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   BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73   

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BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73 (https://dejure.org/1974,654)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1974 - V C 58.73 (https://dejure.org/1974,654)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1974 - V C 58.73 (https://dejure.org/1974,654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Erziehungsbeihilfe für einen unterhaltspflichtigen kriegsbeschädigten Beamten unter Berücksichtigung eines ungeschriebenen Gestaltungsrahmens des behördlichen Ermessens - Abgrenzung der Mittel des Beschädigten von den einzusetzenden Mitteln des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 47, 120
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.12.1964 - V C 5.64

    Kinderzuschlag als Kindeseinkommen bei Kriegsopferfürsorge

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73
    Unterhaltsleistungen, die ein Kriegsbeschädigter aus seinem Einkommen seinem unterhaltsberechtigten Kind in Geld erbringt, sind bei der Bemessung der dem Beschädigten zu gewährenden Erziehungsbeihilfe nicht schlechthin, sondern nur unter den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (besonders BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] und BVerwGE 32, 141 [BVerwG 06.06.1969 - BVerwG V C 76.68]) entwickelten Voraussetzungen als Mittel des Kindes zu berücksichtigen.

    Unterhaltsleistungen, die ein Kriegsbeschädigter aus seinem Einkommen seinem unterhaltsberechtigten Kind wegen Auflösung der Familiengemeinschaft in Geld erbringt, sind bei der Bemessung der dem Beschädigten zu gewährenden Erziehungsbeihilfe nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG -) in der Fassung vom 20. Januar 1967 (BGBl. I S. 142 ber. S. 180) und § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032) - KFürsV - nicht schlechthin als Mittel des Kindes zu berücksichtigen, sondern nur unter den Voraussetzungen, die der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (besonders BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] und 32, 141) aufgestellt hat.

    Diese Rechtsprechung konnte sich zunächst auf § 2 Abs. 3 KFürsV vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) stützen, eine Vorschrift, die sich nach Auffassung des Senats in dem vom Bundesversorgungsgesetz für den Verordnungsgeber gezogenen Rahmen hielt (Urteil vom 9. Dezember 1964 [BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] = FEVS 12, 46]; ebenso Urteil vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 118.64 - [FEVS 13, 162]).

    Dann ist aber die Anrechnung solcher Mittel geboten, die dem Kinde tatsächlich zufließen, auch wenn es nicht selbst Träger des zugrunde liegenden Anspruchs ist (dazu Urteil vom 9. Dezember 1964 [BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64]]).

    Soweit hierdurch Teile des Einkommens des Beschädigten als Mittel der Töchter zu behandeln sind, weil sie einerseits dem Beschädigten zweckorientiert zugeflossen, andererseits den Töchtern tatsächlich zugute gekommen sind, haben sie bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers außer Ansatz zu bleiben (BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] [92]).

  • BVerwG, 08.12.1965 - V C 118.64

    Anrechnung der dem Stiefvater zufließenden Leistungen auf das Einkommen des

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73
    Diese Rechtsprechung konnte sich zunächst auf § 2 Abs. 3 KFürsV vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) stützen, eine Vorschrift, die sich nach Auffassung des Senats in dem vom Bundesversorgungsgesetz für den Verordnungsgeber gezogenen Rahmen hielt (Urteil vom 9. Dezember 1964 [BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] = FEVS 12, 46]; ebenso Urteil vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 118.64 - [FEVS 13, 162]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 118.64 - darauf hingewiesen, daß die Streichung des § 2 Abs. 3 KFürsV a.F. nicht auf rechtlichen Bedenken, sondern auf verwaltungspraktischen Gründen beruht.

  • BVerwG, 06.06.1969 - V C 76.68

    Anrechnung von Kindergeld und Kinderzuschlag auf Erziehungsbeihilfe - Leistungen

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73
    Unterhaltsleistungen, die ein Kriegsbeschädigter aus seinem Einkommen seinem unterhaltsberechtigten Kind in Geld erbringt, sind bei der Bemessung der dem Beschädigten zu gewährenden Erziehungsbeihilfe nicht schlechthin, sondern nur unter den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (besonders BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] und BVerwGE 32, 141 [BVerwG 06.06.1969 - BVerwG V C 76.68]) entwickelten Voraussetzungen als Mittel des Kindes zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 27.01.1965 - V C 32.64

    Klage auf Gewährung von Sozialhilfe ohne Anrechnung des Zweitkindergeldes

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73
    Nach dem Bundessozialhilfegesetz zählen nämlich zu dem Einkommen alle tatsächlichen Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, ohne Rücksicht darauf, ob derjenige, dem sie zufließen, auch Anspruch auf die jeweilige Leistung hat (dazu Urteile vom 27. Januar 1965 [BVerwGE 20, 188 [BVerwG 27.01.1965 - V C 32.64] [1917] und vom 2. Juni 1965 [BVerwGE 21, 208 [211]]).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73
    Nach dem Bundessozialhilfegesetz zählen nämlich zu dem Einkommen alle tatsächlichen Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, ohne Rücksicht darauf, ob derjenige, dem sie zufließen, auch Anspruch auf die jeweilige Leistung hat (dazu Urteile vom 27. Januar 1965 [BVerwGE 20, 188 [BVerwG 27.01.1965 - V C 32.64] [1917] und vom 2. Juni 1965 [BVerwGE 21, 208 [211]]).
  • BVerwG, 24.05.1967 - V C 167.66

    Die Ausbildungszulage ist auf die Erziehungsbeihilfe nach dem Versorgungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73
    Sie hat insgesamt, mithin auch in der Gestalt der Erziehungsbeihilfe, eine schadensausgleichende Funktion (BVerwGE 27, 119 [BVerwG 24.05.1967 - V C 167.66]).
  • BVerwG, 08.11.1973 - V C 12.73

    Erziehungsbeihilfe für Sohn aus geschiedener Ehe - Aktivlegitimation

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73
    Dem entspricht, daß der Anspruch - wird er streitig - im gerichtlichen Verfahren nur vom Beschädigten geltend gemacht werden kann (Urteil des Senats vom 8. November 1973 - BVerwG V C 12.73 - [Buchholz 436.7 § 27 BVG Nr. 13 - FEVS 22, 83 - ZfS 1974, 93 = ZfSH 1974, 45]).
  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 6/06 R

    Keine Anrechnung von Kindergeld der Eltern bei den Grundsicherungsleistungen

    Nur im Falle der Weiterleitung, wenn es also dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt, ist es als dessen Einkommen anzurechnen (s auch BVerwGE 32, 141; 47, 120; 60, 6).
  • BVerwG, 08.02.1980 - 5 C 61.78

    Kinderzuschuß - Vater eines Auszubildenden - Sozialversicherungsrente -

    Jedoch hat der Senat zum Recht der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge wiederholt entschieden, daß das Kindergeld, der früher nach dem Beamtenrecht gewährte Kinderzuschlag und der Kinderzuschuß zur Sozialversicherungsrente als Einkommen des Kindes anzusehen sind, wenn der Empfänger dieser Sozialleistungen, die gerade auch dazu dienen, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung - mindestens teilweise - zu decken, d.h. zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts des Kindes beizutragen, sie im Einklang mit der Zweckbestimmung an das Kind weiterreicht, soweit bei dem Kind ein Bedarf besteht (BVerwGE 20, 188; 25, 307 [BVerwG 25.11.1966 - VII C 116/66]; 32, 141 [BVerwG 03.06.1969 - VII C 8/68]; 39, 314 [BVerwG 11.02.1972 - VII C 71/69]; 47, 120) [BVerwG 17.10.1974 - V C 51/73].

    Zwar hat auch der Senat in BVerwGE 47, 120 (123) [BVerwG 17.10.1974 - V C 58/73] für das Recht der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG die Ansicht vertreten, daß Sachleistungen in Gestalt der Gewährung von Wohnung, Nahrung und Kleidung durch den Beschädigten an sein Kind regelmäßig nicht "Mittel des Kindes" seien.

    In BVerwGE 32, 141 und 47, 120 ist kein Zweifel daran gelassen worden, daß für die Ansicht kein Raum ist, Kindergeld (Kinderzuschuß, Kinderzuschlag) sei weder beim Empfänger noch beim Kind zu berücksichtigen.

    Es ist selbstverständlich, daß der ausgegliederte Betrag entweder Einkommen des Elternteils oder Einkommen des Kindes ist (vgl. BVerwGE 47, 120 [122]).

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 73.79

    Pflegegeld - Anrechenbarkeit von Kindergeld - Nachrang der öffentlichen

    Auch zum Recht der Kriegsopferfürsorge hat das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsstreitigkeiten um die Gewährung von Erziehungsbeihilfe wiederholt die Ansicht vertreten, daß Kindergeld und vergleichbare Leistungen, z.B. der nach dem früheren Beamtenrecht dem Beamten gewährte Kinderzuschlag, dann "Mittel des Kindes" im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVG sind, wenn diese Sozialleistungen dem Kinde tatsächlich zugute kommen (BVerwGE 32, 141 und 47, 120).
  • VGH Bayern, 09.02.2004 - 12 B 03.2299

    Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz - keine Richtervorlage an das

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 60, 6/9; 60, 18/21; 20, 188; 25, 307; 32, 141; 39, 314; 47, 120), der der Verwaltungsgerichtshof folgt, hängt die Möglichkeit, Kindergeld als Einkommen des Kindes auf die ihm gewährte Sozialleistung anrechnen zu können, davon ab, ob im Einzelfall die zweckorientierte, mit Rücksicht auf das Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Sozialleistung an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird.
  • BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 147.87

    Voraussetzungen des Bestandsschutzes im Baurecht - Bestandsschutz für die Nutzung

    Ein Bestandsschutz setzt voraus, daß in formell oder auch nur in materiell legaler Eigentumsausübung ein Bestand geschaffen worden ist, dessen Erhalt unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG als schutzwürdig zu beurteilen ist (vgl. BVerwGE 25, 161 [BVerwG 19.10.1966 - IV C 16/66]; 27, 341 [BVerwG 21.09.1967 - I C 31/65]; 36, 296 [BVerwG 25.11.1970 - III C 69/65]; 42, 8 [BVerwG 16.02.1973 - IV C 66/69]; 47, 126 [BVerwG 17.10.1974 - V C 58/73]; Urt. v. 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 - BRS 32 Nr. 140 = BauR 1977, 253 = NJW 1977, 1932; Urt. v. 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 - Buchholz 406.16 Nr. 23; Urt. v. 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - ZfBR 1987, 44).
  • LSG Bayern, 23.09.2010 - L 8 SO 1/08

    Bedarfsorientierte Grundsicherung bei Erwerbsminderung - abweichende Bemessung

    Nur im Falle der Weiterleitung, wenn es also dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt, ist es als dessen Einkommen anzurechnen (s. auch BSG Urteile vom 08.02.2007 Az.: B 9 b 5/05 R, B 9b 6/05 R, B 9 b 5/06 R, B 9b 6/06 R, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b 8/06 R, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b 23/06 R, Urteile vom 26.08.2008, B 8/9b 16/07 R, B 8/9b 26/07 R; BVerwGE 32, 141; 47, 120; 60, 6).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 59.79

    Bedarf eines Minderjährigen - Unterbringung bei Pflegeeltern - Lebensunterhalt -

    Auch zum Recht der Kriegsopferfürsorge hat das Bundesverwaltungsgericht in Rechtsstreitigkeiten um die Gewährung von Erziehungsbeihilfe wiederholt die Ansicht vertreten, daß Kindergeld und vergleichbare Leistungen, z.B. der nach dem früheren Beamtenrecht dem Beamten gewährte Kinderzuschlag, dann "Mittel des Kindes" im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVG sind, wenn diese Sozialleistungen dem Kinde tatsächlich zugute kommen (BVerwGE 32, 141 und 47, 120).
  • VGH Bayern, 16.07.2004 - 12 B 00.2520

    Sozialhilfe, Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des Kindergeldberechtigten,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.; ferner BVerwGE 20, 188; 25, 307; 32, 141; 39, 314; 47, 120; 60, 18, 21), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (z.B. Urteil vom 9.2.2004 Az. 12 B 03.2299), hängt die Möglichkeit, Kindergeld als Einkommen des Kindes auf die ihm gewährte Sozialleistung anrechnen zu können, davon ab, ob im Einzelfall die zweckorientierte, mit Rücksicht auf das Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Sozialleistung an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird.
  • BVerwG, 30.11.1984 - 4 B 260.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Mit der Beseitigung der vorhandenen baulichen Anlage erlischt - jedenfalls wenn man von Ausnahmen wie Brandzerstörung usw. absieht - auch der Bestandsschutz (vgl. hierzu z.B. BVerwGE 36, 296 [BVerwG 25.11.1970 - IV C 119/68]; 42, 8 [BVerwG 16.02.1973 - IV C 66/69]; 47, 126 [BVerwG 17.10.1974 - V C 58/73]oder 50, 49 ).
  • BVerwG, 13.06.1983 - 5 CB 94.79

    Möglichkeit zur Abweichung von den Grundsätzen des Individualisierungsgebotes im

    Es ist damit auch nicht ersichtlich, wieso das Berufungsgericht die schadensausgleichende Funktion der Erziehungsbeihilfe (so BVerwGE 47, 120 [123]) und das Gebot entgegenkommenden und wohlwollenden Verfahrens (BVerwGE 49, 79 [86]) außer Acht gelassen haben soll.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1991 - 6 S 653/90

    Sozialhilfe zur Anrechnung von Kindergeld auf das Einkommen der Eltern

  • SG Berlin, 01.08.2005 - S 59 AS 5710/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- und Vermögensberücksichtigung -

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