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   BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74   

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https://dejure.org/1976,30
BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74 (https://dejure.org/1976,30)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1976 - V C 86.74 (https://dejure.org/1976,30)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 (https://dejure.org/1976,30)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der Fachrichtung aus wichtigem Grund - Begrenzung der Dauer der Ausbildungsförderung - Bestehen eines Anspruchs auf individuelle Förderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Förderung einer anderen Ausbildung - Wechsel der Fachrichtung - Wichtiger Grund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 50, 161
  • FamRZ 1976, 555
  • DÖV 1976, 704
  • DÖV 1976, 714
 
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Wird zitiert von ... (126)

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Es ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [164]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Kr. 16).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist, im Bereich der Interessen des Auszubildenden solche Umstände berücksichtigt werden können, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen (BVerwGE 50, 161 [164]).

    In einem derartigen Neigungswandel kann ein wichtiger Grund gesehen werden, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen (BVerwGE 50, 161 [167]; 53, 270 [272 f.]).

    In diesem Zusammenhang gewinnt der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Grundsatz Bedeutung, daß die Anforderungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen sind, von der Dauer des Ausbildungsverhältnisses abhängen (BVerwGE 50, 161 [165]).

    Im Hinblick auf seine Pflicht, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]), ist der Auszubildende ferner gehalten, nach der Ablehnung eines Zulassungsantrages sich weiterhin mit einem Antrag auf Zulassung zu seinem Wunschstudium am Auswahlverfahren zu beteiligen.

    Daß bei der Interessenabwägung im vorliegenden Zusammenhang der dem Auszubildenden zustehende Anspruch auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung ausschlaggebende Bedeutung hat, steht nicht in Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, der wichtige Grund für den Fachrichtungswechsel müsse an der bisherigen Ausbildung orientiert sein und dürfe nicht allein daran ausgerichtet sein, eine andere Ausbildung aufzunehmen (BVerwGE 50, 161 [166]; Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16).

    Dadurch wird jedoch nicht in Frage gestellt, daß sich der wichtige Grund gleichwohl aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis ergibt (vgl. BVerwGE 50, 161 [166/167]).

    Auch mit Tz. 7.3.9 BAföGVwV 1976 (= Tz. 7.3.13 BAföGVwV 1982 läßt sich in Fällen vorliegender Art ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel generell nicht ablehnen. Nach dieser Bestimmung soll ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht darin gesehen werden können, daß der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Wie schon dargelegt, ist die Entscheidung, ob für einen Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund anzuerkennen ist, von einer Zumutbarkeitsprüfung abhängig, die auf einer Interessenabwägung beruht. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dabei nicht einheitlich und für alle zur Prüfung stehenden Fälle nach den gleichen Voraussetzungen beurteilt werden (BVerwGE 50, 161 [165]).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    In seiner Rechtsprechung zum Bestehen eines "wichtigen Grundes" (im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG F. 1971) hatte das Bundesverwaltungsgericht für die Förderung in Fällen eines erst nach der Förderungshöchstdauer vollzogenen Fachrichtungswechsels verlangt, dass "außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung der Ausbildung objektiv unmöglich machen oder jedenfalls einen Fachrichtungswechsel unabweisbar erscheinen lassen" (BVerwGE 50, 161 ).

    Die Klägerin kann auch aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts für sich herleiten, was Raum dafür gelassen hatte, das Nichtbestehen einer Zwischenprüfung in den ersten Semestern des Studiums dann nicht als generellen Hinderungsgrund für die Förderung eines anderen Studiums anzusehen, wenn in dem bisherigen Studium die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht war (vgl. BVerwGE 50, 161 ).

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 82, 156 [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 55/87]).

    Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]sowie Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 68.82 - ).

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

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