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   BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70   

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BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70 (https://dejure.org/1973,52)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1973 - IV C 21.70 (https://dejure.org/1973,52)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 (https://dejure.org/1973,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Pflichtmitgliedschaft; Teilnehmergemeinschaft; Verfassungsmäßigkeit

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Weigerung gegen die Heranziehung zu Verbandsbeiträgen - Beitragspflicht nach dem so genannten Flächenmaßstab - Billigkeitsregelung des § 131 Abgabenordnung (AO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 42, 210
  • NJW 1974, 1361
  • DÖV 1973, 781
  • DÖV 1974, 781
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 15.10.1971 - VII C 20.70

    Unzulässige Begrenzung der Höhe eines Fremdenverkehrsbeitrags

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Lassen sich dagegen mehrere Regelungen denken, die sich im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes halten, so ist es nicht Angelegenheit der Gerichte, sondern Angelegenheit der rechtsetzenden Organe, die zweckmäßigste Lösung auszuwählen (vgl. z.B. BVerfGE 25, 269 [292]; 27, 364 [371]; 29, 327 [335]; 32, 157 [167]; BVerwGE 26, 317 [319]; 31, 33 [34]; 39, 5 [8]).

    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus, nach welcher ein "Beitrag" dann anzunehmen ist, wenn der erhobene Geldbetrag zur Verringerung oder zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen gefordert wird, denen die Einrichtung besondere Vorteile gewährt (vgl. z.B. BVerfGE 14, 312 [317]; Urteil vom 15. Oktober 1971 - BVerwG VII C 20.70 - in BVerwGE 39, 5 [BVerwG 15.10.1971 - VII C 20/70] [6]).

  • BVerwG, 10.02.1967 - IV C 57-59.66

    Gründung eines Unterhaltungsverbandes nach § 83 Landeswassergesetz, Niedersachsen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Der erkennende Senat ist für die niedersächsischen Unterhaltungsverbände von ihrer Übereinstimmung mit den rechtsstaatlichen Anforderungen des Grundgesetzes in seinem Urteil vom 10. Februar 1967 - BVerwG IV C 57-59.66 - (RdL 1967, 247) ausdrücklich ausgegangen.
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Lassen sich dagegen mehrere Regelungen denken, die sich im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes halten, so ist es nicht Angelegenheit der Gerichte, sondern Angelegenheit der rechtsetzenden Organe, die zweckmäßigste Lösung auszuwählen (vgl. z.B. BVerfGE 25, 269 [292]; 27, 364 [371]; 29, 327 [335]; 32, 157 [167]; BVerwGE 26, 317 [319]; 31, 33 [34]; 39, 5 [8]).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 99.67

    Bemessung von Kanalbenutzungsgebühren - Mietwert des Grundstücks als

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Lassen sich dagegen mehrere Regelungen denken, die sich im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes halten, so ist es nicht Angelegenheit der Gerichte, sondern Angelegenheit der rechtsetzenden Organe, die zweckmäßigste Lösung auszuwählen (vgl. z.B. BVerfGE 25, 269 [292]; 27, 364 [371]; 29, 327 [335]; 32, 157 [167]; BVerwGE 26, 317 [319]; 31, 33 [34]; 39, 5 [8]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Das durch die Pflichtmitgliedschaft (allein) berührte allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]) läßt Zwangsmitgliedschaften zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu, für die hier neben den Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes letztlich auf § 29 WHG zurückgegriffen werden kann.
  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Eine solche Verbandslast bedarf ungeachtet ihrer (zumindest ungenauen) Bezeichnung als Beitrag zu ihrer Rechtfertigung voraussetzungsgemäß nicht des Nachweises eines ihr äquivalenten Vorteils; sie ist vielmehr - wie im Verbandsrecht allgemein - die selbstverständliche Folge einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft der davon betroffenen Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverband (vgl. dazu BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] [323]; Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl. 1971, § 42 II a 2 und 3; Mronz, Körperschaften und Zwangsmitgliedschaft, 1973, S. 54).
  • BVerwG, 29.05.1964 - IV C 22.63

    Heranziehung zu Beiträgen des Sielverbandes - Beitragsregelung nach dem so

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Das ergibt sich für das vom Berufungsgericht erwähnte Urteil vom 29. Mai 1964 - BVerwG IV C 22.63 - (BVerwGE 18, 324) schon daraus, daß es die hier nicht unmittelbar einschlägigen Vorschriften der §§ 81 und 82 WVVO betrifft.
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus, nach welcher ein "Beitrag" dann anzunehmen ist, wenn der erhobene Geldbetrag zur Verringerung oder zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen gefordert wird, denen die Einrichtung besondere Vorteile gewährt (vgl. z.B. BVerfGE 14, 312 [317]; Urteil vom 15. Oktober 1971 - BVerwG VII C 20.70 - in BVerwGE 39, 5 [BVerwG 15.10.1971 - VII C 20/70] [6]).
  • BVerwG, 02.12.1966 - IV C 185.65

    Erhebung eines Beitrages eines Wasserverbandes - Verstoß gegen den

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch nicht das Urteil vom 2. Dezember 1966 - BVerwG IV C 185.65 - (Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 1) entgegen.
  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 33.70

    Satzung eines Wasserverbands muss keinen Billigkeitserlass von Beiträgen vorsehen

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70
    Es kann für die vorliegende Entscheidung auf sich beruhen bleiben, daß diese Ansicht - jedenfalls in dieser ihrer Allgemeinheit - rechtlichen Bedenken begegnet, wie der erkennende Senat in seinem ebenfalls am heutigen Tage verkündeten Urteil BVerwG IV C 33.70 näher dargelegt hat.
  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68

    Verfassungsmäßigkeit der Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer für Zweitbetriebe

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2010 - 1 L 200/05

    Kein Differenzierungsgebot bezüglich Wald- und Landwirtschaftsflächen bei der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (23.05.1973 - IV C 21.70, BVerwGE 42, 210, 217; 21.10.1987 - 7 B 64/87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2; 04.06.2002 - 9 B 15/02 -, NVwZ 2002, 1508; 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314, 317) - und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 12) - hat jedoch das Äquivalenzprinzip für die Umlagen der Wasser- und Bodenverbände weder Geltung auf der ersten Stufe, auf der der Verband die Kosten auf die Gemeinden als Verbandsmitglieder umlegt (§ 3 Satz 1 GUVG) noch auf der zweiten Stufe, auf der die Gemeinde die auf sie entfallende Verbandsumlage auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer des zum Gemeindegebiet gehörenden Verbandsgebietes abwälzt (§ 3 Satz 3 GUVG).

    Diese Verbandslasten sind - wie im Verbandsrecht allgemein - die Folge einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft der davon betroffenen Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverband (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 217).

    Dieser Regelungsmöglichkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG) liegt der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 214; 03.07.1992, a.a.O., 612; 11.07.2007, a.a.O., 317; s. dazu auch Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl., § 40, Rn. 24).

    Die Verbesserung des Bodenzustandes oder auch nur eine Einflussnahme auf ihn ist nicht Aufgabe der Gewässerunterhaltung (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215; OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010, a.a.O., Rn. 8).

    Eine gleichmäßige Heranziehung aller Grundstückseigentümer zu den durch die Gewässerunterhaltung verursachten Kosten lässt sich auf einleuchtende, sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen (so BVerwG, 23.05.1973 a.a.O., 216).

    Maßgeblich für die Bemessung der auf die Grundstückseigentümer umzulegenden Wasser- und Bodenverbandsgebühren - dies auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes - ist der Anteil, den die Grundstücke im Einzugsgebiet an der Notwendigkeit der Gewässerunterhaltung haben, insbesondere das Maß des den zu unterhaltenden Gewässern nach den gegebenen Bodenverhältnissen im Niederschlagsgebiet von den Grundstücken zufließenden Oberflächen- und Grundwassers (BVerwG, 23.05.1973, a.a.O., 215).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Insbesondere kann die Abgabe nicht als eine so genannte Verbandslast (vgl. z. B. BVerwGE 42, 210 [217]; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, NVwZ 2002, S. 1508) gerechtfertigt werden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2001 - 1 L 310/01

    Wasserrecht - Gewässerunterhaltungsbeitrag, Flächenmaßstab, Vorteilsmaßstab

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Überbürdung der Unterhaltungslast auf die Anlieger und Eigentümer von Gewässern und diejenigen, die besondere Vorteile aus der Gewässerunterhaltung ziehen, deshalb unbillig sein kann, weil die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, so dass jedes Grundstück allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwGE 42, 210 ; BVerwG, DÖV 1993, 77).

    Soweit in der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, dass Beiträge im weiteren Sinne, zu denen auch die Verbandslasten gehören (Hess.VGH, DÖV 1987, 548 ), zu ihrer Rechtfertigung nicht des Nachweises eines ihnen äquivalenten Vorteils bedürfen (so wohl: BVerwGE 42, 210 ; Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 10. Auflage 1994, § 42 Rdnr. 42), schließt sich der Senat dem nicht an.

    Bei der Wahl des Maßstabes, der bei der Abwälzung der von der Gemeinde an den Unterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeiträge auf die Grundsteuerpflichtigen Anwendung finden soll, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwGE 42, 210 ), solange er sicherstellt, dass die Beitragshöhe bei der Anwendung des Maßstabes noch eine Verknüpfung zum Maß des Vorteils aufweist.

    Diese Fiktion beruht auf der auch dem § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG zugrunde liegenden Erfahrung, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, so dass jedes Grundstück also schon infolge seiner Lage im Niederschlagsgebiet dem zu unterhaltenden Gewässer Wasser zuleitet und infolge dessen die Gewässerunterhaltung erschwert (BVerwGE 42, 210 ).

    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte wegen deren Unterschiede nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitssinn orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender, sachlich vertretbarer Grund für die gesetzlich vorgesehene Gleichbehandlung fehlt (vgl. BVerwGE 42, 210 ).

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