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   BVerwG, 03.10.1974 - I WB 1.74   

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BVerwG, 03.10.1974 - I WB 1.74 (https://dejure.org/1974,501)
BVerwG, Entscheidung vom 03.10.1974 - I WB 1.74 (https://dejure.org/1974,501)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Oktober 1974 - I WB 1.74 (https://dejure.org/1974,501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 46, 303
  • DVBl 1975, 303
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 138.67

    Versagung der Aussagegenehmigung - Gesichtspunkt der Wahrheitserforschungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 03.10.1974 - I WB 1.74
    Die Versagung der Genehmigung enthält eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO; sie ist im truppendienstlichen Bereich in gleicher Weise anfechtbar, wie dies für den beamtenrechtlichen Bereich in Rechtsprechung und Lehre seit langem anerkannt ist (vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNote 16 zu § 62; BVerwGE 34, 252).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Dabei hat die Behörde auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 (307 f.) [BVerwG 03.10.1974 - I WB 1/74]; 66, 39 (44) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]; 66, 233 (236) [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82]; 74, 115 (120) [BVerwG 21.03.1986 - 4 C 48/82]; 75, 1 (9) [BVerwG 19.08.1986 - 1 C 7/85]), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen.
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift hat der Dienstvorgesetzte bei der Entscheidung kein Ermessen (vgl. BVerwGE 46, 303 ; 66, 39 ).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86

    Kriminalakten - § 23 EGGVG; Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

    Dabei hat die Behörde auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 ; 66, 39 ; 66, 233 ; 74, 115 ; 75, 1 ), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen.
  • BVerwG, 14.11.1978 - 1 WB 1.77

    Rechtsmittel

    Den dagegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - mit Beschluß vom 3. Oktober 1974 - 1 WB 1/74 - zurück.

    Mit Schriftsatz vom 11. November 1974 beantragte der Antragsteller, das Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 1/74 wieder aufzunehmen.

    Mit Bescheid des BMVg vom 30. Juli 1976 - den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 6. August 1976 - wurde der Antrag als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, daß einer nochmaligen Prüfung die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1974 - 1 WB 1/74 - entgegenstehe.

    Die Akten 1 WB 1/74 und 2 WBW 1/74 waren Gegenstand der Beratung.

    Der Auffassung des Antragstellers, er habe trotzdem einen Rechtsanspruch darauf zu erfahren, ob das ihm in Verfahren 1 WB 1/74 im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung durch Staatssekretär Fingerhut vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in die rechtliche Würdigung des Bescheids des BMVg vom 26. Juni 1978 eingeschlossen sei, kann insoweit nicht gefolgt werden, als in dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren für eine solche Feststellung kein Raum IST.

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88

    Datenschutzgesetz Auskunftsanspruch - Ermessen der Behörde -

    Die Voraussetzungen und Grenzen eines Anspruchs auf Auskunft über personenbezogene Daten und deren Herkunft unterliegen damit in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung ebenso wie etwa die Versagung der Aussagegenehmigung für Beamte nach § 62 Abs. 1 BBG (BVerwGE 46, 303 (307) [BVerwG 03.10.1974 - I WB 1/74]; 66, 39 (44 ff. [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80])).
  • BVerwG, 30.09.2008 - 1 WB 23.08

    Aussagegenehmigung; Strafantrag.

    Für dieses Rechtsschutzbegehren ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1974 - BVerwG 1 WB 1.74 - BVerwGE 46, 303 = NZWehrr 1975, 104).

    Der Antragsteller hat insoweit eine Verletzung seiner Rechte bzw. eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber geltend gemacht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes (mit Ausnahme der der §§ 24, 25, 30 und 31) geregelt sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), nämlich eine Verletzung seines Anspruchs darauf, dass ihm die Genehmigung zur Aussage in eigener Sache vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen versagt werden darf (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SG i.V.m. § 62 Abs. 1 und 3 BBG; vgl. hierzu auch Beschluss vom 3. Oktober 1974 a.a.O. S. 305 ff.).

    Bei den tatbestandlichen Voraussetzungen der Versagung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen; der zuständigen Behörde steht, wenn sie die Aussagegenehmigung versagen möchte, kein Ermessen und kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1974 a.a.O. S. 307; vgl. ferner aus der Rechtsprechung zum Beamten- und Richterrecht Urteile vom 2. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 138.67 - BVerwGE 34, 252 = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 1 und vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 = Buchholz 232 § 61 BBG Nr. 4; Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2).

  • BVerwG, 30.09.2008 - 1 WB 24.08

    Aussagegenehmigung; Strafantrag; Rechtsschutzbedürfnis.

    Für dieses Rechtsschutzbegehren ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1974 - BVerwG 1 WB 1.74 - BVerwGE 46, 303 = NZWehrr 1975, 104).

    Der Antragsteller hat insoweit eine Verletzung seiner Rechte bzw. eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber geltend gemacht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes (mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31) geregelt sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), nämlich eine Verletzung seines Anspruchs darauf, dass ihm die Genehmigung zur Aussage in eigener Sache vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen versagt werden darf (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SG i.V.m. § 62 Abs. 1, Abs. 3 BBG; vgl. hierzu auch Beschluss vom 3. Oktober 1974 a.a.O.; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 14 Rn. 19).

  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

    In BVerwGE 46, 303 ging es um die einem Beamten gemäß § 62 BBG versagte Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren.

    Es genügt, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 ; 66, 233 ; 75, 1 ; Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 15.12.1977 - II WBW 1.74

    Rechtsmittel

    Der I. Wehrdienstsenat wies den Antrag mit Beschluß vom 5. Oktober 1974 - I WB 1/74 - unanfechtbar zurück und führte zur Begründung aus: Der Antragsteller benötige zwar für die Aussage vor dem WDA eine Genehmigung, denn auch im dienstlichen Verkehr gebe es Geheimnisse, die nur den dazu berufenen Personen mitgeteilt werden dürften; sein Antrag sei jedoch nicht begründet, denn er habe keinen Anspruch auf Erteilung der erbetenen Aussagegenehmigung.

    Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. November 1974, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen ist, hat der frühere Soldat beantragt, das Wehrbeschwerdeverfahren I WB 1/74 wieder aufzunehmen und den Beschluß des I. Wehrdienstsenats vom 3. Oktober 1974 für nichtig zu erklären (Nichtigkeitsantrag), hilfsweise, diesen Beschluß im Wege der Restitution aufzuheben (Restitutionsantrag).

    Das bedeutet, daß auch im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme des durch unanfechtbaren Beschluß des I. Wehrdienstsenats vom 3. Oktober 1974 - I WB 1/74 - abgeschlossenen Verfahrens statthaft ist.

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 B 172.82

    Beschwerde gegen Verweigerung der Aktenvorlage im Normenkontrollverfahren

    Es genügt, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (Beschluß vom 3. Oktober 1974 - BVerwG I WB 1.74 - BVerwGE 46, 303 ff., 303) [BVerwG 03.10.1974 - I WB 1/74].
  • OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85

    Auskünfte über Erkenntnisse des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz

  • BVerwG, 01.10.1981 - 2 B 73.81

    Verweigerung der Aktenvorlage - Berichte von V-Leuten

  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 WB 43.79

    Ablehnung des Versetzungsgesuches eines Soldaten durch die Stammdienststelle -

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