktober 1965 - BVerwG VI C 100.63 - aus der Natur des in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehenen Beitrages zum Unterhalt die Anrechnung sonstigen Einkommens rechtfertigen, die im übrigen in der Neufassung (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBG) ausdrücklich vorgesehen ist.

    Auch die Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBG hat keine Verpflichtung des Staates zur Alimentation zum Inhalt (Urteil vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 144.62 -).

  • BGH, 29.02.1956 - IV ZR 202/55

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Insoweit meint die Revision, Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Folgen müsse hier die geschiedene Ehe des Klägers mit seiner jetzigen Ehefrau sein, weil die Scheidung nur eine durch die Wiederheirat beseitigte Störung bedeutet habe, der Anspruch aus § 125 Abs. 2 BBG leite sich aus dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch ab und sei deshalb wie dieser eine Auswirkung der früheren Ehe, denn er wurzele wie dieser in der ehelichen Gemeinschaft (BGHZ 20, 127), durch die Wiederverheiratung würden keine neuen Rechte begründet und wandele sich lediglich der Anspruch aus § 125 Abs. 2 BBG in einen solchen aus § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG um.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 29. Februar 1956 (BGHZ 20, 127 [134]) ausgeführt, es sei "allgemein anerkannt, daß der Unterhaltsanspruch, der der Ehefrau während der Ehe nach den §§ 1360, 1361 zusteht, und der Unterhaltsanspruch, den sie nach der Scheidung der Ehe unter den Voraussetzungen des § 58 EheG erwirbt, in einem und demselben Rechtsboden wurzeln, nämlich in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft".

  • BVerwG, 08.06.1965 - VI C 13.64

    Entscheidung des Dienstherrn über den Status als Beamter oder Berufssoldat -

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Der erkennende Senat hat diesen Anspruch im Urteil vom 8. Juni 1965 - BVerwG VI C 13.64 - (BVerwGE 21, 214 [215] = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 4) wie folgt charakterisiert:.

    Die Frage nach der Bindungswirkung eines gegen den Beamten ergangenen Urteils über den Witwerigeldanspruch gegenüber der Witwe selbst nach dem Tod des Beamten, die der Beklagte gleichfalls als Bedenken gegen das "Rechtsschutzinteresse" vortragen läßt, ist durch den oben wiedergegebenen Teil des Urteils BVerwGE 21, 214 beantwortet.

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch mag für den Umfang des erforderlichen Härteausgleichs von Bedeutung sein und damit vor allem für seine Grenzen (vgl. dazu Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 5.68 - [FamRZ 1971, 524] und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 [BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]], wo - insbesondere S. 348 - ausdrücklich eine "Gleichstellung" der Beamtenwitwe mit der geschiedenen Ehefrau abgelehnt wird), seine Natur bestimmt er nicht.
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68

    Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages an das nichteheliche Kind eines

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch mag für den Umfang des erforderlichen Härteausgleichs von Bedeutung sein und damit vor allem für seine Grenzen (vgl. dazu Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 5.68 - [FamRZ 1971, 524] und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1967 [BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]], wo - insbesondere S. 348 - ausdrücklich eine "Gleichstellung" der Beamtenwitwe mit der geschiedenen Ehefrau abgelehnt wird), seine Natur bestimmt er nicht.
  • BVerwG, 22.02.1962 - II C 145.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Aus den einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich die sogenannte Zölibatsklausel, betreffenden Ausführungen in BVerwGE 14, 21 (27, 29) [BVerwG 22.02.1962 - II C 145/59]kann nicht entnommen werden, daß eine solche nicht durch dienstlichen Zwang gedeckte Behinderung oder Erschwerung der Eheschließung auch bei der Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden vorliegt.
  • BVerwG, 26.05.1961 - VII C 7.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdichtet sich eine Rechtsposition oder ein allgemeiner Rechtszustand bereits dann zu einem bestimmten Rechtsverhältnis, das der verwaltungsgerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wenn gegenüber der Verwaltung konkrete Rechte in Anspruch genommen werden (Urteile vom 26. Mai 1961 [BVerwGE 12, 261, 262 [BVerwG 26.05.1961 - VII C 7/61]] und vom 30. März 1966 [NJW 1967, 797]), d.h. wenn "die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist" (so Urteil vom 8. Juni 1963 [BVerwGE 14, 235, 236 [BVerwG 08.06.1962 - VII C 78/61]], vgl. auch Urteile vorn 14. Mai 1963 [BVerwGE 16, 92, 93 [BVerwG 14.05.1963 - VII C 33/63]] und vom 30. März 1966 [Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 18]).
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für sie Grund gelegt ist in der Art, daß ihre Entstehung nur vom Eintritt weiterer Umstände oder vom Zeitablauf abhängt (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1951 [BGHZ 4, 133], vom 22. Juni 1956 [NJW 1956, 1479] und vom 9. März 1961 [NJW 1961, 1165]).
  • BVerwG, 21.10.1965 - VI C 100.63

    Gewährung von Witwengeld in Höhe der Hälfte der gesetzlichen

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51

    Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes

  • BVerwG, 14.05.1963 - VII C 33.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.03.1966 - V C 114.65

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage

  • BGH, 09.03.1961 - VII ZR 145/60

    Einordnung des Unvermögenes eines Unternehmers i.R.e. Architektenvertrags als

  • BVerwG, 17.05.1962 - II C 76.60
  • BVerwG, 16.07.1964 - II C 88.62

    Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe eines Beamten - Beschränkung des

  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Ausnahmen sind nur möglich, wenn bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vorliegen und etwa nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung noch aussteht (BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113 ff = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1; vgl auch BVerwG Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 - BVerwGE 38, 346 ff).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 57.66 - BVerwGE 38, 346 m.w.N. = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 8 und vom 30. Mai 1985 - BVerwG 3 C 53.84 - BVerwGE 71, 318 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 13; Beschluss vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15

    Kindertagespflegestelle mit Angestellten

    Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (BVerwG, Urteile vom 13.10.1971 - 6 C 57.66 - BVerwGE 38, 346 m.w.N., vom 30.05.1985 - 3 C 53.84 - BVerwGE 71, 318 und vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 - juris).
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