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   BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73   

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BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73 (https://dejure.org/1976,329)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1976 - VI C 203.73 (https://dejure.org/1976,329)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1976 - VI C 203.73 (https://dejure.org/1976,329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstunfälle - Unfall bei Schülertreffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfall eines Lehrers - Teilnahme am Semesterabschlußtreffen - Öffentlicher Grillplatz - Dienstunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 135 Abs. 1; LBG BaWü § 152 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 51, 220
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66

    Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73
    Daher sehe die höchstrichterliche Rechtsprechung bei solchen Beamtengruppen das Abgrenzungsmerkmal in der Prägung der Tätigkeit durch das beamtenrechtliche Unterstellungsverhältnis, das sie in den Erfordernissen des Dienstes sehe, den der vom Unfall betroffene Beamte typischerweise zu leisten habe (vgl. BVerwGE 37, 203).

    Der danach erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat (vgl. BVerwGE 17, 59 [65 f.]; 37, 203 [205]).

    Außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufes ist von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen (vgl. dazu BVerwGE 37, 203 [207]).

    Diese müssen entsprechend dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet, die in Frage kommende Verrichtung muß also durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (vgl. dazu BVerwGE 37, 203 [206 f.]; 40, 220 [224] sowie Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Art. 148 Erl. 3 letzter Absatz).

  • BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70

    Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel - Einladung zu einem Spiel als

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73
    Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend auf Grund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen (vgl. BVerwGE 40, 200 [225] mit weiteren Nachweisen; 44, 36 [38]).

    Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen im Banne des Dienstes steht (vgl. Urteil vom 19.04.1967 BVerwG VI C 96.63 [ZBR 1968, 84]; BVerwGE 44, 36 [38]).

    Dieser Freiraum wird aber ähnlich wie die behördliche Gestaltungsfreiheit (vgl. dazu BVerwGE 44, 36 [40]) jeweils durch die Erfordernisse der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten begrenzt.

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 10.70

    Dienstunfallschutz beim Abholen von Bezügen - Ausführung einer notwendigen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73
    Diese müssen entsprechend dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet, die in Frage kommende Verrichtung muß also durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (vgl. dazu BVerwGE 37, 203 [206 f.]; 40, 220 [224] sowie Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Art. 148 Erl. 3 letzter Absatz).
  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73
    Der danach erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat (vgl. BVerwGE 17, 59 [65 f.]; 37, 203 [205]).
  • BVerwG, 19.04.1967 - VI C 96.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73
    Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen im Banne des Dienstes steht (vgl. Urteil vom 19.04.1967 BVerwG VI C 96.63 [ZBR 1968, 84]; BVerwGE 44, 36 [38]).
  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 54.14

    Beamtenrecht: Dienstunfall während der Arbeitszeit

    Der danach erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 27 f.; Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 - juris Rn. 24 ff.).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion;

    Der Zeckenbiss hatte seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes der Klägerin und war dadurch nach seiner Eigenart geprägt (Urteile vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 10.70 - BVerwGE 40, 220 = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 49, vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 = Buchholz 237.0 § 152 BaWüLBG Nr. 3 S. 15 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.).
  • BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (Urteile vom 12. Februar 1971 a.a.O. S. 206 f. und vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 ).

    Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann (Urteil vom 3. November 1976 a.a.O. S. 222 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2007 - 4 S 516/06

    Dienstunfall des Lehrers beim Duschen in einem Schullandheim während der

    Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung.

    Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.) .

    Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).

    Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).

  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07

    Dienstunfall; Schullandheimaufenthalt; Notwendigkeit der Übernachtung;

    Der Unfall muss seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes haben und dadurch nach seiner Eigenart geprägt sein (Urteile vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11).
  • VG Düsseldorf, 18.05.2015 - 23 K 308/15

    Lehrerausflug; äußere Einwirkung; innere Einwirkung; Dienst; im Banne des

    Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 24), der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung.

    Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht, BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 24).

    Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt, BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 27).

  • VG Gießen, 07.10.2010 - 5 K 225/10

    Anerkennung eines Unfalls anlässlich eines Kirmesumzuges als Dienstunfall

    Zu bejahen ist dies regelmäßig, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit im Dienstgebäude ereignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1976 - 6 C 203.73 -, BVerwGE 51, 220).

    Da dies hier nicht gegeben ist, weil der Unfall sich an einem Sonntagnachmittag außerhalb des Schulgebäudes ereignet hat, müssen zu der subjektiven Vorstellung der Klägerin, mit der Teilnahme am Kirmesumzug in Ausübung des Dienstes zu handeln, noch besondere objektive Umstände hinzukommen, welche die Zuordnung der Tätigkeit zur dienstlichen Sphäre rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; Plog/Wiedow, Kommentar, § 31 BeamtVG, Rn. 52 a).

    Es reicht nicht aus, dass der Beamte nur irgendwie im Interesse des Dienstes tätig wird oder seine Tätigkeit nur in irgendeiner Weise geeignet ist, die Erledigung seiner eigentlichen Dienstaufgaben zu fördern (so BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).

    Um zu entscheiden, ob die Tätigkeit einer Lehrkraft durch die Erfordernisse des Dienstes gerade geprägt wird, ist der pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Unterrichtserteilung und Wissensvermittlung erschöpft; eine Tätigkeit, die lediglich in "irgendeiner Weise" pädagogischen Zielen nützlich ist, reicht hierfür jedoch auch nicht aus (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 31.01.2014 - 1 K 173/13

    Dienstunfall einer Lehrerin bei Klassenfahrt

    Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht (BVerwG, Urt. v. 3.11.1976 - VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2007 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225).

    Der pädagogische Gesamtauftrag gebietet es vielmehr, dass ein Lehrer einen Grundstock an Vertrauen zu den Schülern aufbaut (BVerwG, Urt. v. 3.11.1976, a.a.O., RNr. 29), wozu Veranstaltungen wie der Besuch des Volksfestes, aber auch des Bierzelts, der eine gesellige Kommunikation mit den Schülern ermöglicht, durchaus gehören.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2006 - 4 B 12.05

    Dienstunfall, Rettungsunfall, Pflicht zur Rettung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 203.73 - BVerwGE 51, 220, 221 f.) ist für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung entscheidend.

    Erfolgt der Unfall des Beamten bei der Rettungshandlung im Dienstgebäude und während der Dienstzeit und ist die Rettungshandlung öffentlich-rechtliche oder strafrechtlich sanktionierte Pflicht des Beamten, so tritt der Unfall im Bereich "der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken ein, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 203.73 - BVerwGE 51, 220, 221).

  • VG Köln, 06.05.2020 - 3 K 5703/17
    Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 24), der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung.

    Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, in: juris (Rn. 24).

    Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, zit. nach juris (Rn. 27).

  • OVG Sachsen, 23.01.2013 - 2 A 554/10

    Dienstunfall, Nahrungsaufnahme, Zurechnung

  • VG Ansbach, 20.07.2010 - AN 1 K 10.00828

    Unfall eines Sportlehrers bei der Teilnahme am allgemeinen "Sport für Lehrer"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2006 - 4 B 16.05

    Dienstunfall, häusliches Arbeitszimmer, Lehrerin

  • BVerwG, 22.06.2005 - 2 B 107.04

    Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage bei bestehen eines

  • VG Saarlouis, 29.03.2011 - 2 K 1879/08

    Impfschaden als Dienstunfall

  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 9/87

    Übergangsgebührnis - Arbeitsentgelt - Lohnersatz - Ruhen der Rente -

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 3 B 04.1164

    Kein Dienstunfall bei Trommelfellverletzung nach Abwehr eines Insekts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2007 - 21 A 3006/05

    Gemeinsamer Alkohol-und Tabakkonsum eines Lehrers mit Schülern

  • VG Bayreuth, 23.01.2024 - B 5 K 22.1031

    Anordnung von Homeoffice/Heimarbeit während Coronapandemie, verpflichtende

  • OVG Sachsen, 28.01.2013 - 2 A 358/10

    Dienstunfall, Dienstreise, Familienwohnung

  • VG München, 23.08.2011 - M 5 K 10.2188

    Dienstunfall; häuslicher Bereich; privater Lebensbereich; Dienstausübung

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 3 B 14.2652

    Mittelbare Dienstunfallmeldung durch Beschreibung eines Unfallgeschehens

  • BVerwG, 25.07.2014 - 2 B 62.13

    Zurücklegen des Wegs zu einem Integrationsfachdienst als Dienst eines Lehrers

  • VG Düsseldorf, 30.06.2005 - 23 K 2384/04

    Klage eines Lehrers auf Anerkennung eines Unfalls bei einer Teilnahme am

  • VGH Bayern, 16.10.2019 - 3 B 18.827

    Keine Anerkennung eines Sturzes beim Bäcker anlässlich einer Dienstreise als

  • VG Karlsruhe, 23.11.2016 - 7 K 5018/15

    Dienstunfall beim "Lehrersport"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 4 B 40.08

    Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren; Schadensersatz; Sachschäden; Erleiden

  • BVerwG, 03.08.1978 - 6 B 27.78

    Der Unterhaltszuschuss eines Gerichtsreferendars als Einkommen aus einer

  • BVerwG, 14.07.1978 - 6 C 18.76

    Der Begriff der Einstellung eines Beamten - Ausschluss einer

  • VG Regensburg, 03.11.2020 - RO 12 K 19.2080

    Schadenersatzanspruch aus Verkehrsunfall, hier: Aufsuchen einer Toilette während

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.2004 - 2 A 11630/04

    Tätliche Auseinandersetzung zwischen Sportlehrer und Bademeistern - OVG lehnt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 6 A 4500/02

    Unfall eines Beamten im Rahmen einer Betriebsbesichtigung als Dienstunfall;

  • VGH Bayern, 21.12.2020 - 3 ZB 20.2667

    Dienstunfall auf dem Weg zu einem dienstlichen Termin während Elternzeit

  • VGH Bayern, 04.12.2009 - 3 ZB 09.657

    Anerkennung als Dienstunfall; Fahrradunfall in den Sommerferien bei

  • VG Köln, 08.05.2008 - 15 K 4007/06
  • BVerwG, 23.05.1996 - 2 B 77.96

    Mangelnde Substantiierung der Divergenzrüge hinsichtlich eines Verstoßes gegen

  • BVerwG, 16.07.1984 - 6 C 45.82

    Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeiter im öffentlichen Dienst - Ruhen von

  • BVerwG, 30.05.1979 - 6 B 41.78

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Einstellung eines ehemaligen Soldaten

  • BVerwG, 05.03.1982 - 6 B 5.82

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten

  • BVerwG, 07.03.1979 - 6 B 7.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • OVG Niedersachsen, 08.02.1995 - 2 L 1645/92

    Beamtenversorgung; Dienstunfall; Lehrer; Verkehrsunfall; Weg zur Buchhandlung;

  • VG Halle, 18.01.2017 - 5 A 196/15

    Anerkennung einer erlittenen Körperverletzung als Dienstunfall während einer an

  • VG Cottbus, 03.02.2017 - 4 K 790/15

    Anerkennung eines Dienstunfalls

  • VG Karlsruhe, 03.11.2015 - 1 K 3760/13

    Anerkennung einer Vernehmung und Durchsuchung infolge staatsanwaltlicher

  • VG Düsseldorf, 08.05.2003 - 23 K 3185/00

    Dienstunfall in Ausübung des Dienstes Dienstbezogenheit Heilverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.1986 - 4 S 1209/85

    Dienstunfall - Sportunfall eines Lehrers

  • VG München, 23.02.2017 - M 12 K 16.2078

    Dienstunfall eines Polizeimeisters

  • VG Düsseldorf, 13.01.2010 - 23 K 2664/99

    Dienstunfall in Ausübung des Dienstes Dienstausübung Arztbesuch Dienstbezogenheit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.1994 - 2 A 12853/93

    Unfall eines Lehrers; Unterrichtszeit; Dienstunfall

  • VG München, 05.12.2019 - M 12 K 19.4905

    Anerkennung eines Dienstunfalls bei einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung

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