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   BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72   

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BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72 (https://dejure.org/1974,74)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1974 - VII C 42.72 (https://dejure.org/1974,74)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 (https://dejure.org/1974,74)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufstellung von Werbeträgern für Wahlplakate politischer Parteien - Niederschlag der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 47, 280
  • NJW 1975, 1289
  • MDR 1975, 340
  • DÖV 1975, 200
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Die Sichtwerbung für Wahlen gehört - ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahlpropaganda im Rundfunk (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [131/32]) - "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden" (BVerfGE a.a.O. sowie weiter BVerfGE 34, 160 [163] gegenüber BVerfGE 7, 99 [107], wo noch dahingestellt geblieben war, ob der Rundfunk verpflichtet sei, politischen Parteien. Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen).

    Der Senat kann es für die Entscheidung der vorliegenden Sache offenlassen, unter welchen Voraussetzungen jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt ist; jedenfalls muß eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht werden (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [139] für Rundfunksendezeiten).

    Auch insoweit liegt der Vergleich der Wahlsichtwerbung auf Straßenland mit der Wahlwerbung im Rundfunk nahe, deren Beurteilung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 5 PartG insbesondere BVerfGE 7, 99 und 14, 121) letztlich der Regelung des § 5 Abs. 1 PartG zugrunde liegt.

    Auch bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Wahl sieht Werbung handelt es sich um eine Art von hoheitlicher Verteilung und Zuteilung (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [133 f.]); denn nur die Gemeinde als Hoheitsträger kann - unter Kontrolle durch die Gerichte - die Erlaubnis zur Wahlwerbung an einer bestimmten Stelle erteilen und - wenn sich mehrere Parteien um dieselbe Stelle bemühen - eine gerechte und sachangemessene Verteilung vornehmen, deren Grundzüge in § 5 Abs. 1 Sätze 2 ff. PartG im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Prinzip der lediglich abgestuften Chancengleichheit niedergelegt sind.

    Ähnlich wie beim Rundfunk, bei dem nur eine beschränkte Sendezeit für die Wahlpropaganda zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [133]) und zur Verfügung zu stehen braucht, läßt sich also auch bei einer Wahlsichtwerbung auf Straßenland die in § 5 Abs. 1 PartG vorausgesetzte Verteilerfunktion der öffentlichen Hand nicht ausschließen.

    Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 PartG und damit für die Abstufung spricht schließlich der Umstand, daß die absolute, formale Gleichbehandlung aller Parteien eine Verfälschung mit sich brächte, weil mit einer solchen Gleichbehandlung der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt und der Wähler über die wahre Bedeutung der einzelnen Parteien getäuscht würde; die formale Gleichbehandlung würde damit das Recht der größeren Parteien auf Achtung auch ihrer Chancengleichheit zugunsten der kleineren Parteien und damit zugleich das Neutralitätsgebot der Träger öffentlicher Gewalt im Wahlkampf verletzen (vgl. Henke, Das Recht der politischen Parteien, 2. Aufl. 1972, S. 247 f., ähnlich Werner Weber in DÖV 1962, 241 [244], vgl. ferner BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [136 f. zu c]); die formale Gleichbehandlung hätte mithin eine nicht zu billigende Ungleichbehandlung zur Folge (vgl. auch BVerfGE 34, 160 [164]).

    Die verfassungspolitische Unerwünschtheit von Splittergruppen und die Befugnis des Gesetzgebers, der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und Parteien bereits bei der Wahl und durch Aufnahme angemessener Sperrklauseln entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [136]; 20, 56 [117]; BVerwGE 44, 187 [192]), gibt keine Rechtfertigung, die ohnehin nicht allzu optimistisch zu beurteilende Chance neuer und kleiner Parteien, eine Sperrklausel zu überwinden, im Vorfeld, also bei der Wahlvorbereitung und insbesondere der Wahl Werbung, zusätzlich zu reduzieren; das würde tendenziell darauf hinauslaufen den Status quo im Stärkeverhältnis der Parteien zu bestätigen und zu verfestigen (vgl. BVerfGE 24, 300 [345], Werner Weber a.a.O. S. 245).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen wiederholt die Möglichkeit einer Abstufung nicht nur von "besonders wichtigen Gründen" (BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [134]) abhängig gemacht, sondern es nur "innerhalb eines eng umgrenzten Rahmens" zugelassen, von der formalen Chancengleichheit abzuweichen (a.a.O. S. 136), der Abstufung mithin "verfassungsrechtlich enge Schranken gezogen" (a.a.O. S. 138).

    Das führt dazu, daß jedenfalls für die Genehmigung einer Wahl sieht Werbung auf Straßenland nicht im wesentlichen lediglich auf die Stimmenverhältnisse bei vorausgegangenen Wahlen abgestellt werden kann, ein Kriterium, das zumal im Fall der Klägerin, die sich erstmalig an der Kommunalwahl 1969 in Nordrhein-Westfalen beteiligte, versagt; vielmehr ist den kleinen Parteien eine überproportionale, also großzügig bemessene Mindestzahl von Stellplätzen zuzuerkennen, während diese Zahl bei den großen Parteien entsprechend zu kürzen ist (vgl. z.B. die Quotelung in BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [139] und 34, 160 [161]).

    Eine wirksame Wahlpropaganda in angemessenem Umfang muß also noch möglich bleiben (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [139]).

    Bei der Verteilung von Sendezeiten geht die Praxis offenbar von dieser Überlegung aus (vgl. z.B. die Zahlenangaben in BVerfGE 7, 99 [101]; 13, 204 [205]; 14, 121 [139]; 34, 160 [161], aus denen sich ergibt, daß der Sendezeitenanteil der größten Parteien höchstens etwa das Vier- bis Fünffache des Anteils der kleinsten Partei erreichte).

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Die Sichtwerbung für Wahlen gehört - ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahlpropaganda im Rundfunk (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [131/32]) - "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden" (BVerfGE a.a.O. sowie weiter BVerfGE 34, 160 [163] gegenüber BVerfGE 7, 99 [107], wo noch dahingestellt geblieben war, ob der Rundfunk verpflichtet sei, politischen Parteien. Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen).

    Ebensowenig wie Rundfunkanstalten verpflichtet sind, Sendezeiten für Wahl Sendungen von Parteien unbegrenzt oder in dem von den Parteien für erforderlich gehaltenen Umfang bereitzustellen, braucht eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung unbeschränkt Rechnung zu tragen; ebenso wie sich der Anspruch der Parteien auf eine angemessene Redezeit für ihre Rundfunkpropaganda richtet (vgl. BVerfGE 7, 99 [108]), sich aber auch darauf beschränkt, ist dies bei der Wahl sieht Werbung der Fall.

    Auch insoweit liegt der Vergleich der Wahlsichtwerbung auf Straßenland mit der Wahlwerbung im Rundfunk nahe, deren Beurteilung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 5 PartG insbesondere BVerfGE 7, 99 und 14, 121) letztlich der Regelung des § 5 Abs. 1 PartG zugrunde liegt.

    Bei der Verteilung von Sendezeiten geht die Praxis offenbar von dieser Überlegung aus (vgl. z.B. die Zahlenangaben in BVerfGE 7, 99 [101]; 13, 204 [205]; 14, 121 [139]; 34, 160 [161], aus denen sich ergibt, daß der Sendezeitenanteil der größten Parteien höchstens etwa das Vier- bis Fünffache des Anteils der kleinsten Partei erreichte).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Die Sichtwerbung für Wahlen gehört - ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahlpropaganda im Rundfunk (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [131/32]) - "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden" (BVerfGE a.a.O. sowie weiter BVerfGE 34, 160 [163] gegenüber BVerfGE 7, 99 [107], wo noch dahingestellt geblieben war, ob der Rundfunk verpflichtet sei, politischen Parteien. Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen).

    Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 PartG und damit für die Abstufung spricht schließlich der Umstand, daß die absolute, formale Gleichbehandlung aller Parteien eine Verfälschung mit sich brächte, weil mit einer solchen Gleichbehandlung der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt und der Wähler über die wahre Bedeutung der einzelnen Parteien getäuscht würde; die formale Gleichbehandlung würde damit das Recht der größeren Parteien auf Achtung auch ihrer Chancengleichheit zugunsten der kleineren Parteien und damit zugleich das Neutralitätsgebot der Träger öffentlicher Gewalt im Wahlkampf verletzen (vgl. Henke, Das Recht der politischen Parteien, 2. Aufl. 1972, S. 247 f., ähnlich Werner Weber in DÖV 1962, 241 [244], vgl. ferner BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [136 f. zu c]); die formale Gleichbehandlung hätte mithin eine nicht zu billigende Ungleichbehandlung zur Folge (vgl. auch BVerfGE 34, 160 [164]).

    Bei der Verteilung von Sendezeiten geht die Praxis offenbar von dieser Überlegung aus (vgl. z.B. die Zahlenangaben in BVerfGE 7, 99 [101]; 13, 204 [205]; 14, 121 [139]; 34, 160 [161], aus denen sich ergibt, daß der Sendezeitenanteil der größten Parteien höchstens etwa das Vier- bis Fünffache des Anteils der kleinsten Partei erreichte).

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 43.72
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Das Oberverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 24. Januar 1972 - IX A 1212/71 - (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VII C 43.72 -) ebenfalls von solchen Schranken aus, wenn es die Gemeinde für berechtigt hält, dafür zu sorgen, daß eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Stadtbildes durch sogenanntes wildes Plakatieren, dessen Genehmigung in jenem Fall lediglich allgemein für einzelne Straßenzüge, nicht aber für bestimmte Standorte begehrt worden war, verhindert wird, ähnliche und möglicherweise noch weitergehende Schranken mögen sich im Einzelfall etwa aus der Notwendigkeit ergeben, einen besonders schützenswerten historischen Stadtkern von einer Sichtwerbung für Wahlzwecke gänzlich freizuhalten (vgl. z.B. Urteil des OVG Bremen vom 30. Januar 1968 - II A 154/67, I BA 59/67 - S. 39 [Leitsätze in NJW 1968, 2078] für den Innenbereich in der Umgebung des Bremer Rathauses) oder dort der Wahlpropaganda nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit engere Grenzen zu setzen als anderswo.

    In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache; durch Bundesrecht sind sie also nicht gehindert, die Straßen während eines angemessenen Zeitraums für freies Plakatieren mit bestimmten Auflagen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, freizugeben; ebenso dürfen sie - wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist - bestimmte Aufstellplätze an die einzelnen Parteien zuteilen oder - so im Fall des erwähnten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. Januar 1972 (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VII C 43.72 -) - gemeindeeigene Plakatflächen zur Verfügung halten.

  • BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Bei der Verteilung von Sendezeiten geht die Praxis offenbar von dieser Überlegung aus (vgl. z.B. die Zahlenangaben in BVerfGE 7, 99 [101]; 13, 204 [205]; 14, 121 [139]; 34, 160 [161], aus denen sich ergibt, daß der Sendezeitenanteil der größten Parteien höchstens etwa das Vier- bis Fünffache des Anteils der kleinsten Partei erreichte).
  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 29.69
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Zwar hat der erkennende Senat einen originären, aus der Stellung der Parteien hergeleiteten Anspruch auf die Benutzung gemeindlicher Räume durch Parteien auch für Wahlversammlungen abgelehnt und im Bereich des Bundesrechts nur den - gleichsam abgeleiteten - Anspruch aus Art. 3 GG und aus § 5 PartG anerkannt (vgl. BVerwGE 32, 333 [336 f.]; vgl. ferner BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67] [370] sowie speziell für Wahlversammlungen Urteil vom 18. Juli 1969 - BVerwG VII C 4.69 - in Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 1 und Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 29.69 - in Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 3).
  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Zwar hat der erkennende Senat einen originären, aus der Stellung der Parteien hergeleiteten Anspruch auf die Benutzung gemeindlicher Räume durch Parteien auch für Wahlversammlungen abgelehnt und im Bereich des Bundesrechts nur den - gleichsam abgeleiteten - Anspruch aus Art. 3 GG und aus § 5 PartG anerkannt (vgl. BVerwGE 32, 333 [336 f.]; vgl. ferner BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67] [370] sowie speziell für Wahlversammlungen Urteil vom 18. Juli 1969 - BVerwG VII C 4.69 - in Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 1 und Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 29.69 - in Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 3).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Die verfassungspolitische Unerwünschtheit von Splittergruppen und die Befugnis des Gesetzgebers, der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und Parteien bereits bei der Wahl und durch Aufnahme angemessener Sperrklauseln entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [136]; 20, 56 [117]; BVerwGE 44, 187 [192]), gibt keine Rechtfertigung, die ohnehin nicht allzu optimistisch zu beurteilende Chance neuer und kleiner Parteien, eine Sperrklausel zu überwinden, im Vorfeld, also bei der Wahlvorbereitung und insbesondere der Wahl Werbung, zusätzlich zu reduzieren; das würde tendenziell darauf hinauslaufen den Status quo im Stärkeverhältnis der Parteien zu bestätigen und zu verfestigen (vgl. BVerfGE 24, 300 [345], Werner Weber a.a.O. S. 245).
  • BVerwG, 18.03.1971 - VII B 18.71

    Erlaubnis für das Verteilen von Handzetteln auf Bürgersteigen nach Straßenrecht

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Im Einklang mit Bundesrecht steht allerdings die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum u.a. nach §§ 18 f. des Straßengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GV NW S. 305) und § 22 der Düsseldorfer Straßenordnung erlaubnispflichtig ist; auch der erkennende Senat geht von der bundesrechtlichen Zulässigkeit der Erlaubnispflicht aus (vgl. Beschluß vom 18. März 1971 - BVerwG VII B 18.71 - in Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 27).
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
    Die verfassungspolitische Unerwünschtheit von Splittergruppen und die Befugnis des Gesetzgebers, der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und Parteien bereits bei der Wahl und durch Aufnahme angemessener Sperrklauseln entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [136]; 20, 56 [117]; BVerwGE 44, 187 [192]), gibt keine Rechtfertigung, die ohnehin nicht allzu optimistisch zu beurteilende Chance neuer und kleiner Parteien, eine Sperrklausel zu überwinden, im Vorfeld, also bei der Wahlvorbereitung und insbesondere der Wahl Werbung, zusätzlich zu reduzieren; das würde tendenziell darauf hinauslaufen den Status quo im Stärkeverhältnis der Parteien zu bestätigen und zu verfestigen (vgl. BVerfGE 24, 300 [345], Werner Weber a.a.O. S. 245).
  • BVerwG, 16.11.1973 - VII C 33.72

    Entsprechende Anwendung des § 18 Parteiengesetz (PartG) auf unabhängige

  • OVG Bremen, 30.01.1968 - I BA 59/67
  • OVG Bremen, 30.01.1968 - II A 154/67

    Sendezeit I

  • BVerwG, 23.06.1967 - VII C 36.63

    Sondernutzungsgebühren für Automaten im Gemeingebrauch - Grundlage für einen

  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 95.68

    Sendezeit II

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Sondernutzungsgebühren für Automaten im Gemeingebrauch - Erteilung einer

  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 38.69
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Das Berufungsgericht hat des Klagebegehren, nachdem es die Beteiligtenfähigkeit des klagenden Partei-Ortsverbandes gemäß § 61 Nr. 2 VwGO zu Recht bejaht hat (BVerwGE 32, 333 [334]; 47, 280 [281, 28]), ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2011 - 1 M 127/11

    Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von

    Bundesrecht gibt demnach zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280, und - VII C 43.72 -, BVerwGE 47, 293).

    Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die zulässige Grenze ist dabei überschritten, wenn der größten Partei mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der kleinsten Partei (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O.).

    Nach diesen Umständen des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob jeweils ein nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessenes Mindestmaß an Werbemöglichkeit eingeräumt ist bzw. eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., Rn. 13, 22); diese materiellen Anforderungen bilden den maßgeblichen materiellen Maßstab.

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Unterläßt die Beklagte eine solche Abwägung, indem sie sich ohne weitere Begründung auf ihren Beschluß vom 20. Dezember 1984 und den darin festgelegten generellen Ausschluß von Großveranstaltungen beruft, oder verkennt sie die Interessengewichtung, indem sie ohne Prüfung im Einzelfall pauschal auf Störungen ihres Universitätsbetriebs abstellt oder eine etwaige Monopolstellung unberücksichtigt läßt, so wird sie der Bedeutung, die dem Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Staat nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 69, 315 (345 ff.)), nicht gerecht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1991 a.a.O.; ferner Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwGE 56, 56 (59) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] - und vom 13. Dezember 1974 - BVerwGE 47, 280 (283 f.) [BVerwG 13.12.1974 - VII C 42/72]).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2011 - 1 M 146/11

    Umfang der Plakatwerbung vor Wahlen: keine festen Quoten

    Bundesrecht gibt demnach zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280, und - VII C 43.72 -, BVerwGE 47, 293).

    Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die zulässige Grenze ist dabei überschritten, wenn der größten Partei mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der kleinsten Partei (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O.).

    Nach diesen Umständen des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob jeweils ein nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessenes Mindestmaß an Werbemöglichkeit eingeräumt ist bzw. eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., Rn. 13, 22); diese materiellen Anforderungen bilden den maßgeblichen materiellen Maßstab.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.1991 - 4 L 51/91
    Dafür ist die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - VII C 42.72 - BVerwGE 47, 280 (282); Urteil vom 07. Juni 1978 - VII C 6.78 - BVerwGE 56, 56 (57 f.); Kodal/Krämer, aaO, Kap. 24 Rnr. 115 m.w.N. und Kap. 26 Rnr. 59.3).

    Die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 38 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Bedeutung der Wahlen für einen demokratischen Staat und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich insbesondere aus Art. 21 GG ergibt, schränken das behördliche Ermessen in so erheblichem Umfang ein, daß jedenfalls für den Regelfall - allerdings in bestimmten Grenzen - ein Anspruch der Parteien auf Erlaubnis besteht (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 - aaO, 283 f. und - VII C 43.72 - BVerwGE 47, 293 (296); Urteil vom 07. Juni 1978, aaO., 59).

    Der in aller Regel gegebene Anspruch auf Gestattung von Wahlsichtwerbung ist aber lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei im Blick auf Umfang und Aufstellungsort der Werbung notwendig und angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, aaO., 284 f.).

    So darf eine Sondernutzungserlaubnis für eine beabsichtigte Wahlplakatwerbung abgelehnt werden, wenn sie zu einer Verkehrsgefährdung führte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, aaO, 284).

    Eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis wird auch als gerechtfertigt angesehen, wenn damit eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Stadtbildes durch sogenanntes wildes Plakatieren verhindert werden soll (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1974, -VII C 42.72-, aaO, 284 und - VII C 43.72 - aaO, 296).

    So dürfen sie gemeindeeigene Plakatflächen zur Verfügung halten und die Parteien darauf verweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 - aaO, 285).

    Im Einzelfall mag es ermessensfehlerfrei sein, eine Erlaubnis abzulehnen, um einer wochenlangen Verschandelung und Verschmutzung des Stadtbildes durch wildes Plakatieren zu begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 - aaO, 284; zur Beschränkung des Anspruchs auf Wahlsichtwerbung).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2011 - 1 M 145/11

    Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von

    Bundesrecht gibt demnach zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280, und - VII C 43.72 -, BVerwGE 47, 293).

    Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die zulässige Grenze ist dabei überschritten, wenn der größten Partei mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen eingeräumt wird als der kleinsten Partei (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist (vgl. VG München, Beschl. v. 26.05.2006 - M 22 E 06.1484 -, BayVBl. 2007, 732 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., und - VII C 43.72 -, a. a. O.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O.).

    Nach diesen Umständen des Einzelfalles ist zu beurteilen, ob jeweils ein nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessenes Mindestmaß an Werbemöglichkeit eingeräumt ist bzw. eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 -, a. a. O., Rn. 13, 22); diese materiellen Anforderungen bilden den maßgeblichen materiellen Maßstab.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2002 - 8 B 1444/02

    "TV-Duell" ohne Westerwelle

    BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 (287 f.).
  • VG Gießen, 27.02.2001 - 8 G 335/01

    Umfang der Plakatiermöglicheiten einer Partei im Wahlkampf

    Bundesrecht gibt demnach, da Parteienrecht in vollem Umfang Bundesrecht darstellt und Landes- und Kommunalwahlrecht in seinen verfassungsrechtlichen Grundzügen im Bundesrecht verankert ist (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG), zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien" (BVerwGE 47, 280, 283 f.).

    Der angemessene Umfang der Werbung im Einzelfall bestimmt sich nach dem Grundsatz der sog. abgestuften Chancengleichheit, wie er in § 5 Abs. 1 PartG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BVerwGE 47, 280, LS 2; VG Gelsenkirchen, a. a. O., S. 107; vgl. auch Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 5. Aufl., 2000, Art. 21, Randnr. 16; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, Bundeswahlgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 1994, § 1 Randnr. 22, S. 104 ff.).

    Demzufolge ist der Grundsatz der Wettbewerbs- und Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählergruppen nicht streng formal zu handhaben, sondern es ist zulässig und ggfs. sogar notwendig, die Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen, wie hier der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wahlwerbezwecke, nach ihrer Bedeutung ungleich zu behandeln (BVerwGE 47, 280, 290 ff.).

    Für eine wirksame Wahlpropaganda in angemessenem Umfang führt dies jedenfalls bei kleinen Parteien dazu, ihnen eine überproportional bemessene Zahl von Plätzen für die Aufstellung von Wahlwerbetafeln zuzuerkennen (BVerwGE 47, 280, 290).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 1 S 359/22

    Bürgermeisterwahl; Wahlwerbung und Chancengleichheit; Relevanz von Wahlfehlern

    Grundsätzlich haben Wahlbewerber Anspruch auf Genehmigung des Aufstellens von Wahlplakaten (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 - juris Rn. 12).

    Die Gemeinden sind dabei insoweit in ihrer Entscheidung hinsichtlich der Art und Weise der Zulassung von Wahlsichtwerbung eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, d.h. der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - VII C 42.72 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19

    Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten

    Zwar ist die Sichtwerbung für Wahlen auch heute noch ein selbstverständliches Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerwGE 47, 280, juris, Rn. 12), dessen Nutzung auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Wahlkampf geschützt ist (Art. 21 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 2).
  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 43.72

    Bereitstellung gemeindeeigener Plakatflächen für Wahlpropaganda politischer

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1996 - 5 S 1775/96

    Keine allgemeinen ökologischen Erwägungen bei Entscheidung über Sondernutzung

  • VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19

    Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln,

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2006 - 5 S 846/05

    Sondernutzung; Ausschluss des Plakatierens auswärtiger Veranstaltungen

  • VG Gelsenkirchen, 30.03.2010 - 14 L 295/10

    Beschränkung der Wahlplakatierung auf wenige Straßenzüge

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1996 - 5 S 3300/95

    Sondernutzungserlaubnis für Imbißstand in Fußgängerzone - Ablehnung aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2009 - 16 A 1821/07
  • VG Köln, 28.08.2020 - 18 L 1510/20
  • VG Gelsenkirchen, 09.09.2013 - 14 L 1127/13

    Haranziehen von Wahlprognosen zur Bestimmung des Umfangs der zulässigen

  • VG Dresden, 09.09.2009 - 4 K 1713/08

    Spendenversprechen eines Bürgermeisterkandidaten

  • VG Augsburg, 29.01.2014 - Au 6 K 13.1376

    Beseitigungsanordnung für ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellte Wahlplakate

  • OVG Bremen, 09.05.2003 - 1 B 181/03

    Wahlplakate; Festlegung einer Obergrenze durch die Gemeinde - Wahlkampf;

  • VG München, 24.10.2007 - M 22 S 07.4730

    CSU-Bezirksverband als Antragsteller; Aufstellen von Plakatständern mit

  • VG Greifswald, 29.07.2011 - 6 B 732/11

    Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von weiteren Plakattafeln im Stadtgebiet

  • VG Gelsenkirchen, 18.08.2009 - 14 L 842/09

    Anzahl, Chancengleicheit, Kommunalwahl, Plakat, Sondernutzung,

  • VG Frankfurt/Main, 27.02.2001 - 7 G 601/01

    Kein Anspruch einer Freien Wähler Gemeinschaft auf gleiche Werbefläche im

  • VG Augsburg, 13.09.2013 - Au 6 S 13.1377

    Einstweiliger Rechtschutz; Beseitigungsanordnung; Aufstellen von Wahlplakaten

  • BVerwG, 10.08.2010 - 6 B 16.10

    Beteiligungsfähigkeit politischer Parteien

  • VG Dessau, 02.02.2006 - 3 B 21/06

    Kein Anspruch der MLPD auf 400 Wahlplakate im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2007 - 3 B 7.06

    NPD darf Girokonto bei der Landesbank Berlin eröffnen

  • BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 57.92

    Sondernutzung bei Aufstellen von Plakatständern auf öffentlichen Verkehrsflächen

  • OVG Niedersachsen, 23.04.1992 - 12 A 166/88

    Aufstellen von Werbeplakaten für eine Demonstration; Ermessensausübung bei

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90

    Wahlwerbung - Zuteilung von Sendezeit - Neutralitätsgebot - Verzicht auf

  • VG Schleswig, 17.08.2017 - 3 B 110/17

    Sondernutzungserlaubnis

  • OVG Saarland, 22.02.2017 - 1 D 166/17

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Plakaten mit

  • VG Sigmaringen, 19.01.2017 - 2 K 5419/14

    Anspruch des Kreisverbandes der NPD auf Eröffnung eines Girokontos;

  • VG Greifswald, 29.07.2011 - 6 B 726/11

    Erlaubnis zum Anbringen von weiteren Plakattafeln im Stadtgebiet über die

  • VG Düsseldorf, 24.04.2007 - 22 K 1156/04

    Verwaltungsgericht gibt Klagen der NPD-Kreisverbände Mettmann und Oberhausen auf

  • VG Trier, 09.05.2014 - 6 L 811/14

    Anspruch von Parteien und Kandidaten auf Wahlsichtwerbung; Zuständigkeit für

  • VG Osnabrück, 24.03.2003 - 1 B 6/03

    Bratwurststand; Ermessensreduzierung; Fußgängerzone; Innenstadtbereich;

  • VG Augsburg, 03.08.2009 - Au 6 E 09.927

    Erledigung eines Eilverfahrens; Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss

  • VG Braunschweig, 27.07.1999 - 6 A 74/99
  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 86.85

    Wahlwerbesendungen II - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

  • VG Gelsenkirchen, 20.03.2007 - 14 K 2505/05

    Wahlplakat, Sondernutzung, Entfernung, Sorgfaltspflicht, politische Partei,

  • VG Schleswig, 22.01.2016 - 3 B 8/16

    Wahlsichtwerbung; zulässige Beschränkung durch Sondernutzungssatzung

  • VG Sigmaringen, 30.07.2009 - 2 K 2558/07

    Anspruch einer politischen Partei auf Kontoeröffnung bei Sparkasse

  • VGH Hessen, 03.04.1987 - 2 TG 911/87

    Ermessenserwägungen bei der Erteilung/Versagung einer straßenrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1990 - 23 A 2104/87

    Erteilungsbegehren bzgl. einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbetafeln;

  • VGH Hessen, 21.09.2005 - 2 UE 2140/02

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2005 - 11 A 2420/04

    Bewilligung einer erweiterten Sondernutzungserlaubnis für einen Betreiber einer

  • OVG Berlin, 11.05.2004 - 3 S 57.04

    Verpflichtung zur Eröffnung eines Girokontos als Spendenkonto im Wege der

  • VG Sigmaringen, 01.09.2017 - 2 K 6606/17

    Sondernutzung; Wahlwerbung Anspruch; Ermessen; Grundsatz der abgestuften

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 11 B 1353/20

    Anbringen von Wahlplakaten an Straßenlaternen als Sondernutzung

  • VG Frankfurt/Main, 08.02.2005 - 10 E 2118/02

    Deutsche Telekom-AG kann die Kosten für Kabelschachtabdeckungen nicht von der

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1997 - 2 K 9/97
  • VG Berlin, 05.02.2004 - 25 A 207.03

    Rechtsweg einer Partei gegen eine Sparkasse auf Einrichtung eines Girokontos

  • VG Hannover, 13.05.2015 - 1 A 6549/13

    Girokonto; Sparkasse

  • OVG Bremen, 07.11.1989 - 1 BA 72/88

    Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbung in Rundfunk und Fernsehen

  • BGH, 30.01.1979 - 1 StR 303/78

    Aufstellen eines Tisches auf öffentlicher Straße zur politischen Werbung -

  • VG Augsburg, 01.10.2018 - Au 1 E 18.1617

    Stadt Senden muss mehr Wahlwerbeplakate zulassen

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2010 - 2 MB 28/09

    Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zurverfügungstellung eines Kontos für eine

  • VG Schwerin, 26.08.2013 - 7 B 441/13

    Teilnichtige Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wahlsichtwerbung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2010 - 11 B 563/10

    Rechtmäßigkeit eines generellen Verbots von Wahlwerbung an Lichtmasten

  • VG Oldenburg, 20.12.2007 - 7 B 3546/07

    Abwägung; Behörde; Einstweilige Anordnung; Ermessensbindung; Ermessensfehler;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.03.2007 - LVG 10/06

    Rechtswegerfordernis bzw. zuständige Gerichtsbarkeit für die Geltendmachung einer

  • VG Gießen, 14.07.2010 - 8 K 69/09

    Eröffnung eines Girokontos

  • VG Göttingen, 10.06.2009 - 1 A 91/08

    Anspruch einer politischen Partei auf Kontoeröffnung bei Sparkasse

  • VG Düsseldorf, 24.04.2007 - 22 K 6375/04

    Verwaltungsgericht gibt Klagen der NPD-Kreisverbände Mettmann und Oberhausen auf

  • VG Greifswald, 06.07.2017 - 6 A 1245/14

    Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-,

  • VG Leipzig, 23.09.2015 - 1 K 913/13
  • VG Regensburg, 20.02.2020 - RN 2 E 20.209

    Erfolgreicher Eilantrag mit dem Ziel der Genehmigung der Aufstellung von

  • VG Potsdam, 20.05.2019 - 1 L 372/19

    Abhängen von Wahlplakaten einer kommunalpolitischen Liste; Gefährdung der

  • OVG Thüringen, 07.10.1994 - 2 EO 606/94

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung;

  • OVG Bremen, 28.08.1987 - 1 B 68/87

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Gewährung von Sendezeiten für

  • VG Weimar, 26.08.2013 - 2 E 779/13

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Plakaten zur

  • VG Gera, 05.11.2008 - 2 K 37/08

    Sparkassenrecht; Landesverband; Kreisverband; Sparkasse; Partei;

  • OVG Bremen, 26.05.1999 - 1 B 212/99

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Einsatz von Lautsprecherwagen zu Zwecken

  • OVG Bremen, 26.05.1999 - 1 B 210/99

    Gefährdung des Straßenverkehrs als Grund für Versagung der

  • VG Minden, 24.08.2020 - 2 L 674/20
  • VG Weimar, 22.09.2009 - 2 E 1126/09

    Zum straßenrechtlich bedeutsamen Zusammenhang zwischen Wahlplakatierung und Wahl;

  • VG Saarlouis, 30.07.2007 - 11 L 668/08

    Eröffnung eines Girokontos für eine politische Partei durch öffentlich-rechtliche

  • VG Berlin, 17.10.1990 - 1 A 611.90

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer

  • VG Schleswig, 23.05.2013 - 3 B 52/13

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung (weiterer)

  • VG Gelsenkirchen, 12.04.2010 - 14 L 322/10

    Sondernutzung, Wahlsichtwerbung, Feststellung, öffentlich-rechtlicher Vertrag,

  • VG München, 15.07.2009 - M 7 K 08.4308

    Kontoeröffnung; Sparkasse; Kreisverband; Verwaltungsrechtsweg; Klagebefugnis;

  • VG Braunschweig, 22.07.1999 - 6 A 74/99

    Sondernutzungserlaubnis für Schülerfete; Sondernutzungserlaubnis; Sondernutzung;

  • VG Schwerin, 14.06.2016 - 7 B 1410/16

    Titel: Faktische Vollziehung rechtswidriger Verfügung zur Begrenzung der

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