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   BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73   

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BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73 (https://dejure.org/1974,39)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1974 - VIII C 89.73 (https://dejure.org/1974,39)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1974 - VIII C 89.73 (https://dejure.org/1974,39)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Einberufung durch einen verfügbaren Wehrpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 114; WpflG § 21

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 197
  • NJW 1975, 180
  • MDR 1974, 1051
  • DVBl 1975, 221
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 104.68

    Verwaltungsvorschriften zur Einberufung wehrpflichtiger Söhne von Kriegerwitwen

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73
    Die Auswahl der einzuberufenden aus den an sich verfügbaren Wehrpflichtigen nach § 21 WPflG bestimmt sich allein nach dem Interesse der Bundeswehr an der optimalen Deckung ihres Personalbedarfs anhand der konkret gegebenen Wehrersatzlage und mithin ausschließlich nach spezifischen Gründen des öffentlichen Wohls (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 36, 323 [326]).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, handeln die zuständigen Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl der nach dem Musterungsergebnis zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen zur Einberufung nach ihrem durch § 21 Abs. 1 WPflG eingeräumten Ermessen, das sich an dem Gesichtspunkt der festgestellten Eignung im Hinblick auf den Personalbedarf der Bundeswehr auszurichten hat (vgl. BVerwGE 36, 323 [326]).

    Die Wehrdienstausnahmen sind im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt; Änderungen und Erweiterungen obliegen allein dem Gesetzgeber (BVerwGE 36, 323 und Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 66.70

    Rechtscharakter einer Einberufungsanordnung

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73
    Im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 278; 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - III C 68/69]und 323; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 10 = DÖV 1973, 135 = NJW 1972, 1483]) hält es der Senat nicht für möglich, daß Wehrpflichtige Rechte aus Verwaltungsvorschriften herleiten können, bei deren Befolgung die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen auf Gründe gestützt würde, die nach der gesetzlichen Regelung die Nichtheranziehung gerade nicht rechtfertigen; Verwaltungsvorschriften, die gesetzliche Vorschriften abweichend von der Rechtslage auslegen, erzeugen keine Bindungswirkung nach außen, auch wenn sie in ständiger Verwaltungspraxis gleichmäßig angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 278 [BVerwG 02.07.1969 - V C 75/68] und 36, 313).

    Die Wehrdienstausnahmen sind im Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt; Änderungen und Erweiterungen obliegen allein dem Gesetzgeber (BVerwGE 36, 323 und Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 02.07.1969 - V C 75.68

    Erziehungsbeihilfe: Berechnung bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73
    Im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 278; 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - III C 68/69]und 323; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 10 = DÖV 1973, 135 = NJW 1972, 1483]) hält es der Senat nicht für möglich, daß Wehrpflichtige Rechte aus Verwaltungsvorschriften herleiten können, bei deren Befolgung die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen auf Gründe gestützt würde, die nach der gesetzlichen Regelung die Nichtheranziehung gerade nicht rechtfertigen; Verwaltungsvorschriften, die gesetzliche Vorschriften abweichend von der Rechtslage auslegen, erzeugen keine Bindungswirkung nach außen, auch wenn sie in ständiger Verwaltungspraxis gleichmäßig angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 278 [BVerwG 02.07.1969 - V C 75/68] und 36, 313).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73
    Im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 278; 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - III C 68/69]und 323; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 10 = DÖV 1973, 135 = NJW 1972, 1483]) hält es der Senat nicht für möglich, daß Wehrpflichtige Rechte aus Verwaltungsvorschriften herleiten können, bei deren Befolgung die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen auf Gründe gestützt würde, die nach der gesetzlichen Regelung die Nichtheranziehung gerade nicht rechtfertigen; Verwaltungsvorschriften, die gesetzliche Vorschriften abweichend von der Rechtslage auslegen, erzeugen keine Bindungswirkung nach außen, auch wenn sie in ständiger Verwaltungspraxis gleichmäßig angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 278 [BVerwG 02.07.1969 - V C 75/68] und 36, 313).
  • BVerwG, 26.11.1970 - III C 68.69

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Zurechnung von Vermögenswerten

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73
    Im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 278; 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - III C 68/69]und 323; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 10 = DÖV 1973, 135 = NJW 1972, 1483]) hält es der Senat nicht für möglich, daß Wehrpflichtige Rechte aus Verwaltungsvorschriften herleiten können, bei deren Befolgung die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen auf Gründe gestützt würde, die nach der gesetzlichen Regelung die Nichtheranziehung gerade nicht rechtfertigen; Verwaltungsvorschriften, die gesetzliche Vorschriften abweichend von der Rechtslage auslegen, erzeugen keine Bindungswirkung nach außen, auch wenn sie in ständiger Verwaltungspraxis gleichmäßig angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 278 [BVerwG 02.07.1969 - V C 75/68] und 36, 313).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 41.68

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen -

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73
    Im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 34, 278; 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - III C 68/69]und 323; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 66.70 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 10 = DÖV 1973, 135 = NJW 1972, 1483]) hält es der Senat nicht für möglich, daß Wehrpflichtige Rechte aus Verwaltungsvorschriften herleiten können, bei deren Befolgung die Nichtheranziehung des Wehrpflichtigen auf Gründe gestützt würde, die nach der gesetzlichen Regelung die Nichtheranziehung gerade nicht rechtfertigen; Verwaltungsvorschriften, die gesetzliche Vorschriften abweichend von der Rechtslage auslegen, erzeugen keine Bindungswirkung nach außen, auch wenn sie in ständiger Verwaltungspraxis gleichmäßig angewendet werden (vgl. BVerwGE 32, 278 [BVerwG 02.07.1969 - V C 75/68] und 36, 313).
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Einberufungspraxis, die über die gesetzlich geregelten Wehrdienstausnahmen hinaus einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen grundsätzlich nicht zur Dienstleistung heranzieht und damit faktisch zurückstellt, gesetzwidrig; sie kann auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Freistellung anderer Personen nicht rechtfertigen (vgl. BVerwGE 45, 197 (200 f.) [BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73] m. w. N., ferner Urteile vom 3. August 1976 - BVerwG 6 C 26.76 - Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 25 S. 26 m. w. N., vom 9. Dezember 1983, a.a.O. S. 32 f. m. w. N. und vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 25).

    Änderungen und Erweiterungen obliegen ausschließlich dem Gesetzgeber (vgl. BVerwGE 45, 197 (200 f.) [BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73] m. w. N.).

    Sind - wie es hier nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Fall ist - die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt, darf ein Wehrpflichtiger von Rechts wegen auch dann nicht vom Wehrdienst zurückgestellt oder gar befreit werden, wenn der Personalbedarf der Bundeswehr anderweitig gedeckt werden könnte (vgl. BVerwGE 45, 197 (201) [BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73] und Urteil vom 9. Dezember 1983, a.a.O. S. 33 m. w. N.).

    Bleiben verfügbare Wehrpflichtige tatsächlich vom Wehrdienst verschont, weil die Bundeswehr sie wegen anderweitiger Deckung ihres Personalbedarfs nicht benötigt, handelt es sich um eine lediglich reflexartige faktische Begünstigung durch anderweitige Einberufungsentscheidungen (vgl. BVerwGE 45, 197 (198 f.) [BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73]).

    Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwGE 45, 197 (199) [BVerwG 19.06.1974 - VIII C 89/73] und Urteile vom 6. Dezember 1989 - BVerwG 6 C 52.87 - Buchholz 236.1 § 20 a SG Nr. 1 S. 12 und vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 C 54.88 - Buchholz 236.1 § 20 a SG Nr. 2 S. 19; Beschluß vom 2. März 1989 - BVerwG 1 B 164.88 - Buchholz 431.1 Nr. 11 S. 2).

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Es ist nicht zulässig, einzelne Wehrpflichtige oder Gruppen von Wehrpflichtigen über die gesetzlich vorgezeichneten Wehrdienstausnahmen hinaus - womöglich sogar je nach dem aktuellen Personalbedarf in von Jahr zu Jahr wechselndem Umfang - von der Wehrdienstleistung grundsätzlich auszunehmen (vgl. auch BVerwGE 36, 323 ; 45, 197).
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (vgl zB BVerfGE 50, 142, 166; BVerwGE 45, 197, 200 f; 92, 153, 157; Jarass in ders/Pieroth, GG, 6. Aufl 2002, Art. 3 RdNr 36).
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