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   BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72   

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BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72 (https://dejure.org/1972,89)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.1972 - VIII C 2.72 (https://dejure.org/1972,89)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 1972 - VIII C 2.72 (https://dejure.org/1972,89)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Musterungsbescheid - Anfechtung eines Einberufungsbescheids - Kostenpflichtigkeit von Kreiswehrersatzamt und Wehrbereichsverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 313
  • NJW 1973, 261
  • MDR 1973, 249
  • ZMR 1973, 332
  • DVBl 1973, 366
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 01.08.1969 - VI C 58.66

    Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    Dazu kommt es erst im Prozeß (vgl. dazu BVerwGE 32, 346 [350]).

    Da bereits aus Gründen, auf denen die in den §§ 154 ff. VwGO getroffene Regelung beruht, die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften entfällt, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr auch entgegensteht, daß eine Behörde vom Bürger Kosten nur auf Grund und nach näherer Maßgabe eines Gesetzes erheben kann, in dem ein Minimum an materiellrechtlicher Regelung enthalten ist (BVerfGE 20, 257 [269] BVerwGE 32, 346 [350]).

    In den Entscheidungen des II. Senats und des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 32, 346 und 35, 12) ist die hier zu entscheidende Frage offengelassen worden.

  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvR 65/68

    Versagung der Kostenerstattung für das verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    Es besteht auch kein auf Rechtswidrigkeit des im Widerspruchsverfahren aufgehobenen Verwaltungsaktes beruhender, im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten (im Anschluß an BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]).

    Diese Erwägungen stehen auch einer nur einseitigen, auf die Kosten des Widerspruchsführers beschränkten entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff. VwGO entgegen, die auch daran scheitern muß, daß sie die Gleichbehandlung der Beteiligten in Frage stellt, von der diese Vorschriften ausgehen (vgl. dazu BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]).

    Zu der auf dem Beschluß des Großen Senats beruhenden Entscheidung vom 20. Dezember 1967 - BVerwG VII B 113.67 -, daß in dem vor Landesbehörden durchgeführten Widerspruchsverfahren der Widerspruchsführer im Falle seines Erfolgs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verfahrenskosten habe, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]), diese Auslegung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der allein verletzt sein könne; da die Verwaltungsgerichtsordnung keinerlei materielle Kostenregelung für das isolierte Vorverfahren enthalte, würden Bürger und Behörde insoweit gleichbehandelt.

  • BVerwG, 01.11.1965 - Gr. Sen. 2.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    Auch im Falle der Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden können die §§ 72, 73 VwGO, soweit sie eine Kostenentscheidung vorsehen, inhaltlich nicht durch entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO ausgefüllt werden (im Anschluß an BVerwGE 22, 281).

    Vom erkennenden Senat seinerzeit angerufen, hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß BVerwGE 22, 281 für den Fall, daß es sich nicht um die Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden handelt, ausgesprochen.

    Sie bestimmen lediglich, daß eine Kostenentscheidung zu treffen ist (BVerwGE 22, 281 [284]; Urteil vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 29.64 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 20.12.1967 - VII B 113.67
    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    Zu der auf dem Beschluß des Großen Senats beruhenden Entscheidung vom 20. Dezember 1967 - BVerwG VII B 113.67 -, daß in dem vor Landesbehörden durchgeführten Widerspruchsverfahren der Widerspruchsführer im Falle seines Erfolgs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verfahrenskosten habe, hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 27, 175 [BVerfG 29.10.1969 - 1 BvR 65/68]), diese Auslegung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der allein verletzt sein könne; da die Verwaltungsgerichtsordnung keinerlei materielle Kostenregelung für das isolierte Vorverfahren enthalte, würden Bürger und Behörde insoweit gleichbehandelt.

    Er hat diese nicht nach Bundesvollzug und Landesvollzug unterscheidende Auffassung ebenso undifferenziert aufgegeben, nachdem der Beschluß des Großen Senats ergangen war (Beschluß vom 20. Dezember 1967 - BVerwG VII B 113.67 -).

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 14.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    Das hat der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen (vgl. das Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG VII C 14.63 - [Buchholz 310, § 73 VwGO Nr. 2; insoweit in BVerwGE 17, 245 nicht abgedruckt]).

    Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte zwar vor dem Beschluß des Großen Senats gegenteilig entschieden (BVerwGE 17, 245, 246) [BVerwG 06.12.1963 - VII C 14/63].

  • BVerwG, 24.03.1966 - VIII C 29.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    Der erkennende Senat hat daraufhin in seinem Urteil vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 29.64 - (Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 2 = ZMR 1966, 353) ausgeführt: Die §§ 72, 73 und 77 VwGO enthalten keine Bestimmung über den Inhalt der Kostenentscheidung.

    Sie bestimmen lediglich, daß eine Kostenentscheidung zu treffen ist (BVerwGE 22, 281 [284]; Urteil vom 24. März 1966 - BVerwG VIII C 29.64 - [a.a.O.]).

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    Auf Grund der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) können Behörden dem Bürger Kosten nur dann auferlegen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (BVerfGE 20, 257 [269]).

    Da bereits aus Gründen, auf denen die in den §§ 154 ff. VwGO getroffene Regelung beruht, die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften entfällt, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr auch entgegensteht, daß eine Behörde vom Bürger Kosten nur auf Grund und nach näherer Maßgabe eines Gesetzes erheben kann, in dem ein Minimum an materiellrechtlicher Regelung enthalten ist (BVerfGE 20, 257 [269] BVerwGE 32, 346 [350]).

  • BVerwG, 15.01.1970 - II C 39.66

    Die Grundsätze der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren - Tragung der

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    In den Entscheidungen des II. Senats und des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 32, 346 und 35, 12) ist die hier zu entscheidende Frage offengelassen worden.
  • BVerwG, 25.08.1971 - IV C 23.69

    Straßenrecht, Folgenbeseitigung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs kann nur sein die Ausräumung der realen Folgen eines aufgehobenen oder für rechtswidrig erklärten Verwaltungsaktes oder eines rechtswidrigen sonstigen Verwaltungshandelns (vgl. BVerwGE 35, 268 [272]; 38, 336 [346]; Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 - [MDR 1972, 76 = NJW 1972, 269 = DÖV 1971, 857 = DVBl. 1971, 858]); er umfaßt aber nicht generell den Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind.
  • BGH, 27.05.1971 - III ZR 154/70

    Kostenerstattung im Enteignungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 30.08.1972 - VIII C 2.72
    Dieser bereits in dem angeführten Beschluß des Großen Senats ausgesprochenen Erkenntnis hat sich ausdrücklich der Bundesgerichtshof angeschlossen (Urteil vom 27. Mai 1971 - III ZR 154/70 - [NJW 1971, 1752]).
  • BVerwG, 12.06.1970 - VII C 70.68

    Erstattung für den auf Grund des Exports von Mehl eingetretenen Verlust durch die

  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

  • BGH, 14.05.1962 - III ZR 39/61
  • BGH, 06.11.1958 - III ZR 147/57

    Auswahl und Gutachten des Sachverständigen

  • BSG, 21.01.1966 - 6 RKa 13/65

    Honorarkürzung eines Arztes durch die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) wegen

  • BVerwG, 11.05.1981 - 6 C 121.80

    Anspruch auf Kostenerstattung der anwaltlichen Vertretung vor der Prüfungskammer

    Zu den "notwendigen Auslagen" im Sinne dieser Regelung gehören die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht (vgl. BVerwGE 40, 313 [316]; Hahnenfeld, WPflG § 19 RdNr. 45 und 47).

    Daran anknüpfend hatte der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, auch im Falle der Ausführung von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden sei die in den §§ 72 und 73 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung materiell nicht durch eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO auszufüllen(Urteil vom 30. August 1972 - BVerwG 8 C 2.72 - [BVerwGE 40, 313]).

    Insgesamt ist aus den Unterschieden zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren in Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1972 (BVerwGE 40, 313, insbesondere 317-319) zu entnehmen, daß die den §§ 154 ff. VwGO zugrundeliegende Interessenlage einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf die nach den §§ 72 Halbs. 2 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung entgegensteht.

  • SG Duisburg, 22.02.2019 - S 49 AS 2475/18
    In seinem Urteil vom 30. August 1972 NJW 1973 S. 261 hat das Bundesverwaltungsgericht im An-schluß an BVerwGE 22, 281 ausgesprochen, daß auch im Falle der Ausführung von Bun-desgesetzen durch Bundesbehörden die in § 72 Halbsatz 2 und § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Kostenentscheidung inhaltlich nicht durch entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO zu treffen ist.

    Die Unterschiede zwischen gerichtlichem Klageverfahren und behördlichen Widerspruchsverfahren sollen insofern zu einer Ungleichbehandlung von Klägern und Widerspruchsführern in der Frage ihrer Kostenerstattung führen (so auch: BVerwG, Urt. v. 11.05.1981 - 6 C 121/80, juris, Rn. 15 - "Die Erledigung im gerichtlichen Verfahren und im verwaltungsbehördlichen Verfahren unterscheidet sich auch dadurch, daß im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich für beide Parteien Gerichtskosten und außergerichtliche Aufwendungen entstehen können, während im Widerspruchsverfahren die Behörde ihre Kosten nur dann geltend machen kann, wenn ein Gesetz dies zuläßt. Insgesamt ist aus den Unterschieden zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren in Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1972 (BVerwGE 40, 313, insbesondere 317 - 319) zu entnehmen, daß die den §§ 154 ff. VwGO zugrundelie-gende Interessenlage einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf die nach den §§ 72 Halbs. 2 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung entgegensteht.

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Der Folgenbeseitigungsanspruch ist lediglich auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet und hat keinen finanziellen Schadensausgleich zum Inhalt (vgl. BVerwGE 40, 313, 322; 85, 24, 28).
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