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   BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74   

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BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74 (https://dejure.org/1975,3)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1975 - IV C 21.74 (https://dejure.org/1975,3)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 (https://dejure.org/1975,3)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum Neubau einer Bundesstraße - Planerische Gestaltungsfreiheit - Gebotene Rechtfertigung des Planfeststellungsbeschlusses - Anwendbarkeit von Planungsleitsätzen - Anwendbarkeit des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 48, 56
  • NJW 1975, 1373
  • NJW 1976, 158 (Ls.)
  • DVBl 1974, 566
  • DVBl 1975, 713
  • DÖV 1975, 605
  • BauR 1975, 191
 
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Wird zitiert von ... (792)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 308/309; Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 94 und. 97; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BauR 1975 S. 35 [36]).

    Auch im Fall des Widerstreits öffentlicher mit privaten Belangen ist vielmehr, nicht anders als im Fall des Widerstreits öffentlicher bzw. privater Belange untereinander, im Sinne einer gerechten Abwägung zu prüfen, ob sachgerechte, d.h. am gesetzlichen Planungsziel und an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (vgl. Urteil vom 1. November 1974 a.a.O. S. 35 [38]).

    Auch das ist mit der Revision nicht angegriffen und in dem darin zum Ausdruck gekommenen Bemühen um Schonung privaten Grundeigentums liegt ein weiterer Belang auf der für den Plan sprechenden Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - a.a.O. S. 38).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [304]).

    Die unter dem angeführten zweiten Gesichtspunkt vorausgesetzte Rechtfertigung einer straßenrechtlichen Planung ergibt sich als rechtliches Erfordernis in sinngemäßer Übereinstimmung mit demselben Erfordernis bei der Bauleitplanung nach dem Bundesbaugesetz aus der Erwägung, daß eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist (zur Bauleitplanung vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. Seite 305 sowie Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in DÖV 1975, S. 92 [94]).

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 308/309; Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 94 und. 97; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BauR 1975 S. 35 [36]).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Die unter dem angeführten zweiten Gesichtspunkt vorausgesetzte Rechtfertigung einer straßenrechtlichen Planung ergibt sich als rechtliches Erfordernis in sinngemäßer Übereinstimmung mit demselben Erfordernis bei der Bauleitplanung nach dem Bundesbaugesetz aus der Erwägung, daß eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist (zur Bauleitplanung vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. Seite 305 sowie Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in DÖV 1975, S. 92 [94]).

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 308/309; Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 94 und. 97; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BauR 1975 S. 35 [36]).

  • BVerwG, 30.11.1973 - IV C 24.71

    Ausgleich von Schäden auf Grund der Benachteiligung in einem durchgeführten

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Der dort vorgesehene Vorbehalt einer späteren Entscheidung betrifft Teilbereiche der Plangenehmigung und kann sich daher allein zu Lasten des Ausbauunternehmers, nicht aber zu Lasten eines vom Ausbau nachteilig betroffenen Dritten auswirken (vgl. Amtliche Begründung zum Zweiten Änderungsgesetz, BT-Drucksache 7/1265 zu Art. 1 Nr. 16 S. 23, unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucksache 7/910 zu § 70 Abs. 3; in diesem Sinne auch für das Wasserhaushaltsgesetz Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG IV C 24.71 - in Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 2).
  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Das folgt aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der für die verschiedensten Planungsbereiche wiederholt entschieden hat, daß sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung ergibt und dementsprechend allgemein gilt (vgl. z.B. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12; Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1; Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - in BVerwGE 41, 67).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Das folgt aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der für die verschiedensten Planungsbereiche wiederholt entschieden hat, daß sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung ergibt und dementsprechend allgemein gilt (vgl. z.B. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12; Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1; Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - in BVerwGE 41, 67).
  • BVerwG, 11.10.1968 - IV C 55.66

    Nachbarklage gegen Flughafenerweiterung, Verhältnis der Genehmigung zur

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Das folgt aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der für die verschiedensten Planungsbereiche wiederholt entschieden hat, daß sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung ergibt und dementsprechend allgemein gilt (vgl. z.B. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12; Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1; Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - in BVerwGE 41, 67).
  • BVerwG, 10.04.1968 - IV C 227.65
    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Daß die Planauslegung diesen - insoweit freilich unerläßlichen - Anforderungen nicht entsprochen hätte, behauptet der Kläger selbst nicht; und dies wird auch sowohl allgemein durch die im Anhörungsverfahren außerordentlich zahlreich gegen den Plan erhobenen Einwendungen als auch im besonderen durch die Einwendungen gerade des Klägers widerlegt (vgl. dazu auch Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 227.65 - in BVerwGE 29, 282).
  • BVerwG, 17.02.1969 - IV B 223.68

    Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - Gleichzeitige

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann daher unter alleiniger Berufung auf sie weder die Planfeststellungsbehörde ihre eigene Planungsentscheidung Dritten gegenüber rechtfertigen noch ein betroffener Dritter mit Erfolg Einwendungen gegen die Planung erheben (vgl. in diesem Sinn bereits Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 223.68 - in VRS 37, 154 [156]; Beschluß vom 30. Juni 1970 - BVerwG IV B 70.70 - in VkBl. 1970, 729).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
    Das folgt nicht etwa aus dem Prozeßrecht und dem aus ihm häufig hergeleiteten Grundsatz, daß im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen sei (vgl. zur Fragwürdigkeit dieses Grundsatzes Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67 - in BVerwGE 34, 155 [157/158] sowie Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 34.68 - in Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 7 S 12/13).
  • LG Duisburg, 05.07.2013 - 7 S 12/13
  • BVerwG, 10.10.1963 - II C 166.60

    Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer Kurmaßnahme infolge eines

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

  • BVerwG, 21.01.1972 - IV C 34.68

    Verstoß der "unechten Rückwirkung" des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) gegen

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
  • BVerwG, 12.12.1967 - I C 1.67

    Preise für Milchlieferungen - Auszahlung eines Milchgeldes - Aufhebung von

  • BVerwG, 16.03.1972 - I C 49.70

    Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Schriftsätze im

  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 619/67
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

  • BVerwG, 30.06.1970 - IV B 70.70

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Planung von

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Die Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370, 383 f., vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102, S. 31 und vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 63 f.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift von den Grundsätzen leiten lassen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägung von Belangen als Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67, 68; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 63) entwickelt und auf das raumordnerische Abwägungsgebot der rahmenrechtlichen Vorschrift in § 7 Abs. 7 Satz 1 ROG übertragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181, 193 ff.).

    Das Gewicht individueller Lärmschutzbelange steht in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 267 f.).

    Darüber hinaus hat das planungsrechtliche Abwägungsgebot drittschützenden Charakter, soweit private Belange betroffen sind, die als Teil des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66, vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 81 und vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 220 f.).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits bisher davon ausgegangen, daß die fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorschriften, nach denen bei der Planfeststellung die öffentlichen und privaten Belange "im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen" sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG; § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG), drittschützende Wirkung haben (vgl. bereits Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 18.88 - Buchholz 407.4 § 8 a FStrG Nr. 6 = NVwZ 1990, 1165; Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 = NVwZ 1993, 477; Beschluß vom 15. Mai 1996 - BVerwG 11 VR 3.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 13; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 = NVwZ 1997, 994).

    Bereits das Urteil vom 14. Februar 1975 (a.a.O.) fand - was den Schutznormcharakter des Abwägungsgebots betrifft - weitgehende Zustimmung; kritisiert wurde vielmehr die in dem Urteil ausgesprochene Einschränkung des gerichtlichen Kontrollumfangs auf die eigenen Belange des einzelnen Klägers (vgl. etwa Kühling, Fachplanungsrecht, Rn. 438 ff.; hierzu auch Schechinger, DVBl 1991, 1182).

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1974 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 , und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 54).

    Die Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1974 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).

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