Rechtsprechung
BVerwG, 06.11.1975 - V C 60.74 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Überleitung von Unterhaltsansprüchen des Auszubildenden gegen seine Eltern - Leistung von Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung - Berechtigung zur Überleitung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche gegen die Eltern des Auszubildenden zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Unterhaltsansprüche des Auszubildenden - Überleitung durch schriftliche Anzeige - Überleitungsvoraussetzungen - Überleitungsbefugnis - Negativ-Evidenz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 12.07.1973 - X A 27.73
- OVG Berlin, 16.05.1974 - VI B 59.73
- BVerwG, 06.11.1975 - V C 60.74
Papierfundstellen
- BVerwGE 49, 316
- NJW 1976, 2280
- MDR 1976, 692
- FamRZ 1949, 316
- FamRZ 1976, 470
- DÖV 1976, 488
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 26.11.1969 - V C 54.69
Klage gegen eine Überleitungsanzeige hinsichtlich eines sich aus einem Testament …
Auszug aus BVerwG, 06.11.1975 - V C 60.74
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 90 des Bundessozialhilfegesetzes, dem § 37 BAföG nachgebildet ist, wiederholt entschieden, daß der Streit über das Bestehen des Anspruchs nach Grund und Höhe zwischen dem Sozialhilfeträger als dem neuen Gläubiger und dem Unterhaltsverpflichteten als dem Schuldner des übergeleiteten Anspruchs vor dem Zivilgericht auszutragen ist (BVerwGE 34, 219 und 260; 42, 198). - BVerwG, 17.05.1973 - V C 108.72
Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Beschränkung eines …
Auszug aus BVerwG, 06.11.1975 - V C 60.74
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 90 des Bundessozialhilfegesetzes, dem § 37 BAföG nachgebildet ist, wiederholt entschieden, daß der Streit über das Bestehen des Anspruchs nach Grund und Höhe zwischen dem Sozialhilfeträger als dem neuen Gläubiger und dem Unterhaltsverpflichteten als dem Schuldner des übergeleiteten Anspruchs vor dem Zivilgericht auszutragen ist (BVerwGE 34, 219 und 260; 42, 198).
- LSG Bayern, 30.07.2015 - L 8 SO 146/15
1. Prüfung der Negativevidenz bei vermeintlich höchstrichterlich geklärter …
Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind (BVerwGE 34, 221, BVerwGE 49, 316). - BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht
Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 -). - BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
Ausbildungsförderung - Vorausleistungswege - Rückzahlung von Darlehn - …
Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 -).
- BVerwG, 09.04.1981 - 5 C 62.79
Eigener Unterkunftsbedarf - Dauernd getrennt lebender Ehegatte - Pauschaler …
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überleitung erstreckt sich aber im öffentlich-rechtlichen Bereich auf alle in § 37 Abs. 1 BAföG vorausgesetzten Umstände, damit darauf, ob die Vorschriften über die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Eltern auf den Bedarf des Auszubildenden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingehalten sind, einschließlich der Härteregelungen (BVerwGE 49, 316 [318]). - BVerwG, 28.12.1993 - 11 B 154.93
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Gewährung von …
Danach ist die Anwendung des § 37 BAföG immer nur dann möglich, wenn dem Auszubildenden für denselben Zeitraum Vorausleistungen nach § 36 BAföG gewährt werden, weil die Eltern den Unterhaltsbetrag, den sie nach den zivilrechtlichen Vorschriften leisten müßten, nicht aufbringen (vgl. BVerwGE 49, 316 [BVerwG 06.11.1975 - V C 60/74]; 55, 23 [BVerwG 16.10.1977 - 7 P 19/76]; 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; Urteil vom 25. Februar 1982 - BVerwG 5 C 104.79 - ). - BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 91.79
Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung - …
Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur soweit zu, als auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (vgl. BVerwGE 49, 316 [318]). - BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
Früherer Auszubildender - Rückzahlung eines Darlehns - Vorausleistungswege
Denn § 37 Abs. 1 BAföG läßt die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern ausdrücklich nur so weit zu, wie auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist (BVerwGE 49, 316 ; 62, 154 ; Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 91.79 -). - BVerwG, 18.03.1977 - 5 B 89.75
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überleitung von …
Im öffentlichen Bereich erstreckt sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überleitung auf die in § 37 BAföG umschriebenen überleitungsrelevanten Umstände (BVerwGE 49, 316 = NJW 1976, 2280; DÖV 1976, 488, MDR 1976, 692; FamRZ 1976, 470). - SG Aachen, 14.08.2007 - S 20 SO 91/06
Sozialhilfe
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hängt die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nicht davon ab, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1969 - BVerwGE 34, 219; Urteil vom 17.05.1973 = BVerwGE 42, 198; Urteil vom 06.11.1975 = BVerwGE 49, 316; Urteil vom 05.10.1978 - BVerwGE 56, 300; Beschluss vom 15.04.1996 - 5 B 12/96). - KG, 15.02.1985 - 17 UF 2193/84 Im Einklang damit sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Überleitung der Unterhaltsansprüche des Auszubildenden gegen seine Eltern in § 37 folgerichtig auch nur insoweit vor, als gemäß § 36 Vorauszahlungen auf den Teil des Bedarfs erfolgt sind, für den die Eltern gemäß §§ 24 bis 25b aufzukommen haben (vgl. BVerwG FamRZ 1976, 470; 1982, 540, 541).