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   BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73   

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https://dejure.org/1974,247
BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73 (https://dejure.org/1974,247)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1974 - II C 6.73 (https://dejure.org/1974,247)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1974 - II C 6.73 (https://dejure.org/1974,247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Ableitung eines Beihilfeanspruchs - Subsidiarität der Sozialhilfe - Beihilfeberechtigten nach Abzug der Anstaltskosten - Anspruchsberechnung nach pflichtgemäßem Ermessen - Ersatz von Pflegekosten und Unterbringungskosten - Systemwidrigkeit der Erstattung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 172
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    In den Gründen jenes rechtskräftig gewordenen Urteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160) entwickelten Grundsätzen verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Aufwendungen aus Anlaß der Unterbringung der Beigeladenen in den Nieder-Ramstädter Heimen der Inneren Mission für den Zeitraum vom 4. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 als beihilfefähig anzuerkennen und entsprechende Beihilfen zu gewähren.

    Die Beklagte habe sich nicht mit der Begründung, der Bund habe durch Einfügung der Nr. 4 a BhV F. 1967 die Konsequenzen aus dem Urteil BVerwGE 22, 160 gezogen, jeder eigenen Ermessenserwägung enthalten und sich lediglich auf jene Bundesregelung stützen dürfen, an die sie nicht gebunden sei.

    Im übrigen seien die angefochtenen Bescheide auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte auf Grund der Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Februar 1969 und damit an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160) fälschlicherweise davon ausgegangen sei, daß bei der Bemessung der Höhe der Beihilfe neben den Versorgungsbezügen die Aufwendungen für Unterkunft und Pflege bei einer dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken niemals in voller Höhe als beihilfefähig berücksichtigt werden dürften.

    Bedenklich erscheint dem erkennenden Senat deshalb die - übrigens dem Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 (BVerwGE 22, 160 [163]) entnommene, jedoch dort nicht entscheidungserhebliche - Feststellung, daß die Aufwendungen für Unterkunft und Pflege bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachten.

    In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nicht im voraus bei der Besoldung und Versorgung generell berücksichtigt werden können, greift daher ergänzend als Teil der Alimentierung die auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende Beihilfe ein, soweit die erforderlichen angemessenen Aufwendungen mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen nicht zur Verfügung gestellt worden sind (BVerwGE 20, 44 [46]; 22, 160 [165]).

  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    Es ist zwar richtig, daß grundsätzlich nicht 100 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen als Beihilfe gewährt werden, sondern ein erheblich niedrigerer Vomhundertsatz die Regel ist (vgl. hierzu BVerwGE 19, 10; 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63][290]).

    - Hierbei verkennt die Revision der Beklagten folgendes: Die Dienst- oder Versorgungsbezüge, die der Dienstherr auf Grund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) zu leisten hat, sind dazu bestimmt, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten oder des Versorgungsberechtigten sicherzustellen (BVerwGE 19, 10 [12]; 20, 44 [46]).

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    - Hierbei verkennt die Revision der Beklagten folgendes: Die Dienst- oder Versorgungsbezüge, die der Dienstherr auf Grund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) zu leisten hat, sind dazu bestimmt, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten oder des Versorgungsberechtigten sicherzustellen (BVerwGE 19, 10 [12]; 20, 44 [46]).

    In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nicht im voraus bei der Besoldung und Versorgung generell berücksichtigt werden können, greift daher ergänzend als Teil der Alimentierung die auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende Beihilfe ein, soweit die erforderlichen angemessenen Aufwendungen mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen nicht zur Verfügung gestellt worden sind (BVerwGE 20, 44 [46]; 22, 160 [165]).

  • BVerwG, 24.02.1966 - VIII C 276.63

    Beihilferechtlicher Begriff des angemessenen Umfanges notwendiger Aufwendungen

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    Daß das Erfordernis der Angemessenheit sich nicht auf die Besoldung und Versorgung - also auf die Alimentation im engeren Sinne - beschränkt, sondern auch bei der Gewährung von Beihilfe in der Weise zu beachten ist, daß für deren Konkretisierung Richtschnur der von dem Beamtenstand bestimmte Lebenszuschnitt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt klargestellt (BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [291]; Urteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - [ZBR 1970, 164]; zuletzt Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 -).

    Es ist zwar richtig, daß grundsätzlich nicht 100 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen als Beihilfe gewährt werden, sondern ein erheblich niedrigerer Vomhundertsatz die Regel ist (vgl. hierzu BVerwGE 19, 10; 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63][290]).

  • BVerwG, 25.04.1974 - II C 44.73

    Inanspruchnahme durch nicht selbst Beihilfeberechtigte - Stellung der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    Daß das Erfordernis der Angemessenheit sich nicht auf die Besoldung und Versorgung - also auf die Alimentation im engeren Sinne - beschränkt, sondern auch bei der Gewährung von Beihilfe in der Weise zu beachten ist, daß für deren Konkretisierung Richtschnur der von dem Beamtenstand bestimmte Lebenszuschnitt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt klargestellt (BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [291]; Urteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - [ZBR 1970, 164]; zuletzt Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 -).
  • BVerwG, 04.03.1970 - VI C 23.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    Daß das Erfordernis der Angemessenheit sich nicht auf die Besoldung und Versorgung - also auf die Alimentation im engeren Sinne - beschränkt, sondern auch bei der Gewährung von Beihilfe in der Weise zu beachten ist, daß für deren Konkretisierung Richtschnur der von dem Beamtenstand bestimmte Lebenszuschnitt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt klargestellt (BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63] [291]; Urteil vom 4. März 1970 - BVerwG VI C 23.69 - [ZBR 1970, 164]; zuletzt Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 -).
  • BVerwG, 12.06.1967 - VI C 28.67

    Anforderungen an das Vorliegen der Beihilfefähigkeit einer Jodkur - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    Hierbei hat der Senat - wie geboten - allein auf die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Ausnahmefalles abgestellt (vgl. auch BVerwGE 27, 189 [192, 193]).
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    Die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 13. Februar 1969 wird durch seine tragenden Gründe bestimmt (vgl. auch BVerwGE 29, 1 [BVerwG 21.12.1967 - VIII C 2/67] [3]).
  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 133.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    Zu Unrecht meint die Revision der Beklagten ferner, bei einer anderen als der von ihr vorgenommenen Berechnung des im Wege der Beihilfe zu erstattenden Betrages werde gegen den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums verstoßen, daß einem Beamten Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines Gesetzes zu gewähren sei (BVerfGE 8, 1 [15]; 8, 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295, 296]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.73
    Zu Unrecht meint die Revision der Beklagten ferner, bei einer anderen als der von ihr vorgenommenen Berechnung des im Wege der Beihilfe zu erstattenden Betrages werde gegen den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums verstoßen, daß einem Beamten Gehalt und Versorgung nur nach Maßgabe eines Gesetzes zu gewähren sei (BVerfGE 8, 1 [15]; 8, 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295, 296]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem solchen Fall geboten, die Beihilfe für die Jahre 1975 und 1976 zumindest so weit zu erhöhen, daß dem Beigeladenen Versorgungsbezüge in einer Höhe verblieben wären, die es ihm gestattet hätten, auch seine persönlichen Bedürfnisse im vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 45, 172) umschriebenen Maßstab zu befriedigen.

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe aber auf einer Rechtsauffassung, die bei der Bestimmung der Grenzen der am Alimentationsgrundsatz zu orientierenden Fürsorgepflicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - [BVerwGE 45, 172 ff.] undvom 16. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 24.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2]) abweiche.

    Auch wenn die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des unheilbar Kranken nicht alle persönlichen Lebensbedürfnisse umfassen (BVerwGE 45, 172 [181]), so sind doch die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand von entscheidender Bedeutung.

    Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und vertretbar, zu den vollen (bzw. bei Alleinstehenden um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren (BVerwGE 45, 172 [181]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (BVerwGE 45, 172 [181]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinerEntscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (a.a.O.) zur Mindesthöhe der Beihilfeleistungen einer Beihilfeberechtigten bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sollten nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein.

    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (BVerwGE 45, 172) etwas anderen ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 16.12.1976 - VI C 24.71

    Beihilfe - Erhöhung des Bemessungssatzes - Fürsorgepflicht - Finanzielle

    Hierauf haben die Beamten und Versorgungsempfänger - anders als etwa auf eine Unterstützung - einen Rechtsanspruch (BVerwGE 21, 258 [261]; 22, 160 [164 f.]; 45, 172 [177, 182], sowie Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß unter Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen Beihilfevorschriften hinausgehendes, einzelfallbezogenes Zurückgreifen auf die in § 79 BBG verankerte allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den Fällen zulässig und geboten ist, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte (BVerwGE 27, 189 [193]; 38, 134 [138]; Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 45, 172 [177]; Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Niedersachsen Nr. 1] und vom 19. November 1974 - BVerwG VI B 21.74 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1974 - BVerwG II C 6.73 - [BVerwGE 45, 172 [181]]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Allerdings hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG II C 6.73 - BVerwGE 45, 172 - zum Umfang eines unmittelbar aus der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn abgeleiteten Beihilfeanspruchs bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, daß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nur eine Beihilfe angemessen sei, die zusammen mit der Versorgung - oder dem auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechneten Teil der Versorgung - den Beamten und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen davor bewahre, auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein.

    Die Versorgungsbezüge waren - wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat (BVerwGE 45, 172 [183]) - für den normalen Lebensunterhalt zureichend.

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 47.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auch wenn die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des unheilbar Kranken nicht alle persönlichen Lebensbedürfnisse umfassen (BVerwGE 45, 172 [181]), so sind doch die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand von entscheidender Bedeutung.

    Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und vertretbar, zu den vollen (bzw. bei Alleinstehenden um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren (BVerwGE 45, 172 [181]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (BVerwGE 45, 172 [181]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (a.a.O.) zur Mindesthöhe der Beihilfeleistungen einer Beihilfeberechtigten bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sollten nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein.

    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (BVerwGE 45, 172) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 52.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auch wenn die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des unheilbar Kranken nicht alle persönlichen Lebensbedürfnisse umfassen (BVerwGE 45, 172 [181]), so sind doch die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand von entscheidender Bedeutung.

    Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und vertretbar, zu den vollen (bzw. bei Alleinstehenden um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren (BVerwGE 45, 172 [181]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (BVerwGE 45, 172 [181]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (a.a.O.) zur Mindesthöhe der Beihilfeleistungen einer Beihilfeberechtigten bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sollten nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein.

    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (BVerwGE 45, 172) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 53.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auch wenn die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des unheilbar Kranken nicht alle persönlichen Lebensbedürfnisse umfassen (BVerwGE 45, 172 [181]), so sind doch die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand von entscheidender Bedeutung.

    Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und vertretbar, zu den vollen (bzw. bei Alleinstehenden um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren (BVerwGE 45, 172 [181]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (BVerwGE 45, 172 [181]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (a.a.O.) zur Mindesthöhe der Beihilfeleistungen einer Beihilfeberechtigten bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sollten nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein.

    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (BVerwGE 45, 172) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 48.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auch wenn die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des unheilbar Kranken nicht alle persönlichen Lebensbedürfnisse umfassen (BVerwGE 45, 172 [181]), so sind doch die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand von entscheidender Bedeutung.

    Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und vertretbar, zu den vollen (bzw. bei Alleinstehenden um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren (BVerwGE 45, 172 [181]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (BVerwGE 45, 172 [181]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (a.a.O.) zur Mindesthöhe der Beihilfeleistungen einer Beihilfeberechtigten bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sollten nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein.

    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (BVerwGE 45, 172) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 54.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auch wenn die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des unheilbar Kranken nicht alle persönlichen Lebensbedürfnisse umfassen (BVerwGE 45, 172 [181]), so sind doch die Einsparungen durch den fehlenden Hausstand von entscheidender Bedeutung.

    Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und vertretbar, zu den vollen (bzw. bei Alleinstehenden um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren (BVerwGE 45, 172 [181]).

    Auch wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken nicht "regelmäßig" die "ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse" ausmachen (BVerwGE 45, 172 [181]), so fallen doch die häuslichen Ersparnisse entscheidend ins Gewicht.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (a.a.O.) zur Mindesthöhe der Beihilfeleistungen einer Beihilfeberechtigten bei Dauerunterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ausgeführt, der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sollten nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein.

    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 6.73 - (BVerwGE 45, 172) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

    Dazu: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189; Urteil vom 30. April 1974 - II C - 6.73 - BVerwGE 45, 172, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 - BVerwGE 51, 193; Urteil vom 16. Dezember 1976 - VI C 24.71 - DÖD 77, 55; Urteil vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 - BVerwGE 22, 160; Urteil vom 28. April 1977 - II C 2.75 - BVerwGE 52, 358.

    Auch erlaubt die Einbeziehung der Beihilferegelung in die Alimentation nicht, die ergänzenden Beihilfeleistungen des Dienstherrn in ein angemessenes Verhältnis zu den Mitwirkungspflichten, vgl. dazu: BVerwG Urteil vom 25. Juni 1987, 2 C 57.85, BVerwGE 75, 322; Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 124.63, Buchholz 238.91 Nr. 4 Ziffer 10 BhV Nr. 1; Urteil vom 30. April 1974 - II C 6.73 - BVerwGE 45, 172; Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 78.78 - ZBR 79, 233, und Begrenzungen, vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89, DVBl. 92, 1590; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 7.96 -, NJW 97, 3526; Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 29. April 1971 - II C 4.69 -, Buchholz 238.91 - BhV Nr. 2; Urteil vom 28. Juni 1964 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258; Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189; Urteil vom 13. März 1980 - 6 C 1.79, BVerwGE 60, 88, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 24.81 - RIA 82, 94, Urteil vom 26. Oktober 1967 - II C 62.67 -, BVerwGE 28, 174, zu setzen, die sich daraus ergeben, dass das Beamten- und Richterverhältnis ein prinzipiell auf Lebenszeit, vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 -, NVwZ 93, 467, begründetes Dienst- und Treueverhältnis ist und diese gegenseitige Bindung es im Bereich der Krankheitsfürsorge rechtfertigt, vom Bediensteten in Einzelfällen eine Mitverantwortung für die zügige und sparsame Abwicklung des Krankheitsfalles zu verlangen.

    Nach wie vor gilt, dass Krankheit, Geburt und Tod als schicksalhafte, nach dem traditionellen Verständnis durch den Beihilfeberechtigten nicht zu beeinflussende Umstände, die das Leben des Beihilfeberechtigten in entscheidendem Umfang prägen, von dem Grundsatz umfasst sind, dass das Alimentationsprinzip den gesamten Lebensunterhalt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 - BVerwGE 22, 160; Urteil vom 30. Mai 1974 - II C 6.73 - BVerwGE 45, 172; Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 35.87 -, BVerwGE 85, 209; dazu auch Pechstein, Familiengerechte Besoldung als Verfassungsgebot, ZBR 2000, 1 (S. 4), Thiele, Amt , Berufsbeamtentum, Alimentationsprinzip - missverstandenen Begriffe, DÖD 97, 1; Summer, Gehen wir vorwärts oder gehen wir zurück?, ZBR 2002, 109 (110), des Beihilfeberechtigten abdeckt und diese Gewährleistung des Alimentationsprinzips prinzipiell unabdingbar, unverzichtbar und unteilbar vom Dienstherrn zu gewährleisten ist.

    vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - u. a., BVerfGE 99, 300; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75, BVerfGE 44, 249; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1974 - II C 6.73 -, BVerwGE 45, 172 - Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 - BVerwGE 64, 333.

  • VG Gelsenkirchen, 18.04.2008 - 3 K 535/05

    Unzureichende Beihilfe für Beamte bei stationärem Heimaufenthalt

    Zu dieser Problematik habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Mai 1974 -II C 6.73- ausgeführt, dass der Dienstherr bei der Frage der angemessenen Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen zu bedenken habe, ob und in welcher Höhe die Versorgung nicht auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen sei, damit dem Beihilfeberechtigten in vertretbarem Umfang Versorgungsbezüge zum Bestreiten derjenigen notwendigen persönlichen Bedürfnisse verbleiben würden, die durch die Einrichtung im Rahmen der Unterbringungs- und Pflegekosten nicht befriedigt würden.

    vgl. OVG NW, Urteil vom 26. November 2007 -1 A 35/06-, BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1974 -II C 6.73-.

    Im vorliegenden Fall kommt im Sinne der Klägerin hinzu, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 21. Januar 1982 (2 C 46/81) unter Bezugnahme auf die Urteile vom 30. Mai 1974 (2 C 6.73) und vom 16. Dezember 1976 (6 C 24.71, FEVS 26, 184) geforderten besonderen Umstände des Einzelfalls für eine Nichtverweisung des Beamten auf Sozialhilfeleistungen vorliegen.

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

    Dazu: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189; Urteil vom 30. April 1974 - II C - 6.73 - BVerwGE 45, 172, Urteil vom 20. Oktober 1976 - VI C 187.73 - BVerwGE 51, 193; Urteil vom 16. Dezember 1976 - VI C 24.71 - DÖD 77, 55; Urteil vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 - BVerwGE 22, 160; Urteil vom 28. April 1977 - II C 2.75 - BVerwGE 52, 358.

    Alimentation nicht, die ergänzenden Beihilfeleistungen des Dienstherrn in ein angemessenes Verhältnis zu den Mitwirkungspflichten, vgl. dazu: BVerwG Urteil vom 25. Juni 1987, 2 C 57.85, BVerwGE 75, 322; Urteil vom 11. Juni 1964 - VIII C 124.63, Buchholz 238.91 Nr. 4 Ziffer 10 BhV Nr. 1; Urteil vom 30. April 1974 - II C 6.73 - BVerwGE 45, 172; Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 78.78 - ZBR 79, 233, und Begrenzungen, vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89, DVBl. 92, 1590; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 7.96 -, NJW 97, 3526; Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 29. April 1971 - II C 4.69 -, Buchholz 238.91 - BhV Nr. 2; Urteil vom 28. Juni 1964 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258; Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189; Urteil vom 13. März 1980 - 6 C 1.79, BVerwGE 60, 88, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 24.81 - RIA 82, 94, Urteil vom 26. Oktober 1967 - II C 62.67 -, BVerwGE 28, 174, zu setzen, die sich daraus ergeben, dass das Beamten- und Richterverhältnis ein prinzipiell auf Lebenszeit, vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 -, NVwZ 93, 467, begründetes Dienst- und Treueverhältnis ist und diese gegenseitige Bindung es im Bereich der Krankheitsfürsorge rechtfertigt, vom Bediensteten in Einzelfällen eine Mitverantwortung für die zügige und sparsame Abwicklung des Krankheitsfalles zu verlangen.

    Nach wie vor gilt, dass Krankheit, Geburt und Tod als schicksalhafte, nach dem traditionellen Verständnis durch den Beihilfeberechtigten nicht zu beeinflussende Umstände, die das Leben des Beihilfeberechtigten in entscheidendem Umfang prägen, von dem Grundsatz umfasst sind, dass das Alimentationsprinzip den gesamten Lebensunterhalt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 -, BVerwGE 20, 44; Urteil vom 07. Oktober 1965 - VIII C 63.63 - BVerwGE 22, 160; Urteil vom 30. Mai 1974 - II C 6.73 - BVerwGE 45, 172; Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 35.87 -, BVerwGE 85, 209; dazu auch Pechstein, Familiengerechte Besoldung als Verfassungsgebot, ZBR 2000, 1 (S. 4), Thiele, Amt , Berufsbeamtentum, Alimentationsprinzip - missverstandenen Begriffe, DÖD 97, 1; Summer, Gehen wir vorwärts oder gehen wir zurück ?, ZBR 2002, 109 (110), des Beihilfeberechtigten abdeckt und diese Gewährleistung des Alimentationsprinzips prinzipiell unabdingbar, unverzichtbar und unteilbar vom Dienstherrn zu gewährleisten ist.

    vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - u. a., BVerfGE 99, 300; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363; Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75, BVerfGE 44, 249; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1974 - II C 6.73 -, BVerwGE 45, 172 - Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 - BVerwGE 64, 333.

  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.1990 - 2 A 10048/90

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Unterbringung in Altenheim; Körperliche

  • BVerwG, 22.10.1976 - VI C 55.72

    Beihilfeansprüche - Träger der Sozialhilfe - Überleitung - Erlöschen mit Tode

  • BVerwG, 18.10.1976 - VI C 4.71

    Beihilfeansprüche - Träger der Sozialhilfe - Beihilfeberechtigte

  • BVerwG, 13.12.1977 - 2 B 31.76

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Eltern des Beamten - Fürsorgepflicht

  • BVerwG, 22.10.1976 - VI C 36.72

    Sozialhilfeträger - Abtretung eines Beihilfeanspruchs - Ausschluß der Überleitung

  • BVerwG, 04.04.1975 - VI B 65.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Bremen, 15.12.1999 - 2 A 112/99

    Zum Anspruch auf Beihilfe für ein Elektromobil

  • BAG, 29.11.1974 - 4 AZR 122/74

    Beihilfefähige Aufwendungen - Anstaltsunterbringung - Ungekürzte

  • VG Saarlouis, 01.02.2013 - 6 K 102/13

    Beihilfe zu krankheitsbedingten Fahrtkosten im Einzugsgebiet des Wohnorts mit

  • VG Saarlouis, 01.02.2013 - 6 K 79/12

    Beihilfe zu krankheitsbedingten Fahrtkosten im Einzugsgebiet des Wohnortes mit

  • BVerwG, 24.11.1982 - 2 B 92.82

    Erbringung von Beihilfeleistungen an einen Beamten durch einen Sozialhilfeträger

  • BVerwG, 12.08.1983 - 9 B 2265.82

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines

  • BVerwG, 12.08.1983 - 9 B 3223.82

    Drohende politische Verfolgung eines Pakistaners auf Grund seiner Zugehörigkeit

  • BVerwG, 12.08.1983 - 9 B 14885.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 06.07.1982 - 2 B 93.82
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.12.1993 - 3 L 89/93

    Krankenhilfe; Beihilfeberechtigter; Sozialhilfeträger; Beihilfe; Eigenanteil

  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 20/81
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