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   BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74   

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BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74 (https://dejure.org/1975,591)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1975 - V C 15.74 (https://dejure.org/1975,591)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 (https://dejure.org/1975,591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Förderung des Besuchs eines Abendgymnasiums - Anspruch eines berufstätigen Studierenden auf Ausbildungsförderung - Anspruch eines berufstätigen Schülers auf Ausbildungsförderung - Berufstätigkeit als Teil einer Ausbildung - Berufstätigkeit als Voraussetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abendgymnasium - Ausbildungsförderung - Berufstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 2 Abs. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 49, 279
  • FamRZ 1976, 242
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74
    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die in § 2 Abs. 5 BAföG angeordnete Beschränkung der Förderung auf Ausbildungen in Vollzeitform verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 1 [23]; 17, 210 [216]; 22, 100 [104]; 23, 258 [264]; 26, 16 [31]; 29, 357 [339]).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74
    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die in § 2 Abs. 5 BAföG angeordnete Beschränkung der Förderung auf Ausbildungen in Vollzeitform verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 1 [23]; 17, 210 [216]; 22, 100 [104]; 23, 258 [264]; 26, 16 [31]; 29, 357 [339]).
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74
    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die in § 2 Abs. 5 BAföG angeordnete Beschränkung der Förderung auf Ausbildungen in Vollzeitform verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 1 [23]; 17, 210 [216]; 22, 100 [104]; 23, 258 [264]; 26, 16 [31]; 29, 357 [339]).
  • BVerfG, 20.06.1967 - 1 BvL 29/66

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung der Ausbildungszulage für

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74
    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die in § 2 Abs. 5 BAföG angeordnete Beschränkung der Förderung auf Ausbildungen in Vollzeitform verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 1 [23]; 17, 210 [216]; 22, 100 [104]; 23, 258 [264]; 26, 16 [31]; 29, 357 [339]).
  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 15.73

    Zusammenhang zwischen dem durch den Besuch eines blinden Schülers in einer

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob für Verfahren der vorliegenden Art Gerichtskostenfreiheit besteht oder nicht, geben dem Senat keine Veranlassung, seine zuletzt im Urteil BVerwGE 44, 110 [BVerwG 09.10.1973 - V C 15/73] [113/114] vertretene Ansicht, daß die Ausbildungsförderung zu den Sachgebieten der allgemeinen öffentlichen Fürsorge gehört, zu ändern.
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74
    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die in § 2 Abs. 5 BAföG angeordnete Beschränkung der Förderung auf Ausbildungen in Vollzeitform verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 1 [23]; 17, 210 [216]; 22, 100 [104]; 23, 258 [264]; 26, 16 [31]; 29, 357 [339]).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74
    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die in § 2 Abs. 5 BAföG angeordnete Beschränkung der Förderung auf Ausbildungen in Vollzeitform verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 1 [23]; 17, 210 [216]; 22, 100 [104]; 23, 258 [264]; 26, 16 [31]; 29, 357 [339]).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74
    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die in § 2 Abs. 5 BAföG angeordnete Beschränkung der Förderung auf Ausbildungen in Vollzeitform verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 1 [23]; 17, 210 [216]; 22, 100 [104]; 23, 258 [264]; 26, 16 [31]; 29, 357 [339]).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung;

    Maßgebend sind insoweit die Anforderungen, die die Ausbildung stellt (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, BVerwGE 49, 279 ; Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81).

    Es ist also nicht darauf abzustellen, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.), oder ob ihm "vorgeworfen" werden kann, dass seine volle Arbeitskraft in dem Ausbildungsabschnitt nicht in Anspruch genommen worden ist.

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.; Urt. v. 3.6.1988, a. a. O.; Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285).

    Hierbei ist allerdings nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren, da nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird", geleistet wird (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 22; vgl. auch den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen zu einem früheren Gesetzentwurf der Fraktionen der FDP, SPD und CDU/CSU, BT-Drucks. V/4377, S. 5); dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LB 81/22

    Ausbildungsförderung; Auslandsaufenthalt; Vollzeit; Ausbildungsförderung für

    Maßgebend sind insoweit die Anforderungen, die die Ausbildung an die Arbeitskraft des Auszubildenden stellt ( BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 18).

    Es ist also nicht darauf abzustellen, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, a. a. O.), oder ob ihm "vorgeworfen" werden kann, dass seine volle Arbeitskraft in dem Ausbildungsabschnitt nicht in Anspruch genommen worden ist.

    Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird ( BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, juris Rn. 10; Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -, juris Rn. 14; Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 18).

    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Zeiträumen zu differenzieren, da nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird", geleistet wird (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 22; so bereits NdsOVG, Urt. v. 24.10.2019 - 4 LC 238/16 -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urt. v. 28.10.1993 - 16 A 1776/93 -, juris Rn. 20; VG Hamburg, Urt. v. 18.6.2020 - 2 K 1888/18 -, juris Rn. 38).

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Dies ist anzunehmen, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - BVerwG 5 C 15.74 - <BVerwGE 49, 279/280>).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte

    Gemäß dieser Vorschrift kann nur eine solche Ausbildung durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden, für die die Auszubildenden im allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen (vgl. BVerwGE 49, 279 - BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O.).

    Schon der Wortlaut der Norm stellt nicht darauf ab, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen, sondern allein darauf, ob die Ausbildung als solche in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwGE 49, 279 ).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 2/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Studiengang Sozialpädagogik der Hogeschool in

    Für die Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG, ob die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Ausbildung und nicht darauf an, ob der Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (wie BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - BVerwG V C 15.74 - FamRZ 1975, 242; BVerwG, Urt. v. 03.06.1988 - BVerwG 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 112).

    Maßgeblich ist die Ausgestaltung der Ausbildung und nicht, ob der Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.10.1975 - BVerwG V C 15.74 - FamRZ 1975, 242; BVerwG, Urt. v. 03.06.1988 - BVerwG 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28.93 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 112 = DVBl. 1995, 687 = NVwZ-RR 1995, 285; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.1996 - 16 E 752/96 und 16 B 1689/96 -).

  • SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Maßgebend für die Frage, wann die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, sind die Anforderungen, die die Ausbildung stellt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74, BVerwGE 49, 279 (280); Urteil vom 3. Juni 1988- 5 C 59.85, NVwZ-RR 1989, 81).

    Dem entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Betrachtung nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen sei, sondern nach der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird" geleistet wird (so das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BT-Drucks. VU/1975 S. 22 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74, BVerwGE 49, 279 [280]; s.a. VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 29 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18

    Eine Ausbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Ausbildungskonzept

    Die Förderungsfähigkeit von Ausbildungsgängen ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn nach deren Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden gerade nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v 30.10.1975, V C 15.74, juris Rn. 15).

    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.10.2019, 4 LC 238/16, juris Rn. 17 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, V C 15.74 Rn. 14 f.; OVG Münster, Urt. v. 28.10.1993, 16 A 1776/93, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 61.79

    Rückforderungsanspruch - Antragstellung - Anrechenbares Einkommen -

    Dies hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 49, 279) daraus gefolgert, daß die Klägerin in der hier fraglichen Zeit gehalten war, neben dem Besuch des Abendgymnasiums berufstätig zu sein.
  • VG Gera, 26.09.2023 - 6 K 202/23

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Probestudium an der IU

    Die Förderungsfähigkeit von Ausbildungsgängen ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn nach deren Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden gerade nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 15).

    Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 - BeckRS 2019, 26903 Rn. 17 ff. mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 16 A 1776/93 - BeckRS 1994, 20100 Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18 - BeckRS 2020, 17354 Rn. 29).

  • BSG, 28.10.1996 - 10 RKg 30/95

    Anspruch auf Ausbildungskindergeld beim Besuch eines Abendgymnasiums und

    Im Gegensatz zum Recht der Ausbildungsförderung (hierzu Bundesverwaltungsgericht vom 30. Oktober 1975, BVerwGE 49, 279, 289 ff) ist im Kindergeldrecht allein darauf abzustellen, ob dem Kind neben der Ausbildung zur Sicherung des eigenen Unterhalts eine berufliche Tätigkeit zumutbar ist.
  • BVerwG, 25.02.1982 - 5 C 1.81

    Berufsbildung - Gleichzeitiger Schulbesuch - Berufserfahrung

  • SG Aachen, 14.02.2007 - S 15 AS 19/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 25/97

    Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2007 - L 7 B 55/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2016 - 4 LC 297/13

    Abendrealschule; Art und Inhalt der Ausbildung; Ausbildung in Vollzeit;

  • BSG, 18.05.1976 - 9 RV 192/75

    Verwaltungsermessen bei Ersatzfestsetzung aufgrund eines Schadens während

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1998 - 16 B 2290/98

    Ausbildungsförderung für ausländische Ausbildungsgänge i.S.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1996 - 16 B 1689/96

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für eine

  • VG Cottbus, 23.05.2016 - 5 L 111/16

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Frankfurt/Main, 04.03.2009 - 3 L 291/09

    Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 5 BAföG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1994 - 16 A 2093/93

    Arbeitskraft Hochschulstudium part-time StudentTeilzeitform USA

  • VG Frankfurt/Oder, 11.11.2015 - 6 K 1116/13

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

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