Rechtsprechung
   BVerwG, 16.02.1973 - IV C 52.71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,172
BVerwG, 16.02.1973 - IV C 52.71 (https://dejure.org/1973,172)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1973 - IV C 52.71 (https://dejure.org/1973,172)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1973 - IV C 52.71 (https://dejure.org/1973,172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeiträge nach der Verschiedenheit der Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß - Verteilung des Erschließungsaufwandes in einem beplanten Abrechnungsgebiet auf die Anlieger nach Grundstücksfläche und Geschossfläche

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBauG § 131 Abs. 3; BauNVO § 17

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 42, 17
  • ZMR 1973, 338
  • DVBl 1973, 502
  • DÖV 1973, 352
  • BauR 1974, 194
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 28.70

    Verteilungsmaßstab und Höhe der Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1973 - IV C 52.71
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwGE 38, 147).

    Die Überlegungen, die der erkennende Senat hierzu für bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossene Gebiete im Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147) angestellt hat, gelten auch für neuerschlossene Gebiete.

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 134.68

    Bestandskraft eines erst nach seinem Ergehen durch Rückwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1973 - IV C 52.71
    Insbesondere konnte sich die Ortssatzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22. Juni 1968 - BVerwG IV C 87.68 - (DVBl. 1969, 273) und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - (DVBl. 1970, 835) rückwirkende Kraft beilegen.
  • BVerwG, 22.11.1968 - IV C 87.68

    Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1973 - IV C 52.71
    Insbesondere konnte sich die Ortssatzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22. Juni 1968 - BVerwG IV C 87.68 - (DVBl. 1969, 273) und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - (DVBl. 1970, 835) rückwirkende Kraft beilegen.
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2017 - 9 LC 180/15

    Beitragspflicht; Beitragstatbestand; Entstehen; Gebrauchswert; Grundstück;

    Deshalb ist in diesem Fall aus Gründen der Praktikabilität ein Abweichen von diesem Grundsatz zulässig, ohne dass sich daraus ein Verstoß gegen die Grundsätze der gleichmäßigen und vorteilsgerechten Heranziehung sowie der Beitragsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (so zum Straßenausbaubeitragsrecht: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.11.2008 - 2 LA 27/08 - 2. Leitsatz und Rn. 18 in juris, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.1.1994 - 6 A 11948/92 -, 1. Leitsatz und Rn. 23 f.; Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 132 f.; Driehaus, a.a.O., § 36 Rn. 4, und zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteile vom 3.6.1971, a.a.O., 2. Leitsatz und Rn. 15 in juris, und vom 16.2.1973 - IV C 52.71 -, BVerwGE 42, 17, 18 f.; Driehaus, a.a.O., § 18 Rn. 7).
  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

    Deshalb genügt es grundsätzlich, wenn zwischen der Wohnnutzung einerseits und qualifizierten Nutzungsarten, d.h. Nutzungsarten, die im Vergleich zur Wohnnutzung eine deutlich intensivere Inanspruchnahme einer beitragsfähigen Erschließungsstraße bewirken, andererseits mit dem Ergebnis einer stärkeren Belastung der letzteren Nutzungsarten unterschieden wird (vgl. so schon Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17 [BVerwG 16.02.1973 - IV C 52/71]).
  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

    Da das Berufungsgericht mit den angefochtenen Urteilen von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17 - und vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14 - ausdrücklich abgewichen ist, genügt es den Anforderungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, daß die Revision sich mit ihrem Angriff gegen die Berufungsurteile auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, ohne hierzu im einzelnen weiter Stellung zu nehmen.

    Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, auch in qualifiziert beplanten Gebieten tatsächlich gewerblich genutzte Grundstücke mit dem Zuschlag zu versehen (vgl. dazu auch die auf die tatsächliche Nutzung in beplanten Gebieten abhebenden Hinweise im Urteil des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17 [19/20]).

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 25.72

    Nichtigkeit der Satzung wegen Fehlens unterschiedlicher Verteilungsmaßstäbe für

    Bereits im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - (DVBl. 1973, 502 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 7) hat der erkennende Senat entschieden, daß § 131 Abs. 3 BBauG gleichermaßen für beplante wie für unbeplante Gebiete gilt: In den beplanten Gebieten möge zwar die Verschiedenheit der Nutzungsart dadurch berücksichtigt sein, daß nach der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) zwischen der jeweiligen Nutzungsart und dem jeweiligen Nutzungsmaß ein Zusammenhang bestehe.

    In dem bereits angeführten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der erkennende Senat die Anwendung des § 131 Abs. 3 BBauG in nichtbeplanten Gebieten einer Gemeinde bejaht, nachdem er festgestellt hatte, daß in der Gemeinde entsprechende neu erschlossene Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart vorhanden waren.

    Weder in seinem Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147) noch in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der Senat ausgesprochen, daß es bei Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes unzulässig sei, als Verteilungsmaßstab auf die durch die Ausnahme oder die Befreiung zugelassene Nutzung abzustellen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 6 A 11029/10

    Anlieger der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen vorerst keine

    Nach § 131 Abs. 3 BauGB sind in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine - nach Art oder Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - IV C 52.71 -, BVerwGE 42, 17) - unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die genannten Maßstäbe in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 15.81

    Umfang der Bindung an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der

    Ausgehend von dem Vorteilsprinzip hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß hinsichtlich der Verschiedenheit der Nutzungsart, der in beplanten und in unbeplanten Gebieten entsprochen werden muß, nicht für sämtliche in § 17 BauNVO festgelegte Baugebietsarten jeweils unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe festgesetzt werden müssen, daß es vielmehr den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG genügt, wenn die rein gewerblich und industriell nutzbaren (genutzten) Grundstücke stärker belastet werden (vgl.Urteile vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 20 [22], vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17 S. 10 [12] undvom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17 [20]).
  • BVerwG, 13.08.1976 - IV C 23.74

    Festlegung des Umfanges von Erschließungsstraßen; Herstellungsmerkmale und

    Dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Ortsgesetz 1963 ist zu entnehmen, daß damit die nach § 131 Abs. 3 BBauG erforderliche, die Unterschiede in Art und Maß der baulichen Nutzung berücksichtigende Regelung auch für neuerschlossene unbeplante Gebiete erfolgt ist (vgl. dazu die Urteile vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 7 S. 16 [17] und vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20 S. 6/9).
  • BVerwG, 24.09.1976 - IV C 22.74

    Erschließungsbeiträge; Verteilungsmaßstab in neu erschlossenen unbeplanten

    Das genügt insoweit - noch - den gesetzlichen Anforderungen; eine sämtliche Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1238) - BauNVO - erfassende und berücksichtigende Differenzierung ist ebensowenig geboten wie eine Differenzierung zwischen den gewerblichen und den industriell genutzten Grundstücken (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - [Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 7 S. 16 [18]]).

    Standgehalten hätte § 5 Abs. 2 einer rechtlichen Prüfung dann, wenn er - beispielsweise - bei den bebauten Grundstücken hinsichtlich des Maßes der Nutzung auf die tatsächlich vorhandene Bebauung (und damit auch auf die tatsächlich vorhandene Geschoßfläche) und bei den unbebauten Grundstücken auf das abgestellt hätte, was nach § 34 BBauG bei Berücksichtigung des in der "Nachbarschaft" oder der "Umgebung" vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig wäre (vgl. Urteil des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - a.a.O.).

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 26.72

    Rechtsmittel

    Bereits im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - (DVBl. 1973, 502 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 7) hat der erkennende Senat entschieden, daß § 131 Abs. 3 BBauG gleichermaßen für beplante wie für unbeplante Gebiete gilt: In den beplanten Gebieten möge zwar die Verschiedenheit der Nutzungsart dadurch berücksichtigt sein, daß nach der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) zwischen der jeweiligen Nutzungsart und dem jeweiligen Nutzungsmaß ein Zusammenhang bestehe.

    In dem bereits angeführten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der erkennende Senat die Anwendung des § 131 Abs. 3 BBauG in nichtbeplanten Gebieten einer Gemeinde bejaht, nachdem er festgestellt hatte, daß in der Gemeinde entsprechende neu erschlossene Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart vorhanden waren.

    Weder in seinem Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147) noch in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der Senat ausgesprochen, daß es bei Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplänes unzulässig sei, als Verteilungsmaßstab auf die durch die Ausnahme oder die Befreiung zugelassene Nutzung abzustellen.

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 27.72

    Rechtsmittel

    Bereits im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - (DVBl. 1973, 502 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 7) hat der erkennende Senat entschieden, daß § 131 Abs. 3 BBauG gleichermaßen für beplante wie für unbeplante Gebiete gilt: In den beplanten Gebieten möge zwar die Verschiedenheit der Nutzungsart dadurch berücksichtigt sein, daß nach der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) zwischen der jeweiligen Nutzungsart und dem jeweiligen Nutzungsmaß ein Zusammenhang bestehe.

    In dem bereits angeführten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der erkennende Senat die Anwendung des § 131 Abs. 3 BBauG in nichtbeplanten Gebieten einer Gemeinde bejaht, nachdem er festgestellt hatte, daß in der Gemeinde entsprechende neu erschlossene Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart vorhanden waren.

    Weder in seinem Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147) noch in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - hat der Senat ausgesprochen, daß es bei Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes unzulässig sei, als Verteilungsmaßstab auf die durch die Ausnahme oder die Befreiung zugelassene Nutzung abzustellen.

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 6.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Rechtmäßigkeit einer

  • BVerwG, 23.05.1980 - 4 C 83.79

    Ermessen des Ortsgesetzgebers bei der Verteilung des Erschließungsaufwands;

  • BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99

    Erschließungsbeitrag; Verteilungsmaßstab; Artzuschlag für gewerbliche Nutzung;

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 18.74

    Rückwirkende Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Voraussetzungen eins

  • BVerwG, 07.03.1980 - 4 C 40.78

    Beitragssatzung - Erschließungsaufwand - Prozentsätze - Tabelle -

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 66.81

    Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab; Bewertungsermessen und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1999 - 3 A 954/94

    "Artzuschlag" wegen überwiegend gewerblicher Nutzung)

  • BVerwG, 21.01.1977 - IV C 84.74

    Entstehung und Verteilungsmaßstab im Erschließungsbeitragsrecht; Anforderungen an

  • BVerwG, 04.09.1980 - 4 B 119.80

    Tatsächliche Nutzung als Verteilungsmaßstab für Erschließungsbeitrag; Satzung und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.10.1989 - 6 A 50/89
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1981 - 2 S 2302/80

    Erschließungsbeitragssatzung; Bekanntmachung; Verteilungsmaßstab;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1974 - III A 353/71

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung ;

  • BVerwG, 06.11.1974 - IV B 112.74

    Verteilungsmaßstab für den Erschließungsaufwand nach § 131 Abs. 3 Bundesbaugesetz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht