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BVerwG, 22.10.1976 - VI C 82.74 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Übertragung eines Winterzusatzurlaubes eines Postbeamten in das nächste Urlaubsjahr - Verfallen von Urlaubstagen eines Beamten - Zusammentreffen und Abwicklung von Regelurlaub und Winterzusatzurlaub
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Winterzusatzurlaub - Berechnungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 28.05.1974 - 10 K 2156/72
- BVerwG, 22.10.1976 - VI C 82.74
Papierfundstellen
- BVerwGE 51, 216
Wird zitiert von ... (5)
- VG Frankfurt/Main, 22.07.2013 - 9 L 2524/13 Der Beamte hat unter Beachtung dieser einschränkenden Voraussetzung das Recht, Lage und Dauer seines Erholungsurlaubs selbst zu bestimmen, soweit er damit die durch § 5 EUrlV festgelegte Höchstdauer des Urlaubs nicht überschreitet (BVerwG U. v. 23.10.1976 - VI C 82.74 - BVerwGE 51, 216, 218).
Dem steht nicht entgegen, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte im Zweifel den Vorrang vor den Urlaubswünschen der Beschäftigten hat (BVerwG U. v. 23.10.1976, a.a.O.).
- VG Düsseldorf, 29.11.2023 - 26 L 3118/23 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1976 - VI C 82.74 -, juris, Rn. 18.
- BAG, 23.07.1987 - 8 AZR 20/86
Urlaub: Winterzusatzurlaub im Postdienst
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß § 23 Abs. 14 Unterabs. 2 TV Arb nach dem Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1976 - VI C 82.74 - (DÖD 1977, 126) eingefügt wurde, die angenommen hatte, Winterzusatzurlaub könne auch außerhalb der Zeit vom 1. November bis 31. März gewährt werden. - VG Potsdam, 19.02.2020 - 11 K 858/17 Ebenso wenig zweifelt der Beklagte an, dass der Kläger innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen selbst entscheiden darf, wann er seinen Urlaub nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1976 - VI C 82.74 -, juris Rn. 18).
- BVerwG, 30.01.1986 - 2 C 50.82
Voraussetzung für die Gewährung von Winterzusatzurlaub bei einer Tätigkeit im …
Sie stellte eine pauschale Abgeltung des Zurücktretens der Wünsche des Beamten hinsichtlich des Urlaubszeitpunktes gegenüber dienstlichen Bedürfnissen dar und enthielt eine in Erfüllung der Fürsorgepflicht erbrachte besondere Leistung des Dienstherrn wegen der im Hinblick auf die Urlaubsgestaltung besonders in Anspruch genommenen Dienstpflicht des Beamten (vgl. BVerwGE 51, 216 [BVerwG 22.10.1976 - VI C 82/74]).