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   BVerwG, 24.10.1972 - VI C 8.72   

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BVerwG, 24.10.1972 - VI C 8.72 (https://dejure.org/1972,139)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1972 - VI C 8.72 (https://dejure.org/1972,139)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1972 - VI C 8.72 (https://dejure.org/1972,139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Trennungsgeld nach Ablehnung von verfügbarer familiengerechter Wohnung - Begriff der "zwingenden persönlichen Gründe" - Berufstätigkeit der Ehefrau am bisherigen Familienwohnsitz - Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BUKG § 15 Abs. 1; TGV § 2 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 84
  • FamRZ 1973, 191
  • FamRZ 1973, 391
  • DÖV 1973, 499
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.04.1972 - II C 3.72

    Ermächtigung nach § 15 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - Fürsorgepflicht

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 8.72
    Inzwischen hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 -, betreffend die Einzugsgebietsklausel des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 TGV (F. 1968), sich ebenfalls zu der Auffassung bekannt, daß § 15 Abs. 1 BUKG nicht nur zur Bestimmung des Trennungsgeldes nach Art und Höhe ermächtige, sondern daß sich die Ermächtigung auch auf die Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld erstrecke und dabei Fälle auszuschließen gestatte, die "an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit gemessen nicht ausgleichsbedürftig" seien.
  • BVerwG, 01.09.1971 - VI B 26.71
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 8.72
    In dem Beschluß vom 1. September 1971 - BVerwG VI B 26.71 - ist zunächst unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Leitsatz in RdA 1970, 255) klargestellt und als eindeutig bezeichnet worden, daß § 15 Abs. 1 BUKG nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
  • BVerwG, 28.06.1968 - VI C 35.67

    Einstellung der Zahlung von arbeitstäglichem Zuschuss mit Fahrkostenersatz

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 8.72
    "Daraus, daß nach der gerade genannten Vorschrift Trennungsentschädigung nur zu gewähren ist, wenn (und soweit) der Beamte aus Anlaß einer Versetzung usw. gezwungen ist, getrennten Haushalt zu führen, die Wohnung am bisherigen Wohnort beizubehalten oder das Umzugsgut unterzustellen, folgt, daß auch bei einer Versetzung usw. der Beamte in erster Linie dafür verantwortlich ist, sich eine Wohnung zu beschaffen-, und er den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögern darf, will er nicht den Anspruch auf Trennungsentschädigung, insbesondere auf Trennungsgeld, verlieren (vgl. dazu auch BVerwGE 30, 99 und Urteil vom 3. Oktober 1968 - BVerwG II C 82.67 - [DÖD 1969, 113]).".
  • BVerwG, 03.10.1968 - II C 82.67

    Anspruch eines Beamten auf Trennungsentschädigung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 8.72
    "Daraus, daß nach der gerade genannten Vorschrift Trennungsentschädigung nur zu gewähren ist, wenn (und soweit) der Beamte aus Anlaß einer Versetzung usw. gezwungen ist, getrennten Haushalt zu führen, die Wohnung am bisherigen Wohnort beizubehalten oder das Umzugsgut unterzustellen, folgt, daß auch bei einer Versetzung usw. der Beamte in erster Linie dafür verantwortlich ist, sich eine Wohnung zu beschaffen-, und er den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögern darf, will er nicht den Anspruch auf Trennungsentschädigung, insbesondere auf Trennungsgeld, verlieren (vgl. dazu auch BVerwGE 30, 99 und Urteil vom 3. Oktober 1968 - BVerwG II C 82.67 - [DÖD 1969, 113]).".
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1970 - 2 A 29/69
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1972 - VI C 8.72
    Der erkennende Senat stimmt insoweit überein mit den einschlägigen Darlegungen des von der Beklagten im Berufungsrechtszuge auszugsweise mitgeteilten rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz vom 9. Dezember 1970 - 2 A 29/69 - (Bundeswehrverwaltung 1971, 66).
  • BVerwG, 17.10.1986 - 6 A 2.84

    Trennungsgeld - Zwingendes persönliches Umzugshindernis - Ehefrau des versetzten

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt dargelegt, daß die Gewährung von Trennungsgeld an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung anknüpft und in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie in der Billigkeit wurzelt (BVerwGE 41, 84 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] = DÖV 1973, S. 499).

    Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 41, 84 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72]; 44, 72 [BVerwG 07.09.1973 - VII C 2/70]; 54, 248 [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76]; 66, 1 [BVerwG 16.06.1982 - 6 C 70/79]; Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - , vom 17. April 1979 - BVerwG 6 C 23.77 - und vom 16. Juni 1982 - BVerwG 6 C 111.79 - ).

    Die Begrenzungsfunktion der Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gewinnt, wie der erkennende Senat insbesondere in BVerwGE 41, 84 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] hervorgehoben hat, in dem Maß an Gewicht, in dem die getrennte Haushaltsführung nicht entscheidend auf der Versetzung als einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme, sondern auf Umständen beruht, die ihre Ursache im Bereich des Beamten haben (ebenso BVerwGE 44, 72 [BVerwG 13.09.1973 - II C 13/73]).

    Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 41, 84 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72]; 44, 72 [BVerwG 07.09.1973 - VII C 2/70]), daß freiwillig eingegangene berufliche Verpflichtungen und sonstige Bindungen der Ehefrau des Beamten grundsätzlich nicht zu einer derartigen, von ihr nicht zu vertretenden und vom Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht bei der Bewilligung des Trennungsgeldes zu berücksichtigenden Belastung führen, gleichviel aus welchen Motiven die Ehefrau einen Beruf ausübt oder eine andere Bindung an den bisherigen Wohnort eingegangen ist.

    Die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie zu fördern, geht nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, von der Familie jede sie treffende finanzielle Belastung fernzuhalten (BVerfGE 23, 258 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 133/67]; 28, 104 [BVerfG 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70]; BVerwGE 41, 84 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72]; 44, 72 [BVerwG 13.09.1973 - II C 13/73]).

  • BVerwG, 04.02.1976 - VI C 132.73

    Zwingende persönliche Gründe - Versetzung der berufstätigen Ehefrau

    Diese Auffassung hat der erkennende Senat unter Hinweis auf eine Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 38) betreff end die Einzugsgebietsklausel des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 TGV (F. 1968) in dem Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG VI C 8.72 - (BVerwGE 41, 84 [85 f.]) ausdrücklich aufrechterhalten.

    Durch eine Versetzung oder Abordnung (Kommandierung) ist eine getrennte Haushaltsführung aber nur dann geprägt, wenn der Beamte (Soldat) wegen des objektiven Grundes des Wohnungsmangels am neuen Dienstort am Umzug verhindert ist, wie dies auch in § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV zum Ausdruck kommt (Urteil vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 - [a.a.O.]; BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [77 f.]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [a.a.O.]).

    Der erkennende Senat hat in BVerwGE 41, 84 (87, 88) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72]in diesem Zusammenhang ausgeführt:.

    Der Hinweis der Revision, die Ehefrau des Klägers habe vor dem 1. August 1971 nicht in den schleswig-holsteinischen Schuldienst versetzt werden können, vermag auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in BVerwGE 41, 84 (88) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits zu führen.

    Belastung fernzuhalten, zumal wenn diese nach Dauer und Höhe - wie bei einer vorübergehenden getrennten Haushaltsführung - erkennbar begrenzt ist und zudem weitgehend vom Verhalten der Betroffenen selbst abhängt oder die Folge ihres eigenen Verhaltens ist (BVerfGE 23, 258 [264]; 28, 104 [113]; BVerwGE 41, 84 [88]; 44, 72 [79, 80]; Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 16.06.1982 - 6 C 111.79

    Besuch des Abendgymnasiums der Ehefrau des Soldaten als zwingendes, persönliches

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt dargelegt, daß die Gewährung von Trennungsgeld an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung anknüpft und in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie in der Billigkeit wurzelt (BVerwGE 41, 84 [87]).

    Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [78];Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 152.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63 = ZBR 1976, 184] undvom 17. April 1979 - BVerwG 6 C 23.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 76 = ZBR 1979, 509]).

    Die Begrenzungsfunktion der Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gewinnt, wie der erkennende Senat insbesondere in BVerwGE 41, 84 (87) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] hervorgehoben hat, in dem Maße an Gewicht, in dem die getrennte Haushaltsführung nicht entscheidend durch die Versetzung als eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme, sondern durch Umstände geprägt ist, die ihre Ursache im Bereich des Soldaten haben (ebenso BVerwGE 44, 72 [78]).

    Geschähe das dennoch, würden Sinn und Zweck des Trennungsgeldes verändert; denn die Berücksichtigung beruflicher oder sonstiger ortsbezogener Bindungen der Ehefrau des Soldaten als in der Person des Soldaten bestehende "zwingende" Umzugshindernisse läge - ungeachtet ihrer Bedeutung im Einzelfall - gänzlich außerhalb der Zweckbestimmung des Trennungsgeldes (BVerwGE 41, 84 [88]; 44, 72 [79]).

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 6.72

    Gewährung von Trennungszuschlag bei Versetzung an einen Dienstort im Ausland -

    Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes als eines die soldatenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die Regelung der Erstattung der dem Soldaten durch seine Versetzung oder Abordnung (Kommandierung) entstandenen Mehraufwendungen (vgl. BVerwGE 41, 84).

    Hieraus folgt, daß die Gewährung von Trennungsentschädigung grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch die Versetzung des Beamten (Soldaten), also durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist (vgl. dazu Urteil vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskostenrecht Nr. 38]; BVerwGE 41, 84 [87] sowie das bereits erwähnte Urteil vom 13. September 1973).

    Aus dieser an den Kriterien der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit, denen zugleich Begrenzungscharakter zukommt (vgl. BVerwGE 41, 84 [87]), orientierten Ausnahmeregelung (vgl. dazu das Urteil vom 13. September 1973) folgt, daß unter zwingenden Gründen nicht solche Umstände verstanden werden können, die mehr oder weniger bei jeder Versetzung an einen anderen Ort und den damit verbundenen Eingriffen in die bisherigen persönlichen Verhältnisse des Beamten (Soldaten) und seiner Familie und den dadurch verursachten Umstellungsschwierigkeiten auftreten (vgl. auch dazu das Urteil vom 13. September 1973).

    Diese Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig angesehen (vgl. zuletzt BVerwGE 41, 84).

  • BVerwG, 17.04.1979 - 6 C 23.77

    Gewährung von Trennungsgeld für einen Soldaten auf Zeit - Berufstätigkeit der

    Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft an die durch die Versetzung usw. "erzwungene" getrennte Haushaltsführung an und wurzelt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (BVerwGE 41, 84 [87]), in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und in der Billigkeit.

    Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [78]; Urteile vom 4. Februar 1976 -BVerwG 6 C 132.73 -[Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63 = ZBK 1976, 184] und vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 13.78 -).

    Die Begrenzungsfunktion der Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gewinnt, wie der erkennende Senat insbesondere in BVerwGE 41, 84 (87) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] hervorgehoben hat, in dem Maße an Gewicht, in dem die Fortdauer der getrennten Haushaltsführung im Gegensatz zu der unmittelbar nach der Versetzung gegebenen Situation nicht mehr entscheidend durch die Versetzung als eine dem Bereich des Dienstherrn zuzuordnende Maßnahme, sondern durch Umstände geprägt ist, die ihre Ursache im Bereich des Beamten (Soldaten) haben (ebenso BVerwGE 44, 72 [78]).

    Geschähe das dennoch, würden Sinn und Zweck des Trennungsgeldes verändert; denn die Berücksichtigung eigenwirtschaftlicher Belange der Ehefrau des Beamten (Soldaten) als in der Person des Beamten oder Soldaten bestehende "zwingende" Umzugshindernisse läge - ungeachtet ihrer Bedeutung im Einzelfall - gänzlich außerhalb der Zweckbestimmung des Trennungsgeldes (BVerwGE 41, 84 [88]; 44, 72 [79]).

  • BVerwG, 30.06.1978 - 6 C 27.75

    Beanspruchung von Trennungsgeld - Genehmigung zur Weiterführung eines Hausstandes

    Davon ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen (Beschluß vom 1. September 1971 - BVerwG 6 B 26.71 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 34]; BVerwGE 41, 84 [85]; Urteile vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 6.72 - [a.a.O.], vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63] und vom 4. August 1977 - BVerwG 6 A 2.73 - [BVerwGE 54, 248]).

    Der Ausgleichungspflicht des Dienstherrn und damit auch seiner Verpflichtung, die äußeren Umstände, aus denen diese Pflicht erwächst - etwa durch die Genehmigung zum Weiterführen des Hausstandes im Ausland -, zu dulden, werden aber - wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen hat (Beschluß vom 1. September 1971 - BVerwG 6 B 26.71 - [a.a.O.]; BVerwGE 41, 84 [85] und Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 6.72 - [a.a.O.]) - durch die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit sachliche und zeitliche Grenzen gezogen (vgl. dazu auch Urteil vom 22. März 1976 - BVerwG 6 C 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 65]).

    Die Begrenzungsfunktion dieser Kriterien tritt dann in den Vordergrund, wenn die Fortdauer der getrennten Haushaltsführung im Gegensatz zu der unmittelbar nach der Versetzung oder Abordnung des Soldaten gegebenen Situation nicht mehr entscheidend durch die dienstliche Maßnahme, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzuordnen sind (BVerwGE 41, 84 [85]).

  • BVerwG, 15.07.1977 - 6 C 57.76

    Einzugsgebietsregelung - Auslegung

    In dieser Regelung kommt die Begrenzungsfunktion der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit zum Ausdruck, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht wiederholt hervorgehoben hat (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [77]; Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG VI C 132.73 - und - BVerwG VI C 149.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63 und 64]).
  • BVerwG, 04.02.1976 - VI C 149.73

    Zusage einer Umzugskostenvergütung - Gewährung einer Trennungsentschädigung für

    Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes als eines die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die Regelung der Erstattung der dem Beamten (Soldaten) durch seine Versetzung oder Abordnung entstandenen notwendigen Mehraufwendungen (Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51] unter Hinweis auf BVerwGE 41, 84).

    Das haben die beiden mit öffentlichem Dienstrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Weitergewährung von Trennungsentschädigung bei nicht mehr bestehendem Wohnungsmangel am neuen Dienstort wiederholt hervorgehoben (BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [77]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [a.a.O.]).

    Die das Umzugskostenrecht tragenden Erwägungen der Fürsorgepflicht und Billigkeit können eine Ausnahme von der Beschränkung eines Ausgleichs auf die dienstlich veranlaßten Umzüge nur unter ganz besonderen Umständen rechtfertigen (vgl. BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [78]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [a.a.O.] betreffend den Begriff der "zwingenden persönlichen Gründe" in § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV).

  • BVerwG, 08.03.1984 - 6 A 1.83

    Verweigerung von Trennungsgeld bei Ablehnung einer Bundesdarlehens-Wohnung durch

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt dargelegt, daß die Gewährung von Trennungsgeld nach diesen Vorschriften an die durch die Versetzung "erzwungene" getrennte Haushaltsführung anknüpft und in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie in der Billigkeit wurzelt (BVerwGE 41, 84 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72]).

    Dabei haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 41, 84 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72]; 44, 72 [BVerwG 07.09.1973 - VII C 2/70]; Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 132.73 - und vom 17. April 1979 - BVerwG 6 C 23.77 - ).

    Die Begrenzungsfunktion der Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gewinnt, wie der erkennende Senat insbesondere in BVerwGE 41, 84 (87) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] hervorgehoben hat, in dem Maße an Gewicht, in dem die getrennte Haushaltsführung nicht entscheidend auf der Versetzung als einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme, sondern auf Umständen beruht, die ihre Ursache im Bereich des Beamten haben (ebenso BVerwGE 44, 72 [BVerwG 13.09.1973 - II C 13/73]).

  • BVerwG, 02.01.1975 - II B 53.74

    Trennungsgeldanspruch eines in das Ausland versetzten Berufsoffiziers -

    Die Beschwerde knüpft bei dieser Frage an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der die Berufstätigkeit und die Berufsausbildung der Ehefrau eines Beamten (Soldaten) nicht als zwingender persönlicher Grund im Sinne der genannten Vorschrift anerkannt worden ist (vgl. BVerwGE 41, 84; 44, 72 [BVerwG 07.09.1973 - VII C 2/70]und insbesondere Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 -).

    Tragender Grund des Beschlusses ist die - unter Anknüpfung an die Urteile BVerwGE 41, 84 (87) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] und 44, 72 (78/79) angestellte - Erwägung, daß auch die Berufsausbildung der Ehefrau des Klägers jenes Verfahrens von wirtschaftlichen Eigeninteressen zumindest mitbestimmt war, die dem Bereich des Klägers zuzurechnen waren "dergestalt, daß man die Übernahme der Mehrkosten durch den Dienstherrn 'billigerweise' gerade nicht erwarten kann".

    Im gleichen Sinne hat der Senat auch sonst in seiner Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV der Minderung der durch die getrennte Haushaltführung entstehenden Belastung durch das Arbeitsentgelt der Ehefrau keine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwGE 41, 84 [88] und 44, 72 [80 oben]).

  • BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73

    Bindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften - Gleichbehandlung bei der

  • BVerwG, 03.12.1990 - 6 C 8.88

    Beamtenrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Umzugshinderungsgrundes

  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 C 33.83

    Erlöschen reisekostenrechtlicher Ansprüche - Reisekostenvergütung

  • BAG, 26.04.1990 - 6 AZR 589/88

    Gastspielreise eines Chores - Anspruch auf Einzelzimmer

  • BVerwG, 23.09.1983 - 6 C 77.81

    Zulässigkeit der Aufhebung einer ausgesprochenen Trennungsgeldbewilligung mit

  • BVerwG, 23.04.1987 - 6 C 8.84

    Beamtenrecht - Dienstwohnung - Verkehrsverbindung - Umzugshindernis - Schulbesuch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2007 - 4 B 15.05

    Trennungsgeld bei Bezug einer Wohnung des Ehegatten

  • BVerwG, 19.04.2002 - 10 B 1.02

    Trennungsgeldanspruch eines Universitätsprofessors nach Ersternennung;

  • BVerwG, 14.02.1984 - 6 C 46.83

    Feststellung des Dienstorts eines Gerichtsreferendars im Sinne des

  • BVerwG, 24.03.1987 - 6 C 72.84

    Umzugskosten - Wohnungseinrichtung - Angemessenheit

  • BVerwG, 24.07.1984 - 6 C 73.81

    Gewährung von Umzugskostenvergütung im Rahmen der Soldatenversorgung

  • VG Augsburg, 08.01.2015 - Au 2 K 14.1478

    Endet das Mietverhältnis für die bisherige Wohnung zum Zeitpunkt der Versetzung,

  • BVerwG, 17.09.1987 - 6 C 28.86

    Einordnung von Pferden als andere bewegliche Gegenstände in angemessenem Umfang

  • BVerwG, 13.03.1981 - 6 B 21.81

    Jederzeitige Umzugsbereitschaft des Beamten als Voraussetzung für die Gewährung

  • BVerwG, 09.06.1982 - 6 C 88.79

    Gewährung einer Umzugskostenvergütung im Rahmen der Soldatenversorgung - Anspruch

  • BVerwG, 22.03.1976 - VI C 5.72

    Gewährung von Auslandstrennungsentschädigung zugunsten eines Soldaten -

  • BVerwG, 13.02.1979 - 6 B 64.78

    Umzugsbereitschaft als Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld -

  • BVerwG, 30.05.1974 - II C 54.72

    Antrag auf Umzugskostenvergütung wegen eines Umzugs auf Grund einer Versetzung -

  • BVerwG, 30.05.1974 - II C 15.73

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1988 - 11 S 2500/87

    Zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund

  • VG Minden, 20.08.2015 - 4 K 1989/14

    Bewilligung einer Umzugskostenvergütung für den durchgeführten Umzug eines

  • BVerwG, 11.03.1980 - 1 WB 141.78

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.06.1977 - 6 B 6.77

    Anforderungen an das Vorliegen eines zwingenden persönlichen

  • BVerwG, 18.01.1977 - 1 WB 27.76

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.04.1973 - VI B 52.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Augsburg, 15.10.2015 - Au 2 K 15.804

    Recht der Bundesbeamten; Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung für die neue

  • VG Halle, 24.02.2010 - 5 A 330/08

    Umzugskostenvergütung

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