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   BVerwG, 09.07.1976 - VII A 1.76   

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BVerwG, 09.07.1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,429)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,429)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1976 - VII A 1.76 (https://dejure.org/1976,429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Bonus-Malus-Regelung verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung - Bonus-malus-Regelung - Vergabe von Studienplätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 50, 137
  • NJW 1977, 66
  • DVBl 1977, 187
  • DÖV 1977, 180
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Diese sogenannte Bonus-Malus-Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) unter den derzeitigen Gegebenheiten - wie es in der Entscheidung heißt (a.a.O. S. 114, 116) - für verfassungsmäßig gehalten.

    Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Bonus-Malus-Regelung von Anfang an und für jeden Vertragspartner erkennbar verfassungswidrig gewesen wäre, kann dahinstehen; denn nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs war die Regelung ursprünglich verfassungsgemäß und ist erst durch eine Änderung der Verhältnisse und Gegebenheiten, die zudem erst nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) eingetreten sein soll, verfassungswidrig geworden, so daß ein Vertrauensschutz für die anderen Länder nicht deswegen versagt werden könnte, weil sie die Verfassungswidrigkeit kannten oder jedenfalls hätten kennen müssen.

    a) Die Prüfung der Bonus-Malus-Regelung am Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG hat von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104) auszugehen.

    Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 33, 303 [348 f.] ; 37, 104 [114 ff. ; BVerwGE 42, 296 [302] 6) ) das Anknüpfen an das Abiturzeugnis für möglich gehalten.

    An dieser Situation hat sich nicht nur bis zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 [114 ff.] ), sondern bis heute noch nichts geändert.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 03.04.1974 den Bereich der Spitzennoten besonders herausgestellt und dabei auf den bisherigen Erfahrungsstand über die Studieneignung von Schülern mit besonders guten Durchschnittsnoten sowie auf die im allgemeinen größere Zuverlässigkeit der Leistungsbewertung bei besonders guten Schülern gegenüber durchschnittlichen Schülern hingewiesen; namentlich bei durchschnittlichen Schulleistungen hat es Vergleichbarkeit und Prognosewert der Abiturdurchschnittsnoten als fragwürdig bezeichnet (vgl. BVerfGE 37, 104 [115 f. ).

    Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden; denn das Bundesverfassungsgericht hat sich hinsichtlich der durchschnittlichen Schulleistungen auf die vorstehend wiedergegebenen Hinweise beschränkt, obwohl ihm die Ergebnisse des zentralen Zulassungsverfahrens zum Wintersemester 1973/74 bekannt waren (vgl. BVerfGE 37, 104 [120 f.] ), in dem bei der Auswahl nach der Qualifikation Durchschnittsnoten aus dem durchschnittlichen Bereich bereits eine Rolle spielten (vgl. ZVSinfo, Wintersemester 1974/1975, S. 9: Grenznote in Biologie 2, 7, in Chemie 2, 8, in Tiermedizin 3, 0 und in Lebensmittelchemie 3, 1).

    Ob eine dahin gehende verfassungsrechtliche Pflicht besteht, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 33, 303 [349] ; 37, 104 [115] ); der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gibt in Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 die - bisher nicht genützte - Möglichkeit zur besonderen Wertung solcher Leistungen.

    c) Daß die Bonus-Malus-Regelung nach Anlaß und Ziel verfassungskonform ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 [116 f.] ) festgestellt.

    Die Regelung stellt einen ersten Versuch dar, die mit der Auswahl nach Durchschnittsnoten verbundenen Unzuträglichkeiten, nämlich die Folgen des Mangels einheitlicher Bewertungsmaßstäbe bei den Reifeprüfungen zwischen den einzelnen Ländern, zu mildern (BVerfGE 37, 104 [114, 116 f.] ); sie soll Benachteiligungen und Bevorzugungen, die sich durch strengere bzw. mildere Bewertungspraxis in den Abiturprüfungen bei der Bewerberauswahl nach den Reifezeugnissen ergeben, ausgleichen.

    d) Ebenso wie zur Zeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.1974 (vgl. BVerfGE 37, 104 [117] ) läßt sich auch heute nicht feststellen, daß die Länder den der Regelung zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend beurteilt oder ein untaugliches Mittel zur Erfüllung der genannten Zielsetzung gewählt hätten.

    aa) Was die Beurteilung des der Regelung zugrunde liegenden Sachverhalts anbetrifft, so ist die Annahme der vertragschließenden Länder, das ursprünglich nur vermutete, inzwischen aber erwiesene Notengefälle bei den Landesdurchschnittsnoten beruhe auf länderspezifischen Bewertungsunterschieden, bis jetzt weder bewiesen noch widerlegt, so daß diese Annahme mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 37, 104 [118] ) der verfassungsrechtlichen Beurteilung noch immer zugrunde zu legen ist.

    Diese Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht nicht als erwiesen angesehen (vgl. BVerfGE 37, 104 [118] ); sie ist bis heute nicht beweiskräftig belegbar.

    Entgegen der Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidungsabdruck S. 47 = NJW 1975, 1733 [1738 re. Sp.] = BayVBl. 1975, 555 [557] = EuGRZ 1975, 431 [440]) läßt sich daraus, daß in Bayern Spitzennoten ungewöhnlich häufig vergeben wurden (vgl. den Hinweis in BVerfGE 37, 104 [118]), nicht folgern, daß im Bereich durchschnittlicher Noten in allen Ländern im wesentlichen gleich bewertet wurde.

    Das hat schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 angenommen (BVerfGE 37, 104 [118] ).

    Wenn auch den Ländern angesichts der für sie nicht klärbaren objektiven Sachlage und angesichts der mit einem Pauschalnotenausgleich verbundenen Mißlichkeiten (vgl. BVerfGE 37, 104 [120] ) kein Verstoß gegen Verfassungsrecht hätte vorgeworfen werden können, wenn sie auf einen Notenausgleich jedenfalls zunächst verzichtet hätten, so kann es verfassungsrechtlich doch ebensowenig beanstandet werden, daß sie in ihrem Bestreben, das Zulassungsverfahren im ganzen so gerecht wie nach den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erreichbar zu gestalten, ihre Entscheidung auf der Grundlage der von ihnen übereinstimmend als naheliegend erachteten Erklärung für das Notengefälle getroffen haben.

    Bei der Prüfung der Frage, ob das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet erscheint, ist - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bonus-Malus-Regelung erneut feststellte (vgl. BVerfGE 37, 104 [118] unter Hinweis auf BVerfGE 30, 250 [262 f.] ) - Zurückhaltung geboten.

    Dies gilt um so mehr, wenn es sich wie im vorliegenden Fall bei der Lösung der Aufgabe, eine gerechte Zulassung zum Studium nach dem Grad der Qualifikation im Gebiet aller Bundesländer zu erreichen, um einen komplexen Sachverhalt handelt, der es vertretbar erscheinen läßt, den Gesetzgebungsorganen zunächst eine angemessene Zeit zum Sammeln von Erfahrungen einzuräumen und ihnen zuzugestehen, sich in diesem Anfangsstadium mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung, als sie sonst hinnehmbar wäre, zu begnügen (vgl. BVerfGE 37, 104 [118 f.] ; 33, 171 [189 f.]).

    Die damit verbundenen Unzuträglichkeiten sind erst dann Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung, wenn die Gesetzgebungsorgane eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlassen (BVerfGE 37, 104 [118] ; 33, 171 [189 f.]; 37, 38 [56 f.]; 16, 130 [141 f.] und 147 [181 ff., 187 f.]; ferner jüngst BVerfGE 39, 148 [153, 156] und 169 [194] sowie Beschluß vom 10.02.1976 - 1 BvL 8/73 - [BStBl. 1976 II. S. 311, 315 re. Sp. = NJW 1976, 843, 844]).

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hat es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 03.04.1974 (BVerfGE 37, 104 [118 ff.]) trotz der damals schon erkennbaren Mängel des im Staatsvertrag vereinbarten Notenausgleichs nicht beanstandet, daß sich die Gesetzgebungsorgane zunächst einmal mit der Übergangslösung einer pauschalen Bonus-Malus-Regelung begnügt haben.

    Letztlich hat es aber entschieden, daß solche Mängel bei einer als Übergangslösung unter Zeitdruck vereinbarten Regelung zunächst in Kauf genommen werden müssen, solange die Regelung im ganzen zu erträglichen Ergebnissen sowie zu einer Verbesserung des bisherigen Zustandes führt und überzeugendere, die Betroffenen weniger belastende Alternativen nicht erkennbar sind (BVerfGE 37, 104 [120] ).

    Letztlich ist daraus doch noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten; denn die mit der Bonus-Malus-Regelung verbundenen Mängel des Wegführens von der individuellen Leistung und der Vernachlässigung des Einzelfalles waren schon von Anfang an vorhanden; das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, daß solche Mängel zunächst in Kauf zu nehmen sind (BVerfGE 37, 104 [120] ).

    Dabei ist zu bedenken, daß es sich bei dem Bonus-Malus-Notenausgleich um eine als Übergangslösung unter Zeitdruck vereinbarte Regelung (vgl. BVerfGE 37, 104 [120]) handelt und eine sachgerechtere, sofort - und nicht erst nach einer Anlaufzeit - zu praktizierende Lösung nicht gefunden werden konnte.

    Der ersatzlose Wegfall jedes Notenausgleichs konnte von dem Ausgangspunkt her, daß das Notengefälle zwischen den Ländern auf einer verschieden strengen Benotungspraxis beruhe, als noch weniger tragbare Lösung (vgl. BVerfGE 37, 104 [119] ) nicht in Betracht kommen.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine vertragliche Regelung wie die Bonus-Malus-Regelung im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nur einheitlich anwendbar ist, die Nichtanwendung der Regelung auch nur durch einen Vertragspartner es also unmöglich macht, die bundesweite Aufgabe der Hochschulzulassung (vgl. BVerfGE 33, 303 [356]) sachgerecht zu erfüllen.

    In einem Bereich, in dem die Länder ihrer Mitverantwortung für eine kooperative Verwirklichung des Grundrechtsschutzes gerecht werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 303 [357 f.]), ist es nich möglich, daß ein Land den Staatsvertrag ohne die Bonus-Malus-Regelung, die anderen Länder dagegen mit dieser Regelung durchführen.

    Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 33, 303 [348 f.] ; 37, 104 [114 ff. ; BVerwGE 42, 296 [302] 6) ) das Anknüpfen an das Abiturzeugnis für möglich gehalten.

    Zuverlässige Kriterien für die Prognose des Grades der speziellen Studieneignung lagen bei Abschluß des Staatsvertrags nicht vor, so daß das Anknüpfen an das Abiturzeugnis vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.1972 (BVerfGE 33, 303 [349]) als bislang praktisch unvermeidbar angesehen worden ist.

    Ob eine dahin gehende verfassungsrechtliche Pflicht besteht, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 33, 303 [349] ; 37, 104 [115] ); der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gibt in Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 die - bisher nicht genützte - Möglichkeit zur besonderen Wertung solcher Leistungen.

    Es hat ausgeführt, daß von der verschieden strengen Benotungspraxis als Ursache des Notengefälles zwischen den Ländern aus ein Untätigbleiben der Gesetzgebungsorgane noch weniger tragbar gewesen wäre, daß die objektive Ungeeignetheit der Bonus-Malus-Regelung, die durch strengere Notengebung verursachten Benachteiligungen einigermaßen aufzufangen, nicht festgestellt werden kann; es hat ferner darauf verwiesen, daß die Bonus-Malus-Regelung anders als die frühere bayerische Landeskinder-Vergünstigung (vgl. BVerfGE 33, 303 [355] ) nicht an ein bestimmtes Land als solches, sondern mit dem Ziel, die Chancengleichheit zu verbessern, an den jeweils für dieses Land ermittelten Notendurchschnitt anknüpft.

  • VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dann in seiner Entscheidung vom 01.08.1975 - Vf. 11 - VII - 73 - (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) festgestellt, daß der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags zum Staatsvertrag nunmehr insoweit mit Art. 118 Abs. 1, dem Gleichheitssatz der Verfassung des Freistaats Bayern unvereinbar und deshalb nichtig geworden ist, als der Staatsvertrag in Art. 11 Abs. 8 Sätze 2 ff. die Grundsätze des Notenausgleichs regelt .

    Die Verpflichtungen der Länder aus dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen werden auch bezüglich der Anwendung der Bonus-Malus-Regelung nicht durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 01.08.1975 - Vf. 11-VII-73 - (NJW 1975, 1733 = BayVBl. 1975, 555 = EuGRZ 1975, 431) beseitigt; auch für den Freistaat Bayern rechtfertigt die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die Nichtanwendung der Bonus-Malus-Regelung nicht.

    Diesen Gedanken wiederholt auch die Entscheidung vom 01.08.1975 (Urteilsabdruck S. 25 f. = NJW 1975, 1733 [1734 re. Sp.] = BayVBl. 1975, 555 [556 re. Sp.] = EuGRZ 1975, 431 [434]), bemerkt aber, der abschließenden Erörterung dieser Frage bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht, denn eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs hätte - auch wenn keine Außenwirkung einträte - jedenfalls innerstaatliche Wirkung für die vertragschließenden Organe des Freistaats Bayern hinsichtlich ihrer im Vertrag vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten und -pflichten.

    An einer anderen Stelle in der Entscheidung (vgl. Abdruck S. 36 = NJW 1975, 1733 [1736 re. Sp.] = EuGRZ 1975, 431 [437]) heißt es dann aber unter Hinweis auf die frühere Entscheidung wiederum, die anderen Länder könnten sich nicht auf den Einwand berufen, innerverfassungsrechtliche Mängel seien im Außenverhältnis ohne Bedeutung.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof selbst ging in seiner Entscheidung vom 01.08.1975 davon aus (vgl. Entscheidungsabdruck S. 50 = NJW 1975, 1733 [1739 li. Sp.] = EuGRZ 1975, 431 [441]), daß weder für die Annahme, das Notengefälle beruhe auf einer unterschiedlichen Notengebungspraxis, noch für die Aussage der Bayerischen Staatsregierung, die besseren Durchschnittsnoten bayerischer Abiturienten seien durch eine strengere Auslese und ein differenzierteres Schulsystem erklärbar, durch wissenschaftliche Erkenntnisse erhärtete Daten vorliegen.

    Entgegen der Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidungsabdruck S. 47 = NJW 1975, 1733 [1738 re. Sp.] = BayVBl. 1975, 555 [557] = EuGRZ 1975, 431 [440]) läßt sich daraus, daß in Bayern Spitzennoten ungewöhnlich häufig vergeben wurden (vgl. den Hinweis in BVerfGE 37, 104 [118]), nicht folgern, daß im Bereich durchschnittlicher Noten in allen Ländern im wesentlichen gleich bewertet wurde.

  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Eine nicht im Vertrag vorgesehene Aufhebung des Zustimmungsbeschlusses durch den Landtag selbst verstößt gegen den allgemeinen Rechtssatz pacta sunt servanda, der als Regel des Staatsvertragsrechts ebenso ungeschriebener Bestandteil des Bundesverfassungsrechts ist wie die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 34, 216 [231]) entsprechend qualifizierte Ausnahme von dieser Regel, die clausula rebus sic stantibus; eine solche Aufhebung kann darum keine Wirkung zwischen den Vertragspartnern entfalten.

    Die Auffassung des erkennenden Senats entspricht der weiteren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, daß das Verhältnis der Bundesländer zueinander heute lückenlos durch das Bundesverfassungsrecht geregelt ist (BVerfGE 34, 216 [232]).

    Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 216 [232]) ist heute das Verhältnis der Länder im Bundesstaat zueinander lückenlos durch das Bundesverfassungsrecht geregelt, teils durch ausdrückliche Regelungen im Grundgesetz, teils durch den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens.

    Dieser Grundsatz verpflichtet jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner Rechte die gebotene Rücksicht auf die Interessen der anderen Länder und des Bundes zu nehmen und nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, die elementare Interessen eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigen (BVerfGE 34, 216 [232]).

    Da in der Bundesrepublik Deutschland die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den Gliedstaaten ausschließlich durch das geltende Bundesverfassungsrecht bestimmt werden, bleibt insoweit für die - an sich mögliche - Anwendung von Völkerrecht kein Raum (vgl. BVerfGE 34, 216 [231]; 36, 1 [24]).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Da in der Bundesrepublik Deutschland die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen den Gliedstaaten ausschließlich durch das geltende Bundesverfassungsrecht bestimmt werden, bleibt insoweit für die - an sich mögliche - Anwendung von Völkerrecht kein Raum (vgl. BVerfGE 34, 216 [231]; 36, 1 [24]).

    Mehr als der Hinweis, daß auch im Verhältnis von Staaten, die nicht bundesstaatlich verbunden sind, in der entsprechenden Konfliktsituation die Weitergeltung des Vertrags trotz innerverfassungsrechtlicher Mängel grundsätzlich (zu einer Ausnahme vgl. BVerfGE 36, 1 [36]) angenommen wird, läßt sich dem Völkerrecht für die Lösung des Konflikts in bundesstaatlicher Sicht nicht entnehmen.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 07.04.1976 ausdrücklich festgestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 16 = NJW 1976, 1084 [1085 f.] = DÖV 1976, 345 [346] = BayVBl. 1976, 337 [339]), so daß auch von daher keine Lösung des Konflikts zu finden ist.

    Diese Feststellungen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.1976 (Urteilsabdruck S. 19 f. = NJW 1976, 1084 [1086] = DÖV 1976, 345 [347] = BayVBl. 1976, 337 [339]) werden dort noch durch den ausdrücklichen Hinweis ergänzt, daß der Verfassungsrechtssatz von der Bundestreue, wenn er akzessorisch zu einem vom Verwaltungsrecht beherrschten Anspruch oder zu einer vom Verwaltungsrecht begründeten Rechtspflicht tritt, in das verwaltungsrechtliche Verhältnis - ähnlich wie die Grundrechte in Zivilrechtsverhältnisse - hineinwirkt.

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Dies gilt um so mehr, wenn es sich wie im vorliegenden Fall bei der Lösung der Aufgabe, eine gerechte Zulassung zum Studium nach dem Grad der Qualifikation im Gebiet aller Bundesländer zu erreichen, um einen komplexen Sachverhalt handelt, der es vertretbar erscheinen läßt, den Gesetzgebungsorganen zunächst eine angemessene Zeit zum Sammeln von Erfahrungen einzuräumen und ihnen zuzugestehen, sich in diesem Anfangsstadium mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung, als sie sonst hinnehmbar wäre, zu begnügen (vgl. BVerfGE 37, 104 [118 f.] ; 33, 171 [189 f.]).

    Die damit verbundenen Unzuträglichkeiten sind erst dann Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung, wenn die Gesetzgebungsorgane eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlassen (BVerfGE 37, 104 [118] ; 33, 171 [189 f.]; 37, 38 [56 f.]; 16, 130 [141 f.] und 147 [181 ff., 187 f.]; ferner jüngst BVerfGE 39, 148 [153, 156] und 169 [194] sowie Beschluß vom 10.02.1976 - 1 BvL 8/73 - [BStBl. 1976 II. S. 311, 315 re. Sp. = NJW 1976, 843, 844]).

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvL 17/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelung der verwaltungsgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Damit hat der erkennende Senat eine Grundsatzfrage des Verhältnisses zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden, nämlich den Konflikt, der entsteht, wenn das für ein Bundesland zuständige (Landes-) Verfassungsgericht die parlamentarische Zustimmung zu einem Staatsvertrag, die diesen erst innerstaatlich wirksam macht (vgl. zu den Besonderheiten im bayerischen Recht BVerfGE 37, 191 [197]), für nichtig erklärt und verbietet, die Regelung des Staatsvertrags weiter anzuwenden.

    Ebensowenig kann es aber auf der anderen Seite zweifelhaft sein, daß die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit des Bayerischen Zustimmungsbeschlusses zum Staatsvertrag durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1974 (BVerfGE 37, 191) die Ungültigkeit der Regelung des Staatsvertrags über die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Folge hatte, diese Regelung nunmehr also auch im Verhältnis der Vertragspartner untereinander nicht mehr galt, obwohl nur der Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags insoweit beseitigt worden war.

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Bei der Prüfung der Frage, ob das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet erscheint, ist - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bonus-Malus-Regelung erneut feststellte (vgl. BVerfGE 37, 104 [118] unter Hinweis auf BVerfGE 30, 250 [262 f.] ) - Zurückhaltung geboten.
  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76
    Die damit verbundenen Unzuträglichkeiten sind erst dann Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung, wenn die Gesetzgebungsorgane eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlassen (BVerfGE 37, 104 [118] ; 33, 171 [189 f.]; 37, 38 [56 f.]; 16, 130 [141 f.] und 147 [181 ff., 187 f.]; ferner jüngst BVerfGE 39, 148 [153, 156] und 169 [194] sowie Beschluß vom 10.02.1976 - 1 BvL 8/73 - [BStBl. 1976 II. S. 311, 315 re. Sp. = NJW 1976, 843, 844]).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 11.03.1975 - 1 BvL 13/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG

  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

  • BVerfG, 19.03.1974 - 1 BvR 416/68

    Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen voller und verminderter

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

  • VerfGH Bayern, 14.08.1973 - 10-VII-73
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Denn aus dem bundesverfassungsrechtlichen und damit für alle Länder verbindlichen Grundsatz der Bundestreue folgt, dass die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts allein die Nichtanwendung der fraglichen staatsvertraglichen Regelung jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn diese, wie hier, nur einheitlich anwendbar ist (BVerwG vom 9.7.1976 BVerwGE 50, 137/141 ff.; vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 72 Rn. 5, 14).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Bundestreue seien die Vertragspartner gehalten, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu suchen und notfalls eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich durch ein Gericht herbeizuführen, das wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine für alle Vertragspartner verbindliche Entscheidung treffen könne (vgl. BVerwGE 50, 137 - Juris Rn. 43 ff.).

    Der Grundsatz "pacta sunt servanda" und die "clausula rebus sic stantibus" sind ungeschriebener Bestandteil des Bundesverfassungsrechts und des Staatsvertragsrechts (vgl. BVerwGE 50, 137 - Juris Rn. 38; Mittag, in: Baumann- Haske/Kunzmann , Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl. 2011, Art. 65 Rn. 23), deren Auslegung vor allem dem Bundesverfassungsgericht obliegt (vgl. BVerfGE 34, 216 - Juris Rn. 46; zum Ganzen auch Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 72 Rn. 5).

    Es ist, wie bereits im Rahmen der Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis dargestellt, möglicherweise aufgrund des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Bundestreue verpflichtet, § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV weiter anzuwenden (so wohl BVerwGE 50, 137 - Juris Rn. 43 ff.), obwohl ein Verstoß gegen die Landesverfassung vorliegt.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Zwar erzwingt der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Bundestreue bis zu einer für alle Vertragspartner verbindlichen gerichtlichen Klärung im bundesrechtlichen Bereich die Fortgeltung eines Staatsvertrages auch dann, wenn das diesbezügliche Zustimmungsgesetz von dem Verfassungsgericht eines Landes für nichtig erklärt worden ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 137 [144 ff.]).

    Diese verpflichtet vielmehr die Landesregierung, Verhandlungen mit den anderen Ländern darüber aufzunehmen, wie einem vom Landesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß Rechnung getragen werden kann, und - sofern eine Einigung nicht zustande kommt - den Staatsvertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu kündigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 137 [152]).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Zwar folgt aus dem für alle Länder verbindlichen Grundsatz der Bundestreue, dass die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts allein die Nichtanwendung einer staatsvertraglichen Regelung jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn die Regelung nur einheitlich anwendbar ist, ihre Nichtanwendung auch nur durch einen Vertragspartner es also unmöglich macht, eine den Ländern obliegende bundesweite Aufgabe sachgerecht zu erfüllen (BVerwG vom 9.7.1976 BVerwGE 50, 137/150; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 72 Rn. 5, 14; Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 72 Rn. 21 f.).

    Selbst wenn die bundesverfassungsrechtlich begründeten Grundsätze der Bundes- und Staatsvertragstreue ("pacta sunt servanda"; vgl. BVerfG vom 30.1.1973 BVerfGE 34, 216/231 f.; BVerwGE 50, 137/145) einer Nichtanwendung von landesverfassungswidrigen Vertragsbestimmungen durch bayerische Vollzugsbehörden entgegenstünden, wäre aber der Ministerpräsident als das für die Außenvertretung des Freistaates zuständige Staatsorgan (Art. 47 Abs. 3 BV) nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung eines Verfassungsverstoßes (Art. 29 VfGHG) zumindest verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu suchen und notfalls eine gerichtliche Klärung auf bundesrechtlicher Ebene herbeizuführen oder von dem in § 35 Abs. 3 GlüStV vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen (vgl. VerfGH BayVBl 2014 688/689; BVerwGE 50, 137/149, 152; Sadows-ki, ZfWG 2015, 23/26 f.).

    Diese durch den (bundesstaatlichen) Verfassungsgrundsatz "pacta sunt servanda" (BVerfGE 34, 216/231; BVerwGE 50, 137/145) sanktionierte Bindung, die auch den Bayerischen Landtag an einer dem Vertrag zuwiderlaufenden Gesetzgebung hindert, steht in einem unvermeidbaren Spannungsverhältnis zu dem aus Art. 2 BV, Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden Grundsatz, dass es in einer Demokratie nur - durch Wahlen legitimierte - Herrschaft auf Zeit geben kann (vgl. BVerfG vom 18.4.1989 BVerfGE 79, 311/343; VerfGH vom 19.1.1994 VerfGHE 47, 1/13 f.; Böckenförde in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 50 f.; Zacher, BayVBl 1971, 321/324; Vedder, Intraföderale Staatsverträge, S. 336 f.; Fulda, Demokratie und pacta sunt servanda, 2002, S. 7).

    Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass ein sachgerechter Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags nur bei einer ländereinheitlichen Anwendung der Werberichtlinie möglich wäre (vgl. BVerwGE 50, 137/150; Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 72 Rn. 22).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    In diesem Beschluß wurde ebenfalls der im Staatsvertrag als Übergangslösung vereinbarte pauschale Notenausgleich in Gestalt der sogenannten Bonus-Malus-Regelung (Art. 11 Abs. 8) gebilligt, der später Gegenstand weiterer Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (NJW 1975, S. 1733), dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 103 ) und dem Bundesverwaltungsgericht (NJW 1976, S. 1113 und NJW 1977, S. 66) wurde.

    Während der bayerische Verfassungsgerichtshof diese Regelung in seiner Entscheidung vom 1. August 1975 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen erheblichen Veränderungen als nichtig geworden beurteilte (NJW 1975, S. 1733), hat das Bundesverwaltungsgericht sie in seinem Urteil vom 9.Juli 1976 (NJW 1977, S. 66) für verbindlich erklärt und demgemäß Bayern verpflichtet, der ZVS die erforderlichen Daten weiterhin zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BverfGE 42, 103).

  • BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15

    Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen;

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Unzulässigkeit eines auf ein rechtswidriges Ziel gerichteten Bürgerbegehrens daneben auch aus dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip ableitet, berücksichtigt dies zutreffend die Rechtsgebundenheit sämtlichen staatlichen Handelns und damit auch die Bindung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft an den Grundsatz der Vertragstreue als ungeschriebenen Bestandteil des Verfassungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 137 ).
  • VerfGH Bayern, 18.04.2013 - 8-VII-12

    Erfolgloser Eilantrag gegen Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

    Denn eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann den Freistaat Bayern grundsätzlich nicht von seiner aus dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue folgenden Verpflichtung entbinden, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags anzuwenden (vgl. BVerwG vom 9.7.1976 = BVerwGE 50, 137/141 ff.; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 5 und 14 zu Art. 72).
  • BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19

    Aktenvorlage; Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Antrag; Begründungspflicht;

    Aus dieser staatsrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 A 1.10 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 24 Rn. 29) lassen sich vorprozessuale Verhandlungsobliegenheiten ableiten, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1976 - 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 137 und vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 51).
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen

    Die Bundestreue verpflichtet zwar den Bund (und auch die Länder) zur Rücksichtnahme (BVerwGE 50, 137, 148; 107, 275, 290 f.; Sachs/Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rdn. 70).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

    Dies ergibt sich für das vorliegende Verfahren schon daraus, dass die beanstandete Ausgestaltung des Krankenversorgungsabzugs - anders als die in Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht umstrittene bonus-malus-Regelung der Abiturnoten (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 1. August 1975 - Vf 11.VII-73 -, NJW 1975, 1733 und BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 137 ; vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 6. Juli 1978 - Vf. 10-VII-76 -, juris Rn. 24) - das Verfahren der zentralen Vergabe der nach Landesrecht festgesetzten Studienplätze nicht berührt (vgl. Art. 8 HZulEinrErrStV und die Vergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung) und dessen Durchführung nicht behindert.

    Soweit sich im Übrigen aus dem Landesverfassungsrecht ein Konflikt zwischen der Vereinbarkeit staatsvertraglicher Pflichten der Länder untereinander zur Wahrung des in § 29 Abs. 1 HRG, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 HZulEinrErrStV zum Ausdruck kommenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Bundeseinheitlichkeit der Kapazitätsermittlung und Grundrechten aus der Verfassung von Berlin ergeben kann, sind die Vertragspartner des Staatsvertrags im Außenverhältnis nach dem Grundsatz bundes- und länderfreundlichen Verhaltens (vgl. dazu Urteil vom 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 62 m. w. N.) gegebenenfalls gehalten, zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen und im Streit untereinander notfalls eine gerichtliche Klärung im bundesrechtlichen Bereich herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, BVerwGE 50, 137 ; vgl. zweifelnd BayVerfGH, Entscheidung vom 6. Juli 1978 - Vf. 10-VII-76 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 P 2.18

    Antragsbefugnis; Beruhen; Beschlussverfahren; Betriebsvereinbarung;

  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04

    Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 A 24.01

    Bundeswasserstraße; Ausbau; Fachplanung des Bundes; Planfeststellung;

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

  • VerfGH Bayern, 17.07.2017 - 9-VII-15

    Verfassungsmäßigkeit des Wechsels von digitaler auf analoge Technik zur

  • BVerwG, 21.10.1998 - 6 A 1.97

    MDR-Sputnik darf weiter auf UKW senden

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2017 - 1 L 3/16

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung (28.10.2011) in GlüÄndStVtrG MV 1 § 29

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 A 1.10

    Bund-Länder-Streit; Bundesmittel; eigenverantwortlich; Erstattung;

  • VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.210

    Zur Gültigkeit einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen nach Art. 11 Abs. 2 Satz

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2013 - L 6 U 3568/11

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Abänderung eines Vergleichsvertrags -

  • BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 7/81

    Zulässigkeit einer Widerklage; Anfechtungsklage

  • BVerwG, 19.11.1982 - 5 C 114.81

    Unzulässigkeit einer Klage wegen Fehlens des Vorverfahrens - Unzulässigkeit einer

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 4.78

    Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Informationsstandes - Benutzung der

  • BVerwG, 16.09.2022 - 6 B 31.22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Bezugs von Pflegegeld; Prüfen

  • VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.248

    Normenkontrollantrag; Sperrzeitverordnung für Spielhallen; Verfassungsmäßigkeit

  • VGH Bayern, 23.07.2013 - 10 N 13.225

    Normenkontrollantrag; Sperrzeitverordnung für Spielhallen; Verfassungsmäigkeit

  • BVerwG, 28.06.1978 - 7 B 126.78

    Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Vergleichbarkeit von

  • VG Bayreuth, 01.03.2018 - B 3 K 17.740

    Anspruch auf Berufsausbildungsförderung bei doppelter Staatsangehörigkeit

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